BR Vorsitzender und Stellvertreter beide im Urlaub - wer beruft dann wenn nötig eine Sitzung ein?
Wenn der Vorsitzende und der Stellvertreter im Urlaub ist, wer beruft dann wenn nötig eine Sitzung ein? Ist der Betriebsrat dann immernoch genauso Handlungsfähig wie sonst auch? Z.B. wenn man innerhalb einer bestimmten Zeit auf eine Kündigung reagieren muss.
Community-Antworten (1)
18.07.2009 um 16:45 Uhr
@Buchwurm Klar seit ihr noch handlungsfähig, aber macht man das nicht vorher aus, wer einspringt? Im § 26 Abs. 2 BetrVG Kommentar steht drin: "Sind sowohl der Vors. als auch sein Stellv. verhindert, kann der AG grundsätzlich jedem BR - Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben, sofern der BR für diesen Fall keine Vorkehrungen getroffen hat (LAG Frankfurt, BB 77, 1048)" weiter.... "Der BR muss ich auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei einer beabsichtigen Kündigung grundsätzlich nur das Wissen eines nach dieser Vorschrift berechtigten oder hierzu ausdrücklich ermächtigten BR - Mitglied zurechnen lassen (BAG, BB 86, 321). Die Bevollmächtigung kann auch im Rahmen einer Duldungsvollmacht erfolgen."
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