Erstellt am 17.07.2009 um 22:09 Uhr von carrie
@Speedy
Ich kenne nur diese Variante,....Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt (z. B. nur vorübergehend bestehender Arbeitskräftebedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung). Ohne Vorliegen eines Sachgrundes kann ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren (in neu gegründeten Unternehmen: bis zur Dauer von vier Jahren) abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Mit einem Arbeitnehmer ab der Vollendung des 52. Lebensjahres kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, z.B. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, teilgenommen hat.
Mehr dazu steht im Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erstellt am 17.07.2009 um 22:17 Uhr von Oluscha
@Speedy
Welches Amt ist denn gemeint - Gewerbeaufsichtsamt?
Erstellt am 17.07.2009 um 22:39 Uhr von HarryPopper
Auch ich kenne nur die von carrie bereits aus dem TzBfG genannten Gründe. Also wie lange besteht diese Firma schon und waren die befristeten Zeitverträge bisher mit Sachgrund befristet oder nicht und wie alt sind die MA bei denen die Verträge verlängert werden sollen?
Erstellt am 17.07.2009 um 22:54 Uhr von Speedy
@ Harry ,
die firma besteht schon mehr als 50 jahre , und die MA sin zwischen 20 und 40 jahre alt !!
Manche sind mit einem sachgrund , aber die meisten ohne !!
Erstellt am 17.07.2009 um 22:56 Uhr von Speedy
@ oluscha
denke der AG meint in diesem fall kein Amt im herkömmlichen sinn ,sondern das Arbeitsministerium !!!
Erstellt am 17.07.2009 um 23:16 Uhr von HarryPopper
Dann sind die mit ohne Sachgrund befristeten nach § 14 Abs. 2 TzbfG ab der nächsten Befristung nach (!) zwei Jahren, bzw. nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit - rechtlich durchsetzbar - nicht mehr befristet und hätten m.E. nach dann danach (!) einen - rechtlich durchsetzbaren - unbefristet Arbeitsvertrag. Sollten bei diesen MA aber innerhalb dieser zwei Jahren bereits dreimal verlängert worden sein, besteht m.E. bei spätestens der vierten Verlängerung und § 14 Abs. 2 ein - rechtlich durchsetzbarer - unbefristeter Arbeitsvertrag. M.E. auch dann, wenn diese vierte Verlängerung bereits z.B. innerhalb der ersten 12 Monate stattgefunden hätte.
Allerdings sollten sie das nicht sofort an die große Glocke hängen und notfalls eine weitere Befristung erst einmal kommentarlos annehmen ;)
Bei den anderen müsste geprüft werden inwieweit der Sachgrund noch vorhanden ist bzw. wie lange die jeweiligen Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzbfG bereits bestehen und / oder noch vorhanden sind.
Erstellt am 18.07.2009 um 18:13 Uhr von Speedy
@ Harry
Das ist ja alles vollkommen richtig was du schreibst , aber eine antwort auf meine frage, hat bis jetzt noch niemand getätigt !!
Meine frage war ob jemand schon erfahrungen mit einer "Verlängerung" über 24 Monate durch das Arbeitsministerium o.ä gemacht hat ??
Erstellt am 18.07.2009 um 18:19 Uhr von HarryPopper
Was für ein Arbeitsministerium? Was meinst Du denn? Meinst Du eine ohne Sachgrund Verlängerung - erste, zweite, dritte aber nicht vierte, fünfte, sechste... - die über die 24 Monate hinausgehen? Falls ja, kennst Du die Antwort ;)
Erstellt am 18.07.2009 um 18:21 Uhr von rainerw
Kurz gesagt ein Arbeitsministerium kann keine Genehmigung über 24 Monate hinaus ausstellen.
Erstellt am 18.07.2009 um 18:37 Uhr von HarryPopper
Also noch mal etwas ausführlicher für Deinen Fall. Wenn ein AN einen befristet AV ohne Sachgrund bekommt, kann dieser höchsten bis zu 2 Jahre aufrecht bzw. verlängert werden. Diese Verlängerung ist aber nur rechtlich ok, wenn während dieser zwei Jahre höchsten (!) dreimal ohne Sachgrund verlängert wurde. Wird während der zwei Jahre viermal oder fünfmal ect. Verlängert, hat der AN bereits bei der vierten Verlängerung innerhalb dieser zwei Jahre einen rechtlich durchsetzbaren AV! Ist die dritte Verlängerung so gelegt, dass die dritte Verlängerung in das dritte Jahr reicht, besteht m.E. nach auch ein rechtlich durchsetzbarer AV vor.
Wer allerdings den AG darauf vorher (!) hinweist, dass er in solchen Fällen einen rechtlich durchsetzbaren AV hat, ist selber Schuld wenn er eben dann nicht mehr verlängert wird ;) Ist zwar nicht die feine englische, bei Arbeitsplatzsicherung sehe ich das aber auch ehrlich gesagt nicht soo eng ;)
Wird der AN also gekündigt, während der AG glaubt einen MA mit befristete AV zu kündigen, kann der AN im Zuge der Kündigungsschutzklage die Befristung anzweifeln lassen, was im Umkehrschluss dazu bedeutet, dass der Arbeitsrichter dem stattgeben wird und der Gekündigte, offensichtlich nicht befristet AN, wieder eingestellt werden muss ;)
Erstellt am 19.07.2009 um 09:10 Uhr von Speddy
@ Harry
sag mir dann doch auch einmal in welchem absatz ich das finden kann !?
Haben 3 MA die schon 4 mal verlängert wurden !
Aber welcher AG verlängert denn schon in das dritte Jahr hinaus !!
Erstellt am 19.07.2009 um 10:44 Uhr von HarryPopper
Für die ohne Sachgrund befristeten gilt § 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 TzBfG, allerdings (!) und darauf habe ich bei meiner Antwort nicht geachtet, auch wenn ich dies für verhältnismäßig unwahrscheinlich halte da der AG dann eher auf diese statt auf die Arbeitsagentur verwiesen hätte, kann über ein Tarifvertrag von der Höchstdauer oder die Anzahl der Verlängerung diesbezüglich abgewichen werden - § 14 Abs. 2 Satz 3 u. 4 TzBfG -, jedoch m.E. nach nicht zu Ungunsten der AN. Also einfach mal in Eurem Tarifvertrag nachschlagen, ob dort Abweichungen gegenüber dem TzBfG drinne stehen. Falls dort Änderungen vereinbart worden sind, einfach nochmal melden aber bitte mir dem Wortlaut der Abweichenden Regeln ;)
Nachtrag:
Naja, ich glaube es gibt genauso viele AG die ohne Sachgrund befristen und ins dritte Jahr reingehen, wie es AG gibt die mindestens viermal ohne Sachgrund innerhalb 2 Jahre verlängern ;)