Betriebsratswahl und Zeitverträge - Unter welchen Voraussetzungen dürfen MA mit Zeitverträgen wählen?
Hallo,
wie verhält es sich bei Mitarbeitern mit Zeitverträgen bei einer Betriebsratswahl. Unter welchen Voraussetzungen dürfen die wählen? (Soweit mir bekannt, wenn sie zur Zeit der Wahl im Betrieb beschäftigt sind und mindestens 3 Monate zuvor dort beschäftigt waren.) Dürfen diese Mitarbeiter sich auch zur Wahl aufstellen lassen?
Vielen Dank im Voraus
Franl
Community-Antworten (18)
07.01.2009 um 10:09 Uhr
Hallo kiwifranky, auch diese MA sind wahlberechtigt und wählbar, also dürfen sie sich aufstellen lassen. Aber auf das Ende der Zeitverträge hat dieses keinen Einfluss.
07.01.2009 um 14:10 Uhr
@kiwifranky pit47 hat so nicht ganz Recht. ALLE Arbeitnehmer (auch Zeitverträge) die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind wahlberechtigt (siehe §7 BetrVG). Auch Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betrieb angestellt sind (egal wie lange sie schon tätig sind).
Wählbar sind alle MA, die 6 Monate dem Betrieb angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Siehe dazu § 8 BetrVG.
07.01.2009 um 15:00 Uhr
hmm... wie war das noch... ach ja, eine Wahlvorstandsschulungen könnte hilfreich sein. Sorry, konnte ich mir nicht verkneifen.
Der BR fordert doch beim AG eine vollständige Wählerliste an. Auf dieser müssen alle wahlberechtigten AN aufgeführt sein. Das vereinfacht die Sache oft ungemein.
Aber ansonsten sehe ich das so wie meine Vorgänger:
Alle die über 18 sind § 8 BetrVG Alle die länger als 6 Monate im Betrieb sind §7BetrVG Leiharbeitnehmer die länger als 3 Monate im Betrieb sind - §14 AÜG und §§ 7,8 BetrVG Auch AN mit befristeten Verträgen können sich wählen lassen, ändert aber nichts daran, dass der Vertrag irgendwann ausläuft. Als BRM hat man einen Kündigungsschutz, aber keine Vertragsverlängerungsgarantie.
07.01.2009 um 15:19 Uhr
@Karla
Der BR fordert die vollständige Wählerliste... hmmm und du bist 100% sicher, dass die richtig und vollständig ist? Alle die über 18 sind § 8... Bei mir steht das anders, habe wohl eine uralte Fassung (solltest du Recht haben) Alle die länger als 6 Monate... § 7... meine Fassung muß echt alt oder falsch sein... Bist du da sicher von wegen Leiharbeitnehmer... §§ 7 und 8? Bei mir steht es genauso wie Heinzi es schrieb drin... Er hat dann die selbe alte oder falsche Ausgabe wie ich...
Sorry, das konnte ich mir nicht verkneifen.
07.01.2009 um 15:38 Uhr
@DJ Du bist doch sonst so perfekt...
07.01.2009 um 16:10 Uhr
@Knigge Denkst du?... Klasse... Sagte ich das?... glaube kaum...
Aber die alles entscheidene Frage sollte jetzt lauten: Was möchtest du mir mit dem Satz jetzt sagen?...
Wieder mal Fragen über Fragen...
Ne Antwort wäre nciht unübel. Oder meinst du, ich sollte meinen Senf dazu geben?... aber habe ich das nciht getan?... (und noch mehr Fragen) Solltest du anderer Meinung sein, nenne sie uns...
Gruß DJ
P.S. Deinen Beitrag ordne ich mal unter Ironie ein, ok?
07.01.2009 um 16:56 Uhr
DJ
Das die Wählerlist vollständig und richtig ist, davon muß ich als WA ausgehen, weil Personalchef und AG in der Regel schon wissen, wer bei Ihnen beschäftigt ist. Natürlich ist sie zu prüfen... das steht außer Frage, aber ich glaube nicht, dass ein AG so dumm ist und AN deshalb nicht aufführt, weil Sie einen befristete Arbeitsvertrag haben.
Für den Dreher bei den § muss ich mich wirklich entschuldigen... Aber das dürfte ja nicht das Problem sein - Du hast es ja bemerkt und kiwifranky auch, wenn er nachgeschlagen hat.
Leiharbeitnehmer:
Hier habe ich keine ausführliche Beschreibung gemacht, weil es ja nicht die Frage war, aber auch das kann ich gerne nachholen.
Sie sind im Sinn von § 8 BetrVG nicht wählbar. Nach dieser Vorschrift sind zwar alle "Wahlberechtigten" wählbar, und nach § 7 S.2 BetrVG sind auch Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Hieraus ergibt sich aber kein passives Wahlrecht für Leiharbeitnehmer, da diese nach § 14 Abs.2 S.1 AÜG ausdrücklich zum Betrieb des Entleihers nicht wählbar sind.
07.01.2009 um 16:59 Uhr
@DJ nein, nicht ironisch, ich freue mich immer, wenn ich eine Antwort von Dir bekomme oder sehe, das wirkt immer sehr professionell. Aus diesem Grunde kann ich nicht glauben, dass eine alte oder falsche Ausgabe hast.
07.01.2009 um 17:10 Uhr
@Karla Muß der BR oder der WV wirklich von der Vollständig- und Richtigkeit ausgehen? Bist du sicher, dass die PL weiß wer wahlberechtigt ist und wer wählbar? Bist du sicher, dass die vielleicht den einen oder anderen versehentlich "vergessen" oder hinzufügen?
@Knigge Hmmm, danke für die Blumen. Gut, dass ich nachgefragt habe - hatte es echt falsch verstanden ;-) dennoch ist BR (und das bin ich - nichts anderes) ein Ehrenamt. Profi ist man somit nicht, oder doch? Wie sieht das bei "freigestellten" aus (von dem ich aber leider keiner bin)? Und schon wieder Fragen über Fragen :-)))
07.01.2009 um 20:12 Uhr
@DJ
Also... das ganze ist inzwischen ja ziemlich an der eigentlichen Frage vorbei, aber bitte...
Ja, der Wahlausschuss muss erst einmal davon ausgehen, dass die Listen vollständig und richtig sind. Wie schon von mir gesagt, müssen die Listen natürlich kontrolliert werden. Stellst Du immer erst einmal die Kompetenzen und die Ehrlichkeit von PL in Frage? Wenn der PL absichtlich die Listen manipuliert und das hinterher raus kommt, dann wird er wohl hoffentlich seinen Job los sein und es müssen Neuwahlen gemacht werden... Nocheinmal wird das dann aber bestimmt nicht passieren.
Die eigentliche Frage lieber Don Johnsen ist aber doch... Was willst Du denn nun wirklich mit Deiner Frage erreichen?
07.01.2009 um 20:29 Uhr
@Karla Sagen wir mal so. Der ein oder andere AG oder PL als sein Erfüllungsgehilfe, unterschlägt schon mal was - so geschen bei unserer Wahl - oder auch wegen der Bemessung des Gremiums. Für sowas könnte man viele Gründe haben. Und wenn auf der Wählerliste auf einmal ein Leitender steht?
Ich meine doch nur Augen auf. Der BR oder WV muß sich die Personallliste geben lassen - kpl auch mit TeilzeitAN usw. Bekommst du nur eine Arbeitnehmerliste, könnten sie sich herauswinden, von wegen, der Leiharbeitnehmer ist keiner unserer Arbeitnehmer - oh, über den § wußte ich ncihts.
Nur eine Liste zu haben und zu kontrollieren hilft nciht viel weil der Überblick verloren geht - du hast da 99 Namen vielleicht und kannst du dir sicher sein, dass du die 2 findest die nciht angegeben sind als wahlberechtigte oder wählbare? Wenn du die selber bewertest, also nicht nur kontrollierst, dann findest du und bewertest sie. Ist der AG mit deiner Bewertung nicht einverstanden, muß er dich oder euch vonm Gegenteil überzeugen.
Anderes Beispiel: Es ist Inventur im Betrieb und du bekommst eine Liste mmit den Geräten die da sein sollen. Du gehst dann doch nur diese Liste durch und zählst sie. Wenn aber irgendwo ein anderes Gerät ist, welches nciht auf der Liste steht, übersiehst du es, gibst du mir damit Recht?
Um ehrlcih zu sein, wäre ich nciht so kleinlich, wenn du in deinem ersten Beitrag in diesem Thread nciht geschrieben hättest: "hmm... wie war das noch... ach ja, eine Wahlvorstandsschulungen könnte hilfreich sein. Sorry, konnte ich mir nicht verkneifen. "
Das fand ich sooo fair auch nciht, also war ich genauso bei dir und deinen Äußerungen.
Da das jetzt bereinigt ist, denke ioch, könnten wir wieder vernünftig miteinander umgehen, ok?
Dennoch sind meine Einwände finde ich zumindest - berechtigt - lach
07.01.2009 um 22:19 Uhr
@DJ
Natürlich können wir das - "lächel"
Und hättest Du mir von Anfang an deutlich und klar gesagt, dass Dir meine Randbemerkung sauer aufgestoßen ist, dann hätte ich mich dafür entschuldigt und Dir kurz erklärt, dass mir so etwas hin und wieder passiert, aber ich damit Niemanden vorführen möchte.
Ein letzter Satz zu den Listen und dann sollten wir dieses Thema wirklich beenden.
Hätte die Frage gelautet: Sind Wählerlisten immer vollständig und richtig?
Ja - dann sind Deine Einwände völlig berechtigt. Aber dann hätte ich bestimmt auch nicht so eine Antwort gegeben.
Das die Listen manipuliert werden, Fehler auftreten und oft auch nicht ganz vollständig sind, weiß jeder, der schon einmal damit zu tun hatte. Ich habe aber ja auch nie behauptet das dem nicht so ist.
Es sollte viel mehr der Hinweis darauf sein, dass dort sicherlich auch die Namen der AN mit befristeten Verträgen aufgeführt werden und dann davon ausgegangen werden kann, dass auch diese AN wahlberechtigt sind. Um mehr ging es mir gar nicht.
Also... für die Zukunft... Ich werde versuchen solche Bemerkungen zu unterlassen und Du sagst mir beim nächsten Mal bitte direkt worüber Du Dich geärgert hast - okay?
07.01.2009 um 22:36 Uhr
@Klara Klaro gebongt - mache ich. Diese Diskussion mit dir heute hier, hat mir aber gezeigt, dass ich ja nciht anders bin, auch dafür habe ich mich entschuldigt im sinne des Wortes. nicht für alles und ich werde bestimmt nciht zun allem ja und amen sagen, aber ich werde mcih selbst oder meine äußerungen überdenken. (siehe den Thread mit den langen Haaren - im übrigen ein echt haariges Thema - lach). Dann lass uns mal ne Friedenspfeife rauchen bei diesem Thema, lass uns im Sinne der AN denken und gegen die bösen AG kämpfen.
Wer kämpft kann verlieren, wer nciht kämpft hat schon verloren zitierte mal eine besondere Person hier im Forum....
... in diesem Sinne....
07.01.2009 um 23:15 Uhr
@DJ
Ich bin Nichtraucher... aber ich denke das geht in diesem Fall schon klar... "lach"
Ich habe lange überlegt, ob ich hier überhaupt einsteige... Ihr seid hier im Forum schon sehr speziell... Aber das sind wir ja alle irgendwie - oder?
...In diesem Sinne...
08.01.2009 um 09:22 Uhr
"wie verhält es sich bei Mitarbeitern mit Zeitverträgen bei einer Betriebsratswahl."
Also KollegInnen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben ...
"Unter welchen Voraussetzungen dürfen die wählen? (Soweit mir bekannt, wenn sie zur Zeit der Wahl im Betrieb beschäftigt sind und mindestens 3 Monate zuvor dort beschäftigt waren.)"
Wenn es um KollegInnen mit befristeten Arbeitsverträgen (TzBfG) geht, verstehe ich den Hinweis auf die 3 Monate nicht. Entscheidend ist ausschließlich, dass diese KollegInnen am Wahltag AN des Betriebs sind. Die Wählerliste muss bis zum Tag vor der Wahl entsprechend korrigiert werden.
Beispiel: Wahlttag 15.1.09; Eintritt AN: 13.1.09; Wählerliste: AN muss auf die Wählerliste aufgenommen werden; Ergebnis: AN darf am 15.1.09 wählen
"Dürfen diese Mitarbeiter sich auch zur Wahl aufstellen lassen?"
Wenn sie länger als 6 Monate AN des Betriebs waren > ja
08.01.2009 um 16:30 Uhr
@Karla Wieso hast du lange überlegt, war doch witzig - und wieso sind die Leute hier im Forum sehr speziell?
Habe mal ein Tafel in einem Betrieb gesehn. Abgewandelt auf das Ehrenamt BR würde er lauten: "Man muß zwar nciht blöd sein um dieses Job zu machen, aber es erleichtert die Sache ungemein"
Naja, sind wir nciht alle ein wenig Bluna? (Hab ich jetzt gegen irgendwelche Urheberrechte verstoßen? Ich hoffe nein :-( )
08.01.2009 um 17:13 Uhr
@DJ
Hast Du mal gesehen, wie hier Leute manchmal runter gemacht werden? Da überlegt man schon...
Ich lese jetzt schon eine ganze Weile mit... Und glaube mir... Ihr seid speziell...
Das ist auch völlig in Ordnung!
witzig war es.... Jedoch werde ich wohl nicht all zu oft aktiv dabei sein.
...in diesem Sinne...
08.01.2009 um 17:39 Uhr
@Karla Klar habe ich das gesehen und am eigenem Leib erlebt (hast du ja bestimmt gelesen), aber als BRM sollte man ein dickes Fell haben. Vielleicht schult auch das für unser Ehrenamt. Auch ich habe mich gestern mal vertan und "Prügel" lach eingesteckt, das kommt halt mal vor macht aber ncihts, es gehört dazu solange es nciht persönlich wird skönnen von mir aus Diskussionen ruhig auch emotionaler her gehen.
Wieso wir? Bin ich auch wie du es nennst speziell?
Och, bleibe ruhig aktiv dabei, erstens kann man hier vielleicht gut helfen (und jeder braucht mal Hilfe - niemand ist perfekt) und zweitens schult es doch auch wenn man sich aktiv beteiligt, oder? Und das beste an der Sache ist, diese Schulung kostet nichts und man muß nirgendwo hinfahren - lediglich ein wenig Zeit investieren.
Zumindest ist das meine Meinung...
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