Musterbetreibsvereinbarung für die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Hat schon jemand eine Musterbetreibsvereinbarung für die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge? In dieser Verordnung ist nämlich nicht die Untersuchung G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten geregelt. Da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach G25 untersuchen lässt, aber anschließend nicht das Untersuchungsergebnis einsehen darf, wird der AG auf uns zukommen und solch eine Betriebsvereinbarung einfordern (hat er schon angedeutet). Irgendwo ist es nachzuvollziehen, wenn der AG nicht weiß, ob jemand überhaupt ein Fahrzeug oder eine Maschine fahren oder bedienen darf. Fakt ist nur, wir wollen dabei keinen Fehler machen.
Community-Antworten (6)
16.07.2009 um 16:48 Uhr
@WolfgangAndreas Kapier ich nicht! Der AG bekommt doch eine Mitteilung, ob ein AN für einen bestimmten Bereich/Aufgabe eingeschränkt oder gar nicht geeignet ist.
16.07.2009 um 16:52 Uhr
.....und mehr informationen benötigt er nicht bzw. hat auch kein recht, diese zu erhalten
16.07.2009 um 17:01 Uhr
Es gibt in der neuen Verordnung die Unterschiede: Pflichtuntersuchung, Angebotsuntersuchung und Wunschuntersuchungen. Pflichtuntersuchung - Der Arbeitgeber bekommt eine Durchschrift der Untersuchungsbescheinigung. Angebotsuntersuchung und Wunschuntersuchungen: Der Arbeitgeber bekommt KEINE Durchschrift der Untersuchungsbescheinigung. Die G25 ist nur eine "Eignungsuntersuchung" und wird vom Gesetzgeber erst gar nicht erwähnt und somit gibt es keine Regelung, ob der Mitarbeiter das Untersuchungsergebnis dem Arbeitgeber mitteilt. Die Berufsgenossenschaft geben den Hinweis auf Betriebsvereinbarungen
16.07.2009 um 17:55 Uhr
Wenn ein MA ungeeignet ist fällt er doch eh raus. Warum sollte man eine BV machen die die Rechte der Belegschaft einschränkt, bzw. dem AG Umstände mitteilt die ihn nix angehen?
17.07.2009 um 02:46 Uhr
G 25 wird als sogenannte arbeitsmedizinische "vorsorgeuntersuchung" für fahr-, steuer- und überwachungstätigkeiten bezeichnet, es gibt kein gesetz, das die anwendung verbindlich vorschreibt
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am "Stand von Arbeitsmedizin und Hygiene" zu orientieren (§ 4 ArbSchG). In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel anzusehen. Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist. In der BGI 784 -Kommentar zum G 25 heißt es dazu: "Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden." http://www.diemer-ing.de/newsletter/2005-10/G25.html
also : der AG muß nur wissen, "geeignet" oder "nicht geeignet", und mehr sollte man ihm auch nicht zugestehen...........
17.07.2009 um 09:33 Uhr
Nachfolgendes ist richtig: Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten bedarf...............aber....................... Was ist, wenn er nein sagt - es geht hierbei um die Beauftragung zum Fahrzeugführer nach BGV D29 §35 (Der Unternehmer muss seine Mitarbeiter zum Führen eines Fahrzeuges bestimmen) mit einem Firmenfahrzeug Der AG möchte auch dafür nur wissen, "geeignet" oder "nicht geeignet" - selbst diese Info wird vom Arbeitsmedizinischen Dienst nicht weitergegeben
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