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arbeitsmedizinische Vorsorge - und nun?

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Oblatixx
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo Leute, nun habe ich auch mal ein Problem.

Wie ihr wisst, gab es doch bisher immer die Vorsorgeuntersuchungen, zB als Staplerfahrer. Das hat auch immer gut funktioniert, denn immerhin muss der AG den Mitarbeiter schriftlich beauftragen und dazu sollte er schon wissen, ob er auch geeignet ist.

Nun gibt es seit letzten November die arbeitsmedizinische Vorsorge.Dabei ist keine Untersuchung mehr dabei und die Informationspflichten an den AG werden vollkommen dem AN überlassen. Der Arzt kann unter Umständen eine Untersuchung vorschlagen, der AN entscheidet allein, ob überhaupt. Und dann muss das Ergebnis auch dem AG nicht mehr vorgelegt werden.

Kann sein, dass das irgendwo Sinn macht. Bei uns im Stahlhandel bestimmt nicht. Der AN erhält auch nur noch eine Bescheinigung, dass er an dieser Vorsorge teilgenommen hat und aus welchen Gründen und wann die nächste sein wird. Wahrscheinlich so eine Art Nachweis, damit die Zeit bezahlt wird. Die Vordrucke lagen gestern bei unserer Ärztin noch nicht vor.

Nun legt uns der AG eine BV vor, mit der die Mitarbeiter verpflichtet werden, ihre Bescheinigung oder was auch immer dann kommt, ihm vorzulegen.

Fragen:

  1. Wie erhält der AG die notwendigen Informationen, ob der Mitarbeiter noch geeignet ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen?
  2. Ist so eine BV rechtens? Ich habe da meine Zweifel, da sie der Begründung für das Gesetz entgegen wirkt.

Ich danke euch für Hinweise.

2.360010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

13.03.2014 um 10:33 Uhr

Das ist tatsächlich nicht so einfach: Zum einen kann man die Persönlichkeitsrechte der AN nicht beschneiden, andererseits halt ich es für geboten, wenn der AG erfährt, ob ein AN geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist für den Arbeitsplatz. Wenn ich AG wäre, würde ich versuchen, das individualrechtlich zu lösen. Als BR würde ich mich weigern.

G
gironimo

13.03.2014 um 10:55 Uhr

Ich habe da meine Zweifel, da sie der Begründung für das Gesetz entgegen wirkt.<

Kann schon sein (habe mich damit nicht im Detail befasst und man müsste ja auch wissen, was genau in der BV steht).

Aber man bekommt es doch relativ leicht heraus, wenn man sich verweigert und dem AG ans Herz legt, die E-Stelle anzurufen. Die müsste diesen Punkt ja dann klären.

Oder Ihr beschließt die Erforderlichkeit ein Rechtsgutachten anzufordern (§ 80 BetrVG).

O
Oblatixx

13.03.2014 um 11:05 Uhr

Inhalt der BV:

  • AN soll die erhaltenen Unterlagen dem AG vorlegen.
  • Ansonsten Wiederruf der schriftlichen Beaufragung zum Staplerfahren
  • AN kann seine Arbeitspflichten nicht mehr erfüllen - Rest könnt ihr euch denken,.

Diese BV soll gelten bis zum Abschluss einer GBV, die das dann allgemein regeln soll.

N
Nubbel

13.03.2014 um 11:24 Uhr

ich würde mich da als betriebsrat nicht zum deppen des arbeitgebers machen. wenn der staplerfahrer die bescheinigung der eignung dem arbeitgeber nicht vorlegt, ist das ein individualrechtliches problem. zum anderen sollte man jetzt erst mal abwarten wie sich die unfallkassen positionieren, anstatt in vorauseilendem gehorsam dem arbeitgeber das leben zu versüßen . ich möchte sogar grundsätzlich anzweifeln, ob man diese individualrechte der kollegen, kollektiv in die tonne klopfen kann

B
blackjack

13.03.2014 um 12:12 Uhr

Auszug: Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst

In der Arbeitsmedizinischen Regel "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" (AMR 1 zu § 5 ArbMedVV, Bekanntmachung des BMAS v. 15.09.2011 – IIIb1-36628-1, veröffentlich im GMBl Nr. 35/36 vom 2710.2011, S. 712) muss das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. § 5 ArbMedVV (Angebotsuntersuchungen) persönlich in schriftlicher Form gemacht werden und folgende Informationen beinhalten:

Einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten.

Die Mitteilung, aufgrund welcher Gefährdung bzw. welcher Gefährdungen das Angebot für eine Vorsorgeuntersuchung gemacht wird.

Die Zusicherung, dass weder die Annahme noch die Ablehnung des Untersuchungsangebotes zu Nachteilen für die Beschäftigten/den Beschäftigten führt.

Die Bestätigung, dass der/dem Beschäftigten durch die Untersuchung keine Kosten entstehen und die Untersuchung in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden soll.

Einen Hinweis, dass die/der Beschäftigte eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis erhält.

Einen Hinweis, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Information des Arbeitgebers über das Untersuchungsergebnis nicht vorgesehen ist.

Im Ergebnis empfiehlt es sich, das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV inhaltlich in die gem. § 12 ArbSchG vorzunehmende Unterweisung mit aufzunehmen. Ferner sollte dies schriftlich fixiert und vom Beschäftigten unterschrieben werden. Sofern weiterhin die in der AMR 1 genannten Informationen in dem Schreiben enthalten sind, ist aufgrund der Vermutungswirkung seitens der Aufsichtsbehörde davon auszugehen, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt hat.

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Oblatixx

13.03.2014 um 12:25 Uhr

@blackjack: Du bist leider veraltet. Das neue Gesetz ist vom 30.10.13 und es gibt KEINE Vorsorgeuntersuchung mehr. DAS ist das Problem und bitte lies dir nochmal meine beiden m.E. klaren Fragen dazu durch.

Mal sehn, ob ich das zusammenkriege: Verkündigung der Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 30.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl.I 2013 Nr64 S. 3882)

R
rtjum

13.03.2014 um 13:28 Uhr

wir sind auch gerade dabei, unserer Arbeitsmedizinischer Dienst verweigert die Untersuchung der Kollegen solange der AG nicht eine BV mit uns abgeschlossen hat. Ich bin eigentlich auch nicht dafür da eine BV zu machen und die Kollegen dadurch zu verpflichten diese Untersuchung zu machen. In unserer BV steht das die Mitteilung des Arztes nur aus einem der 4 folgenden Punkte bestehen darf:

  • uneingeschränkt tauglich
  • eingeschränkt tauglich (z.B. mit Verweis auf Sehhilfe)
  • begrenzt untauglich (d.h. mit Frist versehen in der z.B. nicht mehr als 10kg gehoben werden dürfen
  • untauglich (da öffnen sich für mich die meisten Fallstricke, was machen wir wenn der AG nun keinen Schonarbeitsplatz mehr hat.
N
Nubbel

13.03.2014 um 15:27 Uhr

http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/nachrichten/anzeigen/958/%C3%84nderung-der-ArbMedVV-in-Kraft-getreten/

warum wollen betriebsräte den sinn dieser änderungen ad absurdum führen?

P
paula

13.03.2014 um 17:58 Uhr

die neuen Vorgaben sind eine Herausforderung für die Praxis. Es ist zum einen noch völlig unklar wie das ganze unter Mitbestimmungsgesichtspunkten umgesetzt werden soll zum anderen gibt es seitens der zuständigen Stellen nicht richtige Unterstützung.

Bei uns geht es z.B. gerade um dieses schöne Thema:

§ 3 Abs. 4 ArbMedVV Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Welchen Spielraum gibt es hier noch für den BR? Dakann man sich herrlich streiten. Bei uns gibt es Gremium da unheimliche vorbehalte obwohl die Kartei ja erst mal dokumentieren soll, dass der AG seiner Verpflichtung nachgekommen ist.

Bei uns geht es da zur Zeit echt hoch her. AG will umsetzen um seiner Verpflichtung nachzukommen und die BR Kollegen wollen am liebsten alles stoppen und die Vorsorge nur in die Hände der MA legen....

O
Oblatixx

14.03.2014 um 08:11 Uhr

Ich sehe, wir sind nicht die Einzigen, die mit diesem Pamphlet Probleme bekommen haben. Erst mal danke ich allen, die sich hier zu Wort gemeldet haben. Gestern haben wir noch die BG eingeschalten, wie sie sich das nun vorstellen, mit den fehlenden Untersuchungen und der schriftlichen Beauftragung. Irgendwie beißt sich das alles bissel mit anderen Vorschriften, es wirkt wie ein Schnellschuss, nach dem sich alle in die Sonne stellen können. Die Antwort steht noch aus.

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