Erstellt am 13.03.2014 um 09:33 Uhr von Kölner
Das ist tatsächlich nicht so einfach: Zum einen kann man die Persönlichkeitsrechte der AN nicht beschneiden, andererseits halt ich es für geboten, wenn der AG erfährt, ob ein AN geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist für den Arbeitsplatz.
Wenn ich AG wäre, würde ich versuchen, das individualrechtlich zu lösen.
Als BR würde ich mich weigern.
Erstellt am 13.03.2014 um 09:55 Uhr von gironimo
>Ich habe da meine Zweifel, da sie der Begründung für das Gesetz entgegen wirkt.<
Kann schon sein (habe mich damit nicht im Detail befasst und man müsste ja auch wissen, was genau in der BV steht).
Aber man bekommt es doch relativ leicht heraus, wenn man sich verweigert und dem AG ans Herz legt, die E-Stelle anzurufen. Die müsste diesen Punkt ja dann klären.
Oder Ihr beschließt die Erforderlichkeit ein Rechtsgutachten anzufordern (§ 80 BetrVG).
Erstellt am 13.03.2014 um 10:05 Uhr von Oblatixx
Inhalt der BV:
- AN soll die erhaltenen Unterlagen dem AG vorlegen.
- Ansonsten Wiederruf der schriftlichen Beaufragung zum Staplerfahren
- AN kann seine Arbeitspflichten nicht mehr erfüllen - Rest könnt ihr euch denken,.
Diese BV soll gelten bis zum Abschluss einer GBV, die das dann allgemein regeln soll.
Erstellt am 13.03.2014 um 10:24 Uhr von Nubbel
ich würde mich da als betriebsrat nicht zum deppen des arbeitgebers machen. wenn der staplerfahrer die bescheinigung der eignung dem arbeitgeber nicht vorlegt, ist das ein individualrechtliches problem. zum anderen sollte man jetzt erst mal abwarten wie sich die unfallkassen positionieren, anstatt in vorauseilendem gehorsam dem arbeitgeber das leben zu versüßen .
ich möchte sogar grundsätzlich anzweifeln, ob man diese individualrechte der kollegen, kollektiv in die tonne klopfen kann
Erstellt am 13.03.2014 um 11:12 Uhr von blackjack
Auszug: Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst
In der Arbeitsmedizinischen Regel "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" (AMR 1 zu § 5 ArbMedVV, Bekanntmachung des BMAS v. 15.09.2011 – IIIb1-36628-1, veröffentlich im GMBl Nr. 35/36 vom 2710.2011, S. 712) muss das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. § 5 ArbMedVV (Angebotsuntersuchungen) persönlich in schriftlicher Form gemacht werden und folgende Informationen beinhalten:
Einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten.
Die Mitteilung, aufgrund welcher Gefährdung bzw. welcher Gefährdungen das Angebot für eine Vorsorgeuntersuchung gemacht wird.
# Die Zusicherung, dass weder die Annahme noch die Ablehnung des Untersuchungsangebotes zu Nachteilen für die Beschäftigten/den Beschäftigten führt.
# Die Bestätigung, dass der/dem Beschäftigten durch die Untersuchung keine Kosten entstehen und die Untersuchung in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden soll.
# Einen Hinweis, dass die/der Beschäftigte eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis erhält.
# Einen Hinweis, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Information des Arbeitgebers über das Untersuchungsergebnis nicht vorgesehen ist.
Im Ergebnis empfiehlt es sich, das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV inhaltlich in die gem. § 12 ArbSchG vorzunehmende Unterweisung mit aufzunehmen. Ferner sollte dies schriftlich fixiert und vom Beschäftigten unterschrieben werden. Sofern weiterhin die in der AMR 1 genannten Informationen in dem Schreiben enthalten sind, ist aufgrund der Vermutungswirkung seitens der Aufsichtsbehörde davon auszugehen, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt hat.
Erstellt am 13.03.2014 um 11:25 Uhr von Oblatixx
@blackjack:
Du bist leider veraltet. Das neue Gesetz ist vom 30.10.13 und es gibt KEINE Vorsorgeuntersuchung mehr. DAS ist das Problem und bitte lies dir nochmal meine beiden m.E. klaren Fragen dazu durch.
Mal sehn, ob ich das zusammenkriege:
Verkündigung der Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 30.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl.I 2013 Nr64 S. 3882)
Erstellt am 13.03.2014 um 12:28 Uhr von rtjum
wir sind auch gerade dabei, unserer Arbeitsmedizinischer Dienst verweigert die Untersuchung der Kollegen solange der AG nicht eine BV mit uns abgeschlossen hat.
Ich bin eigentlich auch nicht dafür da eine BV zu machen und die Kollegen dadurch zu verpflichten diese Untersuchung zu machen. In unserer BV steht das die Mitteilung des Arztes nur aus einem der 4 folgenden Punkte bestehen darf:
- uneingeschränkt tauglich
- eingeschränkt tauglich (z.B. mit Verweis auf Sehhilfe)
- begrenzt untauglich (d.h. mit Frist versehen in der z.B. nicht mehr als 10kg gehoben werden dürfen
- untauglich (da öffnen sich für mich die meisten Fallstricke, was machen wir wenn der AG nun keinen Schonarbeitsplatz mehr hat.
Erstellt am 13.03.2014 um 14:27 Uhr von Nubbel
http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/nachrichten/anzeigen/958/%C3%84nderung-der-ArbMedVV-in-Kraft-getreten/
warum wollen betriebsräte den sinn dieser änderungen ad absurdum führen?
Erstellt am 13.03.2014 um 16:58 Uhr von paula
die neuen Vorgaben sind eine Herausforderung für die Praxis. Es ist zum einen noch völlig unklar wie das ganze unter Mitbestimmungsgesichtspunkten umgesetzt werden soll zum anderen gibt es seitens der zuständigen Stellen nicht richtige Unterstützung.
Bei uns geht es z.B. gerade um dieses schöne Thema:
§ 3 Abs. 4 ArbMedVV
Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und
aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann
automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei
denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf
Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie
der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes
bleibt unberührt.
Welchen Spielraum gibt es hier noch für den BR? Dakann man sich herrlich streiten. Bei uns gibt es Gremium da unheimliche vorbehalte obwohl die Kartei ja erst mal dokumentieren soll, dass der AG seiner Verpflichtung nachgekommen ist.
Bei uns geht es da zur Zeit echt hoch her. AG will umsetzen um seiner Verpflichtung nachzukommen und die BR Kollegen wollen am liebsten alles stoppen und die Vorsorge nur in die Hände der MA legen....
Erstellt am 14.03.2014 um 07:11 Uhr von Oblatixx
Ich sehe, wir sind nicht die Einzigen, die mit diesem Pamphlet Probleme bekommen haben.
Erst mal danke ich allen, die sich hier zu Wort gemeldet haben.
Gestern haben wir noch die BG eingeschalten, wie sie sich das nun vorstellen, mit den fehlenden Untersuchungen und der schriftlichen Beauftragung. Irgendwie beißt sich das alles bissel mit anderen Vorschriften, es wirkt wie ein Schnellschuss, nach dem sich alle in die Sonne stellen können.
Die Antwort steht noch aus.