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Insolvenz und §613a

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Zuckertüte
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben ein Problem. Firma A existiert ca.40 Jahre Am 1.1.09 Insolvenzantrag Firma A , ab 1.4.09. Weiterproduktion unter Firma B im Insolvenzverfahren. (von 150 AN werden 80 AN weiterbeschäftigt). Kündigung der 80 AN zum 26.6.09 durch Insolvenzverwalter. ( 3 Tage arbeitslos : Samstag Sonntag , Montag ). Neue Arbeitsverträge für alle 80 AN ab 30.6.09 durch Firma B. ( schlechtere Lohnbedingungen)

Fragen: Gilt § 613 a , hatt der neue AG Fehler gemacht, Gilt trotzdem noch alter Kündigungsschutz

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Community-Antworten (1)

L
Lotte

15.07.2009 um 14:25 Uhr

Zuckertüte, ist die Gewerkschaft informiert und steht beratend an Eurer Seite? Auf den ersten Blick würde ich meinen, dass dies passen könnte: "Steht zwischen den Parteien eines Aufhebungsvertrages fest, dass der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber weiterbeschäftigt werden soll, ist der Aufhebungsvertrag wegen objektiver Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613 a BGB nach § 134 BGB nichtig." aus: http://www.solidaris.de/publikationen/download/Dr_Muenzel_2005.pdf

Aber es ist als erstes zuklären, ob es sich überhaupt um einen Betriebsübergang handest und da könnte dies vielleicht helfen: http://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsuebergang-in-der-insolvenz-oder-guten-tag-ich-bin-ihr-neuer-arbeitnehmer_003597.html

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