W.A.F. LogoSeminare

Änderungskündigung

P
pelikan
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen,

in unserem Unternehmen sind ca. 40 MA. Davon ca. 25 Sachbearbeiter, aufgeteilt in 3 Gruppen. Durch Umstruktuierung wird eine Gruppe aufgelöst und die MA auf die verbleibenden Gruppen verteilt. Nun ist aber 1 Gruppenleiter über. Dieser soll nun gekündigt werden (durch Aufhebungsvertrag) oder aber in einem ihm völlig fremden Arbeitsbereich eingesetzt werden. Den Aufhebungsvertrag wird der Kollege nicht unterschreiben und einer Versetztung stimmen wir als BR nicht zu (eben weil der neue Bereich eine völlig andere Arbeit ist und der Kollege monetäre Nachteile hätte). Nun zu meiner Frage: Wie ist es, wenn der AG eine Änderungskündigung einreicht? Ausser das der Kollege sofort Kündigungsschutzklage einreicht, was können wir als BR da machen?

Lieben Dank für Eure Rückmeldungen

4.808013

Community-Antworten (13)

T
Tanzbär

15.07.2009 um 11:05 Uhr

Was soll denn der Kollege sonst machen? Gruppenleiter ohne Gruppe? Heute ist manch einer froh, wenn er in der Firma bleiben darf und Arbeit hat. Wieso sollte da ein BR die neue Arbeit ihm verwehren wollen? Was gewinnt er mit einer Änderungskündigung, sein alter Arbeitsplatz ist W wie weg!

O
Oluscha

15.07.2009 um 11:26 Uhr

@ Pelikan Seid ihr bei Euren Umstrukturierungsmaßnahmen überhaupt entsprechend § 90 BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden? Wenn nicht könnt ihr die Umstrukturierung u.U. sogar gemäß § 23 Abs 3 BetrVG per einstweiliger Verfügung stoppen lassen.

O
Oluscha

15.07.2009 um 11:40 Uhr

@ Pelikan Ach ja, gleiches gilt auch für den § 92 BetrVG. Auch hier könnte der 23 ger gezogen werden, wenn keine, oder nur unzureichende und/oder nicht rechtzeitige Unterrichtung erfolgte. Zumindest würde nach § 121 ein Bußgeldverfahren möglich sein. Wenn man den AG mit diesem Munitionsdepot konfrontiert, wird er sich überlegen, ob er den Gruppenleiter monetär schlechter stellen will.

Im Übrigen muss auch eine Änderungskündigung nach § 102 BetrVG bearbeitet werden. Wenn Ihr alle o.g. Gründe in der Zustimmungsverweigeung für die Änderungskündigung angebt, hat der Gruppenleiter bei einer Kündigungsschutzklage sehr gute Karten.

D
DonJohnson

15.07.2009 um 11:46 Uhr

@Pelikan Wie es sich anhört ist die Umstrukterierung vollendet, richtig? Oluschas Einwand ob ihr im Vorfeld informiert wurdet etc halte ich für relevant - dem Kollegen nutzt es aber wohl nichts. Da könnte man nur mit erhobenem Finger "Du du du" sagen. Auch sehe ich hier den 92er, der deinem Kollegen jetzt aber auch nciht hilft.

Dieser soll nun gekündigt werden (durch Aufhebungsvertrag) oder aber in einem ihm völlig fremden Arbeitsbereich eingesetzt werden. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung - das andere eine Versetzung, der ihr nciht zustimmen wollt (???). Du siehst mich leicht irritiert. Schon den Grund der Zustimmungsverweigerung wüßte ich gerne, da sein alter Arbetisplatz defakto weg fällt! Und mal ganz ehrlich - was spricht gegen die neue Tätigkeit (im Hinterkopf habend, dass der Kollege sonst vielleicht aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird)? Die Frage ist, wie hoch die monetären Nachteile sind... Vielleicht ist das zu verhandeln auch durch euch, ansonsten sehe ich ihn demnächst für den Arbeitsmarkt frei gesetzt.

Nun zu deiner Frage: Ich sehe eure Möglichkeiten da eher als sehr gering an. AG wird die Änderungskündigung aussprechen und bei nicht Unterschrift die betriebsbedingte Kündigung, da der Kollege an sonsten nirgendwo eingesetzt werden kann. Was soll die Kündigungsschutzklage denn bewirken? Weiterbeschäftigung geht doch nciht, da ja die Stelle nicht mehr existiert.

D
DonJohnson

15.07.2009 um 11:50 Uhr

@Oluscha Wenn Ihr alle o.g. Gründe in der Zustimmungsverweigeung für die Änderungskündigung angebt, hat der Gruppenleiter bei einer Kündigungsschutzklage sehr gute Karten.

Erstmal weißt du nciht, ob eine Beteiligung nicht vielleicht vorhanden war - und selbst wenn ncht, bringt der 23,3 da jetzt erstmal gar ncihts - und deine Einschätzung bezüglich der sehr guten Karten kann ich ganz und gar nciht teilen, es sei denn eventuell, dass der 95er greift.

O
Oluscha

15.07.2009 um 12:05 Uhr

@ DonJohnson Jo - dat is wohl so! der 95 ger greift auch. Dem BR würde ich auch nicht raten der Versetzung nicht zuzustimmen. Da hast du völlig Recht. Das wäre dann ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Sollte der Kollege aber versetzt werden und finanzielle Einbußen dadurch erleiden, bedarf es normalerweise einer Änderungskündigung. Und hier würde der Richter sehr wohl die ungenügende, bzw. fehlende BR-Beteiligung (vorausgesetzt es war so) in seiner Urteilsfindung mit einbeziehen.

E
Erwin

15.07.2009 um 12:12 Uhr

@Pelikan

ich sehe hier eine geplante betriebsbedingte Kündigung also Sozialauswahl. Dann kann/ muss der AG sofern eine anderweitige Beschäftigung möglich ist die Änderungskündigung anbieten. Hier wäre dann eine Ablehnung dieser nicht ratsam. Man kann und ich würde es auch nach Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt mich von einem RA gut beraten lassen ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg haben könnte und dann ggf. diese erheben.

Diesen Weg würd ich auch gehen, wenn ich nicht vorhätte die Änderungskündigung anzunehmen um dann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung zu erhalten.

D
DonJohnson

15.07.2009 um 12:14 Uhr

@Oluscha Und hier würde der Richter sehr wohl die ungenügende, bzw. fehlende BR-Beteiligung (vorausgesetzt es war so) in seiner Urteilsfindung mit einbeziehen.

So eine Glaskugel wie du sie hast, hätte ich auch gerne... zu wissen wie Richter entscheiden - geil, die will ich!

Aber mal ernsthaft, was soll das bringen für den gekündigten? Eine höhere Abfindung? Kann ich mir nicht vorstellen. Gerade weil der AN die andere Stelle ja NICHT angenommen hat. Das mögen Richter in der heutigen Zeit nciht wirklich, habe ich mir flüstern lassen...

Also alles Spekulationen. Mich würden die finanziellen Unterschiede echt mal interessieren...

D
DonJohnson

15.07.2009 um 12:24 Uhr

@erwin Alles richtig. Schrieb ich so oder so ähnlich ja auch.

Pelikan fragte, was der BR machen könnte. Was ich dazu schrieb, ist bekannt.

E
Erwin

15.07.2009 um 12:42 Uhr

@DonJohnson

...alles klar, habe Deine, wie immer, fachlichen Aussagen auch nicht angreifen wollen. Dachte mir nur, so ist es klarer und vielleicht leichter verständlich. :-))

D
DonJohnson

15.07.2009 um 12:51 Uhr

@erwin Genaugenommen war das eine super Hilfe für den Kollegen der diese Probleme hat. Zumindest da kann der BR ihm jetzt sehr gut helfen, da du sehr genau und exakt warst...

War doch nicht bös gemeint von mir ;-)))

H
HarryPopper

15.07.2009 um 13:41 Uhr

Sozialauswahl würde ich auch favorisieren, auch wenn es dann womöglich einen anderen trifft aber vielleicht hätte der andere dann einen weniger hohen finanziellen Nachteil ;) Sollte eine Änderungskündigung der letzte Weg sein, wovon ich mal stark ausgehe, sollte diese IMMER unter Vorbehalt unterschrieben werden! Dann hat man zumindestens noch etwas Zeit diese von einem Fachanwalt prüfen zu lassen ohne das einem die Felle wegschwimmen ;)

P
Petrus

15.07.2009 um 14:53 Uhr

Welcher der drei Gruppenleiter ist denn betroffen? Ohne nähere Begründung der, dessen Gruppe aufgelöst wurde? Dann dürfte Sozailauswahl das richtige Stichwotr sein.

Ihre Antwort