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Logistikdienstleister......aber die Arbeit bleibt nach wie vor

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Rocce
Nov 2016 bearbeitet

Hallo nochmals,hallo Oluscha hier bin ich nochmals, also es ist so,es soll die ganzen Abteilungen betreffen bis auf das Management.Ab 2010 soll/kann ein Logistikunternehmen dann die Mitarbeiter entweder für weniger Geld weiterbeschäftigen oder sie entlassen.Die Mitarbeiter bekommen ihren alten Lohn dann noch ein Jahr bezahlt,dann ein neuer Vertrag oder eben arbeitslos.Es wurde heute bekannt gegeben,und das Ausschreiben wurde schon öffentlich gemacht sodas sich die Firmen(Logistikdienstleister) ab heute bewerben können.Was könnte man da tun,ist mir auch sehr wichtig vielleicht trifft es uns auch mal in ähnlicher Form.Liebe Grüße an Alle.

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Community-Antworten (11)

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paula

14.07.2009 um 19:18 Uhr

schaut Euch einmal fix das Thema Betriebsänderung hier speziell Betriebsspaltung an. Das nächste wichtige Thema ist § 613a BGB, sprich Betriebsübergang. Es ist hier sehr wichtig was konkret passiert und was bei Euch wie geregelt ist. Ganz so einfach ist das nämlich nicht

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Oluscha

14.07.2009 um 19:19 Uhr

@ Rocce Tschuldigung, noch einige Fragen. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat? Wieviel Wahlberechtigte hat das Unternehmen mehr als 20, mehr als 300 ?

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HarryPopper

14.07.2009 um 19:20 Uhr

Hört sich nach einem Betriebsübergang nach § 613a BGB, großes Thema: http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm

Nachtrag:

Uuuups, haben wir wohl alle fast gleichzeitig antworten wollen :))

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Oluscha

14.07.2009 um 19:30 Uhr

@ Rocce Wenn das Unternehmen deines Mannes einen Betriebsrat hat, und dieser nicht nach § 111 BetrVG vom AG über die Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend unterrichtet wurde, hat der Arbeitgeber bereits jetzt ein Problem. In diesem Fall könnte der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs 3 BetrVG beim Arbeitsgericht geltend machen.

Deswegen - schieß die Info´s rüber!!!

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Rocce

14.07.2009 um 19:31 Uhr

Ja es hat einen Betriebsrat und es sind mehr als 300 Wahlberechtigte,ca.450-480. Danke an EUCH.....

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Oluscha

14.07.2009 um 19:46 Uhr

@Rocce Wie gerade gesagt, sollte die Unterrichtung des BR nicht, oder nicht rechtzeitig und umfassend erfolgt sein, ist es für den AG vorerst zu spät. Dann sollte BR 23 Abs 3 BetrVG ziehen. Der Grund - die Ausschreiben sind schon veröffentlicht.

HarryPopper hat schon richtigerweise auf den § 613 a BGB hingewiesen. Danach gehen die Rechte und Pflichten des alten Eigentümers auf den neuen über. Kündigungen, die auf den Betriebsübergang zurückzuführen sind, sind unwirksam.

Der Neueigentümer kann auch nicht einfach nach Ablauf eines Jahres die Gehälter der MA mit neuen Arbeitsverträgen herunterschrauben. Hierzu bedarf es Änderungskündigungen, die wiederum nach § 102 BetrVG zu bearbeiten sind.

Für den Ausspruch von Änderungskündigungen, in denen die Gehälter gekürzt werden, muss der (Neue) AG die wirtschaftliche Notwendigkeit nachweisen. Das fällt vielen AG´s sehr schwer.

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HarryPopper

14.07.2009 um 20:50 Uhr

Da würde mich mich doch jetzt wirklich mal interessieren, ob der BR VORHER darüber unterrichtet wurde!

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Oluscha

14.07.2009 um 20:53 Uhr

@ HarryPopper Auf die Antwort bin ich auch gespannt. Wäre doch der einfachste Weg, zumindest vorerst - und bestimmt auch Investorenabschreckend.

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paula

14.07.2009 um 23:34 Uhr

@Oluscha

Deine Antwort zum Unterlassungsanspruch ist aber nur teilweise richtig. Nachdem es hier kein Urteil des BAG geben kann, da der einweilige Rechtsschutz nur 2 Rechtszüge hat gibt es hier eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung der LAGs. Mal sollte also erst mal schauen wo der Betrieb liegt bevor man solche Aussagen trifft

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HarryPopper

15.07.2009 um 02:41 Uhr

@Paula,

was hälst Du denn davon?: http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32001L0023&model=guichett speziell auch Art. 2, Art. 4 Abs. 2a und b, Art. 8 ;) Also BAG hin oder her, LAG hin oder her, hier existiert eine europarechtliche Richtlinie zu Beratungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmervertretung inkl. Anspruch der einzelnen Interessenvertretungen ( Betriebverfassungsrechtlich wie Personavertretungsrechtlich ) auf Unterlassung ;) Der zwar nicht über das Arbeitsgericht aber über das Verwaltungsgericht geltend gemacht werden kann und zwar bei Verletzung europarechtlichen Vorgaben, genauer wegen Konultations- und / oder Informationspflichtverletzung ;) Und da es, wie Du schon schriebst, reichlich gegensätzliche Rechtsprechungen der einzelinstanzlichen Gerichte gibt, haben wir nun etwas was die Sache einfacher macht, oder? ;)

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Oluscha

15.07.2009 um 12:46 Uhr

@Paula Danke für den Hinweis!!! ;-) Das war mir so nicht bekannt.

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