Erstellt am 14.07.2009 um 17:18 Uhr von paula
schaut Euch einmal fix das Thema Betriebsänderung hier speziell Betriebsspaltung an. Das nächste wichtige Thema ist § 613a BGB, sprich Betriebsübergang. Es ist hier sehr wichtig was konkret passiert und was bei Euch wie geregelt ist. Ganz so einfach ist das nämlich nicht
Erstellt am 14.07.2009 um 17:19 Uhr von Oluscha
@ Rocce
Tschuldigung, noch einige Fragen.
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat?
Wieviel Wahlberechtigte hat das Unternehmen mehr als 20, mehr als 300 ?
Erstellt am 14.07.2009 um 17:20 Uhr von HarryPopper
Hört sich nach einem Betriebsübergang nach § 613a BGB, großes Thema: http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm
Nachtrag:
Uuuups, haben wir wohl alle fast gleichzeitig antworten wollen :))
Erstellt am 14.07.2009 um 17:30 Uhr von Oluscha
@ Rocce
Wenn das Unternehmen deines Mannes einen Betriebsrat hat, und dieser nicht nach § 111 BetrVG vom AG über die Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend unterrichtet wurde, hat der Arbeitgeber bereits jetzt ein Problem.
In diesem Fall könnte der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs 3 BetrVG beim Arbeitsgericht geltend machen.
Deswegen - schieß die Info´s rüber!!!
Erstellt am 14.07.2009 um 17:31 Uhr von Rocce
Ja es hat einen Betriebsrat und es sind mehr als 300 Wahlberechtigte,ca.450-480.
Danke an EUCH.....
Erstellt am 14.07.2009 um 17:46 Uhr von Oluscha
@Rocce
Wie gerade gesagt, sollte die Unterrichtung des BR nicht, oder nicht rechtzeitig und umfassend erfolgt sein, ist es für den AG vorerst zu spät. Dann sollte BR 23 Abs 3 BetrVG ziehen. Der Grund - die Ausschreiben sind schon veröffentlicht.
HarryPopper hat schon richtigerweise auf den § 613 a BGB hingewiesen. Danach gehen die Rechte und Pflichten des alten Eigentümers auf den neuen über. Kündigungen, die auf den Betriebsübergang zurückzuführen sind, sind unwirksam.
Der Neueigentümer kann auch nicht einfach nach Ablauf eines Jahres die Gehälter der MA mit neuen Arbeitsverträgen herunterschrauben. Hierzu bedarf es Änderungskündigungen, die wiederum nach § 102 BetrVG zu bearbeiten sind.
Für den Ausspruch von Änderungskündigungen, in denen die Gehälter gekürzt werden, muss der (Neue) AG die wirtschaftliche Notwendigkeit nachweisen. Das fällt vielen AG´s sehr schwer.
Erstellt am 14.07.2009 um 18:50 Uhr von HarryPopper
Da würde mich mich doch jetzt wirklich mal interessieren, ob der BR VORHER darüber unterrichtet wurde!
Erstellt am 14.07.2009 um 18:53 Uhr von Oluscha
@ HarryPopper
Auf die Antwort bin ich auch gespannt. Wäre doch der einfachste Weg, zumindest vorerst - und bestimmt auch Investorenabschreckend.
Erstellt am 14.07.2009 um 21:34 Uhr von paula
@Oluscha
Deine Antwort zum Unterlassungsanspruch ist aber nur teilweise richtig. Nachdem es hier kein Urteil des BAG geben kann, da der einweilige Rechtsschutz nur 2 Rechtszüge hat gibt es hier eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung der LAGs. Mal sollte also erst mal schauen wo der Betrieb liegt bevor man solche Aussagen trifft
Erstellt am 15.07.2009 um 00:41 Uhr von HarryPopper
@Paula,
was hälst Du denn davon?: http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32001L0023&model=guichett speziell auch Art. 2, Art. 4 Abs. 2a und b, Art. 8 ;) Also BAG hin oder her, LAG hin oder her, hier existiert eine europarechtliche Richtlinie zu Beratungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmervertretung inkl. Anspruch der einzelnen Interessenvertretungen ( Betriebverfassungsrechtlich wie Personavertretungsrechtlich ) auf Unterlassung ;) Der zwar nicht über das Arbeitsgericht aber über das Verwaltungsgericht geltend gemacht werden kann und zwar bei Verletzung europarechtlichen Vorgaben, genauer wegen Konultations- und / oder Informationspflichtverletzung ;) Und da es, wie Du schon schriebst, reichlich gegensätzliche Rechtsprechungen der einzelinstanzlichen Gerichte gibt, haben wir nun etwas was die Sache einfacher macht, oder? ;)
Erstellt am 15.07.2009 um 10:46 Uhr von Oluscha
@Paula
Danke für den Hinweis!!! ;-)
Das war mir so nicht bekannt.