Logistikdienstleister......aber die Arbeit bleibt nach wie vor
Hallo nochmals,hallo Oluscha hier bin ich nochmals, also es ist so,es soll die ganzen Abteilungen betreffen bis auf das Management.Ab 2010 soll/kann ein Logistikunternehmen dann die Mitarbeiter entweder für weniger Geld weiterbeschäftigen oder sie entlassen.Die Mitarbeiter bekommen ihren alten Lohn dann noch ein Jahr bezahlt,dann ein neuer Vertrag oder eben arbeitslos.Es wurde heute bekannt gegeben,und das Ausschreiben wurde schon öffentlich gemacht sodas sich die Firmen(Logistikdienstleister) ab heute bewerben können.Was könnte man da tun,ist mir auch sehr wichtig vielleicht trifft es uns auch mal in ähnlicher Form.Liebe Grüße an Alle.
Community-Antworten (11)
14.07.2009 um 19:18 Uhr
schaut Euch einmal fix das Thema Betriebsänderung hier speziell Betriebsspaltung an. Das nächste wichtige Thema ist § 613a BGB, sprich Betriebsübergang. Es ist hier sehr wichtig was konkret passiert und was bei Euch wie geregelt ist. Ganz so einfach ist das nämlich nicht
14.07.2009 um 19:19 Uhr
@ Rocce Tschuldigung, noch einige Fragen. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat? Wieviel Wahlberechtigte hat das Unternehmen mehr als 20, mehr als 300 ?
14.07.2009 um 19:20 Uhr
Hört sich nach einem Betriebsübergang nach § 613a BGB, großes Thema: http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm
Nachtrag:
Uuuups, haben wir wohl alle fast gleichzeitig antworten wollen :))
14.07.2009 um 19:30 Uhr
@ Rocce Wenn das Unternehmen deines Mannes einen Betriebsrat hat, und dieser nicht nach § 111 BetrVG vom AG über die Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend unterrichtet wurde, hat der Arbeitgeber bereits jetzt ein Problem. In diesem Fall könnte der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs 3 BetrVG beim Arbeitsgericht geltend machen.
Deswegen - schieß die Info´s rüber!!!
14.07.2009 um 19:31 Uhr
Ja es hat einen Betriebsrat und es sind mehr als 300 Wahlberechtigte,ca.450-480. Danke an EUCH.....
14.07.2009 um 19:46 Uhr
@Rocce Wie gerade gesagt, sollte die Unterrichtung des BR nicht, oder nicht rechtzeitig und umfassend erfolgt sein, ist es für den AG vorerst zu spät. Dann sollte BR 23 Abs 3 BetrVG ziehen. Der Grund - die Ausschreiben sind schon veröffentlicht.
HarryPopper hat schon richtigerweise auf den § 613 a BGB hingewiesen. Danach gehen die Rechte und Pflichten des alten Eigentümers auf den neuen über. Kündigungen, die auf den Betriebsübergang zurückzuführen sind, sind unwirksam.
Der Neueigentümer kann auch nicht einfach nach Ablauf eines Jahres die Gehälter der MA mit neuen Arbeitsverträgen herunterschrauben. Hierzu bedarf es Änderungskündigungen, die wiederum nach § 102 BetrVG zu bearbeiten sind.
Für den Ausspruch von Änderungskündigungen, in denen die Gehälter gekürzt werden, muss der (Neue) AG die wirtschaftliche Notwendigkeit nachweisen. Das fällt vielen AG´s sehr schwer.
14.07.2009 um 20:50 Uhr
Da würde mich mich doch jetzt wirklich mal interessieren, ob der BR VORHER darüber unterrichtet wurde!
14.07.2009 um 20:53 Uhr
@ HarryPopper Auf die Antwort bin ich auch gespannt. Wäre doch der einfachste Weg, zumindest vorerst - und bestimmt auch Investorenabschreckend.
14.07.2009 um 23:34 Uhr
@Oluscha
Deine Antwort zum Unterlassungsanspruch ist aber nur teilweise richtig. Nachdem es hier kein Urteil des BAG geben kann, da der einweilige Rechtsschutz nur 2 Rechtszüge hat gibt es hier eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung der LAGs. Mal sollte also erst mal schauen wo der Betrieb liegt bevor man solche Aussagen trifft
15.07.2009 um 02:41 Uhr
@Paula,
was hälst Du denn davon?: http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32001L0023&model=guichett speziell auch Art. 2, Art. 4 Abs. 2a und b, Art. 8 ;) Also BAG hin oder her, LAG hin oder her, hier existiert eine europarechtliche Richtlinie zu Beratungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmervertretung inkl. Anspruch der einzelnen Interessenvertretungen ( Betriebverfassungsrechtlich wie Personavertretungsrechtlich ) auf Unterlassung ;) Der zwar nicht über das Arbeitsgericht aber über das Verwaltungsgericht geltend gemacht werden kann und zwar bei Verletzung europarechtlichen Vorgaben, genauer wegen Konultations- und / oder Informationspflichtverletzung ;) Und da es, wie Du schon schriebst, reichlich gegensätzliche Rechtsprechungen der einzelinstanzlichen Gerichte gibt, haben wir nun etwas was die Sache einfacher macht, oder? ;)
15.07.2009 um 12:46 Uhr
@Paula Danke für den Hinweis!!! ;-) Das war mir so nicht bekannt.
Verwandte Themen
Bleibt Betriebsrat bestehen wenn Dienstleister gewechselt wird?
ÄlterWir sind eine Logistik Firma die in einem Automobilkonzern beschäftigt ist. Unser Auftrag ist befristet und wird leider nicht mehr verlängert. Nach uns wird ein anderer Logistikdienstleister der auch
Wählbar oder nicht - wer kann helfen?
ÄlterGuten Tag, in Kürze stehen auch bei uns im Haus die BR Wahlen an, und dazu nun meine Frage. Ich persönlich war 2 Jahre mit Zeitvertrag bei dieser Firma beschäftigt und bin dann Nahtlos in weitere 2
Kann der Arbeitgeber verlangen, die BR-Arbeit auf andere BR-Mitgleider in einem Verhältnis zu verteilen um meine BR-Arbeit wieder auf 50% zu senken?
ÄlterIch bin BRV. Wir sind das erste Gremium (BR wurde neu gewählt - es gab vorher keinen). Wir sind ein 7er Gremium (125 Mitarbeiter) Aufgrund meiner erfordelichen BR Arbeit als Vors. war ich bisher mit
nach Abmeldung zur Betriebsratsarbeit, soll die liegen gebliebenen Arbeit nachgeholt werden ?
ÄlterGuten morgen. Bin seit 2 Jahre im BR, Stellv. des BRV. in einem 9er BR. Mache ca. 50% der BR Arbeit(Organisation,Seminarplanung, Personalbeschwerden, Öffentlichkeitsarbeit u.s.w.) und bin leider nich
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u