Erstellt am 14.07.2009 um 15:02 Uhr von DonJohnson
Nein, es besteht kein MBR des Gremiums bei Abmahnungen
Nachtrag:
Die MBR des Gremiums stehen im § 87 BetrVG
Erstellt am 14.07.2009 um 15:04 Uhr von Rapper
Ne Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmungspflicht des BR. Es besteht nicht mal Informationspflicht des AG.
Mitbestimmungspflichtig sind nur Gründe oder Punkte, die im § 87 BetrVG beschrieben sind.
MfG
Erstellt am 14.07.2009 um 15:05 Uhr von Arminia
Hallo schneezippchen,
der BR hat keine Mitbestimmungsrechte bei einer Abmahnung.
Unsere GL informiert uns lediglich im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, müßte dieses aber nicht tun.
Viele Grüße
Arminia
Erstellt am 14.07.2009 um 15:13 Uhr von Oluscha
@ schneezippchen
Es bestehen keine Anhörungs und Mitbestimmungsrechte bei Abmahnungen, allerdings muss der AG in einem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG (Anhörung bei Kündigung) alle wesentlichen Gründe für die Kündigung darlegen.
Dazu zählen dann auch Abmahnungen.
Der AN hat aber das Recht nach § 84 BetrVG den Betriebsrat bei Abmahnungen um Unterstützung zu bitten. Diese Unterstützung kann beispielsweise mittels Formulierungshilfe für eine Gegendarstellung zur Abmahnung erfolgen, die der AG dann ebenfalls in der Personalakte aufnehmen muss. ( Wobei es meist besser ist, die Gegendarstellung beim BR zu hinterlegen, um im Falle einer Klage den AG nicht vorher schon wissen zu lassen, wie argumentiert wird.)
Erstellt am 15.07.2009 um 13:57 Uhr von Winni
@schneezippchen
Ein MBR besteht nicht. Allerdings sollte der AG auch ohne ein "Muss" auf euch zukommen und euch über den Sachverhalt, am besten vorab, aufklären.
Wenn euch daran etwas liegt solltet ihr versuchen eine BV zum Thema Abmahnung zu abzuschließen.