Was passiert mit einer Betriebsvereinbarung bei Betrriebsübergang
erstmal a) Gehen bei einem Betriebsübergang die ggf. vorhandenen Betriebsvereinbarungen automatisch mit über in die neue Gesellschaft oder muss das ausdrücklich im Interessenausgleich und Sozialplan oder sonstwo reingeschrieben werden?
und b) Wenn da noch so BV´s existieren, gilt dann der Inhalt generell für alle auch "neueingestellten " oder nur so individualrechtlich für die jeweils einzelnen Mitarbeiter
....
ach ja und c) kann man nun auch noch nach dem Betriebsübergang den Interessenausgleich und /Sozialplan verhandel oder muß daß immer vorher "fertig" sein?
Community-Antworten (6)
14.07.2009 um 13:54 Uhr
@ olala
man kann aus einer birne kein apfelmus machen also kann ein betriebsübergang nicht dafür herhalten, IA und SP zu vereinbaren, dafür brauchts eine betriebsänderung, die wesentliche nachteile für die mitarbeiter beinhaltet bzw. beinhalten könnte sollte der AG eine betriebsänderung durchgeführt haben, OHNE zuvor einen interessenausgleich mit dem BR "versucht" zu haben, ist er für 12 monate in der nachteilsausgleichspflicht, d.h. er muß den betroffenen mitarbeitern wirtschaftliche nachteile für die dauer von 12 mo ausgleichen (§113 betrVG), was der betroffene jedoch individualrechtlich durchsetzen müsste
bei einem betriebsübergang werden bis dahin bestehende BVs bestandteil des arbeitsvertrags der vom übergang betroffenen mitarbeiter, für mitarbeiter, die nach diesem betriebsübergang eingestellt werden, gelten diese BVs nicht......................
14.07.2009 um 14:21 Uhr
@kriegsrat hey tolle Antwort...danke Der AG sagt das sich nichts ändern würde. Dennoch hat er einen Interessenausgleich/Sozialplan entworfen. Dies bestätigt meine Vermutung das sich doch zumindest einigen ändern mag. Immerhin sollen keine Kündigungen erfolgen, sogar Neueinstellungen vorgenommen werden. In den gleichen Räumen wird weitgehend das s(S)elbe weitergearbeitet. AG hat mir den IA/SP fast unterschriftsfertig vorgelegt. Verhandlungen vorher gabs nicht, die Mitarbeiter haben aber auch nicht viel Ideen was verhandelt werden könnte....z.B. weitere Fahrwege gibts ja nicht. Die glauben den Äußerungen das sich nichts ändert.......also die wissen ja auch nicht was der Terminus Betriebsänderung beinhaltet.
...Ich fühl mich wie ein alter Hund der an einem Knochen zu nagen verpflichtet ist..an dem evtl. nie Fleisch dran war....
14.07.2009 um 14:23 Uhr
kann der BR sich später darauf berufen daß er nicht alle Einzelheiten über die anstehenden Entwicklungen erfahren hatte? Und dann ggf. nachverhandeln?
14.07.2009 um 14:24 Uhr
@ kriegstat Stimme soweit mit dir überein!
"...für Mitarbeiter, die nach diesem betriebsübergang eingestellt werden, gelten diese BV`s nicht..." Ist eine Kenntnislücke von mir - woher hast du das? Danke im Voraus!
14.07.2009 um 14:38 Uhr
@ oluscha
das du auch immer so genau nachfragen mußt ;-)))
ins detail, ich war da wohl etwas zu pauschal:
Wechselt ein Betriebsteil den Inhaber und bleibt der Hauptteil des Betriebes beim übertragenden Unternehmen, dann gehen Betriebsvereinbarungen nicht als kollektive Regelungen über. Sie werden jedoch gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen ArbeitnehmerInnen. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen (s.o.) dafür vorliegen.
Wechselt ein ganzer Betrieb den Inhaber und behält der Betrieb auch nach dem Übergang seine Identität, dann geht auch ein vorher gewählter Betriebsrat mit über. Ebenso gelten die vor dem Übergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auch gegenüber dem neuen Inhaber als kollektive Normen. Will das übernehmende Unternehmen solche übernommenen Betriebsvereinbarungen kündigen, dann gelten die allgemeinen Bestimmungen des BetrVG.
Das Schicksal von Betriebsvereinbarungen Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (z.B. nach §§ 87, 91, 95, 98, 112 BetrVG) können zwar gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, sofern keine längere Frist vereinbart wurde. Sie gelten jedoch weiter, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen können ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie gelten danach nicht weiter, sofern nicht eine Nachwirkung vereinbart wurde
@ olala für dich noch eine interessante seite :
14.07.2009 um 14:48 Uhr
Da ein ganzer Betrieb wechselt, haben wir also den Fall der kollektiven Norm. Und das ohne ausdrücklich gesonderte Aufnahme in einen evtl. pflichgemäß zu erstellenden IVoder SP
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