Erstellt am 14.07.2009 um 11:54 Uhr von kriegsrat
@ olala
man kann aus einer birne kein apfelmus machen
also kann ein betriebsübergang nicht dafür herhalten, IA und SP zu vereinbaren, dafür brauchts eine betriebsänderung, die wesentliche nachteile für die mitarbeiter beinhaltet bzw. beinhalten könnte
sollte der AG eine betriebsänderung durchgeführt haben, OHNE zuvor einen interessenausgleich mit dem BR "versucht" zu haben, ist er für 12 monate in der nachteilsausgleichspflicht, d.h. er muß den betroffenen mitarbeitern wirtschaftliche nachteile für die dauer von 12 mo ausgleichen (§113 betrVG), was der betroffene jedoch individualrechtlich durchsetzen müsste
bei einem betriebsübergang werden bis dahin bestehende BVs bestandteil des arbeitsvertrags der vom übergang betroffenen mitarbeiter,
für mitarbeiter, die nach diesem betriebsübergang eingestellt werden, gelten diese BVs nicht......................
Erstellt am 14.07.2009 um 12:21 Uhr von olala
@kriegsrat
hey tolle Antwort...danke
Der AG sagt das sich nichts ändern würde. Dennoch hat er einen Interessenausgleich/Sozialplan entworfen. Dies bestätigt meine Vermutung das sich doch zumindest einigen ändern mag. Immerhin sollen keine Kündigungen erfolgen, sogar Neueinstellungen vorgenommen werden. In den gleichen Räumen wird weitgehend das s(S)elbe weitergearbeitet. AG hat mir den IA/SP fast unterschriftsfertig vorgelegt. Verhandlungen vorher gabs nicht, die Mitarbeiter haben aber auch nicht viel Ideen was verhandelt werden könnte....z.B. weitere Fahrwege gibts ja nicht.
Die glauben den Äußerungen das sich nichts ändert.......also die wissen ja auch nicht was der Terminus Betriebsänderung beinhaltet.
...Ich fühl mich wie ein alter Hund der an einem Knochen zu nagen verpflichtet ist..an dem evtl. nie Fleisch dran war....
Erstellt am 14.07.2009 um 12:23 Uhr von olala
kann der BR sich später darauf berufen daß er nicht alle Einzelheiten über die anstehenden Entwicklungen erfahren hatte? Und dann ggf. nachverhandeln?
Erstellt am 14.07.2009 um 12:24 Uhr von Oluscha
@ kriegstat
Stimme soweit mit dir überein!
"...für Mitarbeiter, die nach diesem betriebsübergang eingestellt werden, gelten diese BV`s nicht..."
Ist eine Kenntnislücke von mir - woher hast du das?
Danke im Voraus!
Erstellt am 14.07.2009 um 12:38 Uhr von kriegsrat
@ oluscha
das du auch immer so genau nachfragen mußt ;-)))
ins detail, ich war da wohl etwas zu pauschal:
Wechselt ein Betriebsteil den Inhaber und bleibt der Hauptteil des Betriebes beim übertragenden Unternehmen, dann gehen Betriebsvereinbarungen nicht als kollektive Regelungen über. Sie werden jedoch gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen ArbeitnehmerInnen. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen (s.o.) dafür vorliegen.
Wechselt ein ganzer Betrieb den Inhaber und behält der Betrieb auch nach dem Übergang seine Identität, dann geht auch ein vorher gewählter Betriebsrat mit über. Ebenso gelten die vor dem Übergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auch gegenüber dem neuen Inhaber als kollektive Normen. Will das übernehmende Unternehmen solche übernommenen Betriebsvereinbarungen kündigen, dann gelten die allgemeinen Bestimmungen des BetrVG.
Das Schicksal von Betriebsvereinbarungen
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (z.B. nach §§ 87, 91, 95, 98, 112 BetrVG) können zwar gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, sofern keine längere Frist vereinbart wurde. Sie gelten jedoch weiter, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen können ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie gelten danach nicht weiter, sofern nicht eine Nachwirkung vereinbart wurde
@ olala
für dich noch eine interessante seite :
http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm
Erstellt am 14.07.2009 um 12:48 Uhr von olala
Da ein ganzer Betrieb wechselt, haben wir also den Fall der kollektiven Norm. Und das ohne ausdrücklich gesonderte Aufnahme in einen evtl. pflichgemäß zu erstellenden IVoder SP