Erstellt am 13.07.2009 um 19:52 Uhr von HarryPopper
Unter Umständen, wenn dadurch die Arbeit des BR behindert würde. Hat der Vorgesetzte dafür Beweise?
Erstellt am 13.07.2009 um 19:58 Uhr von Sultan
Nein, er behauptet es einfach, weil das Mitglied aufgrund seines Zustands häufig krank ist.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:09 Uhr von Oluscha
@ Sultan
Ich glaube nicht, dass das ausreichend für eine Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG ist. Hier wird keine Aktivität des BR oder seiner Mitglieder gestört oder Unterbunden. Vielmehr begeht der AG den Tatbestand der üblen Nachrede nach §186 StGB.
Die Frage der Beweisbarkeit bleibt bestehen.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:16 Uhr von HarryPopper
Also dann bedarf es nicht nur einer Auslegung des BetrVG, hier zählen dann schon Strafgesetze wie Verleumdung nach § 187 StGB, gerade dann und erschwerend weil vorsätzlich und grob Fahrlässig, wenn der Vorgesetzte die gesundheitliche Vorgeschichte des MA kennt und sein Wissen daraus ausnutzt um andere auch psychisch zu schädigen.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:19 Uhr von Oluscha
@ HarryPopper
Wenn dem AG nachgewiesen werden kann, dass er das BRM und nicht den MA als Blaumacher diffarmiert, hast du Recht. Der Nachweis dürfte aber nur sehr schwer zu erbringen sein.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:23 Uhr von DonJohnson
@all
Na Kollegen...
Schaut mal bitte im Fitting unter den RN vom 78er nach was alles als Beispiel unter Behinderung der BR Arbeit verstanden wird. die Auflistung ist im übrigen nciht abschließend.
Und wenn ihr jetzt zivilrechtlich anfangt überglebt bitte mal was einfacher anzugehen ist! Vom BR der Verstoß gegen 78 in Verbindung mit der Durchsetzung des 119, oder vielleicht privatrrechtlich nach 187 StGB.
Nun, welchje Lösung ich wählen würde, das wüßte ich!
Warum versucht hier jeder ins individualrecht zu kommen? Wurde uns auf unseren Seminaren nciht beigebracht immer danach zu gucken wie wir über das Kollektivrecht mit ins Boot kommen?
Das nur mal zum überlegen...
Erstellt am 13.07.2009 um 20:37 Uhr von Oluscha
@ DonJohnson
Die Frage von Sultan bezog sich auf den §78 BetrVG. An den 119 er hatte ich nicht gedacht. Klar ist der dem Individualrecht vorzuziehen - bleibt aber immer noch die Frage, ob der AG gäußert hat " Der Kollege ist ein Blaumacher" oder "Das BRM ist ein Blaumacher" und somit, ob die Argumentation mit diesen §§ vorm Arbeitsgericht bestehen kann.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:43 Uhr von HarryPopper
@Oluscha,
hast Du bei Deiner vorletzten Antwort nicht was verwechselt? Oder stehe ich gerade auf dem Schlauch? Zu lange heute am Rechner gewesen ;) Der 78er käme für mich nur unter Umständen in Frage, nämlich dann, wenn der Vorgesetzte nachweislich (!) mit seinen Verleumdungen o.ä. dem BR bzw. seine Glaubwürdigkeit und somit seine Mandatsausführung behindern würde / wollte - was schwerlich zu beweisen wäre. Somit träfe der 187 StGB auf jeden Fall ins Schwarze, egal wen er, dem MA oder dem BR, damit schädigen wollte und vor allem härter ;)
den 119er? Beweise das mal ;)
Erstellt am 13.07.2009 um 20:51 Uhr von DonJohnson
@Olschula
Der 119er ist die Ausführung - der 78er die Grundlage
@HarryPopper
Wenn ein AG oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine solche Mundpropaganda los läßt, ist dieses zu beweisen. Davon ab, dass bei einer Klage im Vorfeld ncihts bewiesen werden muß, was ja logisch ist, da wir uns ansonsten diesen Spaß ja sparen könnten und alle Richter und Anwälte arbeitslos wären ;-)))
Ich rede jetzt nciht mal davon was ein solcher Brief eines Anwaltes bezüglich Verstoß des 78 bei einem AG oder einer seiner Erfüllungsgehilfen bewirken könnten...
Gönne dir wirklich mal ein wenig Fantasie.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:52 Uhr von Oluscha
@ HarryPopper
Wir haben anscheinend ein Verständigungsproblem! ;-)
Ich meine genau das Gleiche wie du. DonJohnson wollte ich nur signalisieren, dass ich grundsätzlich auch das Kollektivrecht dem Individualrecht vorziehe - es muss aber auch durchsetzbar sein.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:56 Uhr von rainerw
Desweiteren sollte erst mal beantwortet werden ob das BR Mitglied nur während der Arbeitsvertraglichen Pflichten die er zu verrichten hat häufig fehlt oder im gleichem Masse auch bei der BR arbeit?
dANN kann man weiter sehen.
Erstellt am 13.07.2009 um 20:58 Uhr von DonJohnson
@Oluscha
Es ist immer das Kollektivrecht einfacher durchsetzbar - und selbst wenn der AG recht bekommen sollte, weil es letztendlich nciht geklärt werden kann oder Zeugen umkippen - wer zahlt die Party? Weiterhin kann der AG nciht menhr damit kommen irgendwann, dass das Vertrauensverhältnis unkittbar zerstört ist...
Wie wolltet ihr das denn bitte schön per 187 StGB überhaupt einfädeln? Und dann überlegt bitte welche klage mehr Chancen hätte...
Erstellt am 13.07.2009 um 21:00 Uhr von DonJohnson
Dazu könnte ich vielleicht vielleicht was sagen rainerw ;-)))
Erstellt am 13.07.2009 um 21:07 Uhr von Oluscha
@ DonJohnson
Vorsicht!!!
Verlorene Prozesse des BR beim Arbeitsgericht machen den Arbeitgeber urplötzlich wesentlich stärker. Er fängt häufig unmittelbar danach wieder an, den BR nicht mehr für voll zu nehmen und frech zu werden.
Soll nicht heißen, dass ich nicht bereit bin für die MA auch riskante Klagen einzureichen. In diesem Fall, wenn ich als BR davon betroffen wäre, hätte ich kein Problem damit, den Arbeitgeber individualrechtlich auf die Pfoten zu klopfen.
Erstellt am 13.07.2009 um 23:47 Uhr von rainerw
Erstellt am 14.07.2009 um 07:22 Uhr von DonJohnson
@Oluscha
Und du bist dir sicher, dass der AG wenn man ihn auf diese Straftat hinweist, wirklich weiter so macht und beim nächsten mal dann die Klage vor Gericht einkalkuliert?
Hier also in gänze mein Vorschlag:
Sehr geehrter Herr Dr.........
Der Abteilungsleiter Herr Max Mustermann behindert die Betriebsratsarbeit indem er den Kollegen öffentliuch als Blaumacher deformiert. Das ist nciht das erste mal das dieses passiert. Da ihrer Seits der medizinische Dienst zur Fesstellung der Krankkheit nicht herangezogen wurde, können wir nciht anders als einen Verstoß gegen § 78 BetrVG erkennen. Wir fordern sie hiermit letztmalig auf, ein solchen Treiben zu unterbinden. Sollten Sie oder ihre Erfüllungsgehilfen erneut einen solchen verstoß begehen, wird uns ncihts anderes übrigbleiben, als ein Verfahren nach § 119 BetrVG anzustrengen.
Mit freundlichen Gruß
Erstellt am 14.07.2009 um 07:58 Uhr von Pfälzer
@sultan
wie wäre es denn erstmal mit einem solchen Schreiben an den AG (Geschäftsleitung):
... Der BR hat Kenntnis davon bekommen, dass Herr XY gegenüber anderen MItarbeitern im Unternehmen diffamierende Äußerungen über das Verhalten des BRM xyz getätigt haben soll. Für den Fall, dass dies den Tatsachen entspricht, weisen wir nachdrücklich darauf hin, dass der BR darin einen Verstoß gegen die Schutzbestimmungen gem. § 78 BetrVG sieht der von Ihnen zu unterbinden ist. Der BR bittet umgehend um Klärung der Angelegenheit und Ihre Stellungnahme.
Erstellt am 14.07.2009 um 10:02 Uhr von Sultan
@all
Das Mitglied fehlt natürlich nicht nur zu normalen Arbeitszeiten sondern auch bei BR Arbeit.
Er ist auch kein Blaumacher, sondern echt krank, nicht so, dass irgendwann Berufsunfährigkeit angesagt ist.
Es dauert bloss eine Zeit, bis der Körper auf die Behandlung anschlägt und so lange kann eben ab und an mal was sein.
Der Vorgesetzte sagte dem BRV "nehmen sie ihn mal beiseite und sagen sie ihm, er soll nicht so oft krank sein".
Als könnte man das beeinflussen.
Erstellt am 14.07.2009 um 11:01 Uhr von Pfälzer
entweder war der Vorgesetzte mutig oder ihr könnt an der (betriebsverfassungsrechtlichen)Kompetenz eures BRV zweifeln
Erstellt am 14.07.2009 um 11:12 Uhr von Sultan
Erstellt am 14.07.2009 um 11:18 Uhr von DonJohnson
@Pfälzer
Ok, dein Brief ist besser ;-)))
Erstellt am 14.07.2009 um 12:10 Uhr von Pfälzer
@sultan
weil...der BRV diesen *Auftrag* des Vorgesetzten offensichtlich nicht an Ort und Stelle komplett gestoppt hat, so dass der Vorgesetzte das noch bei anderen Bereichsleitern weiter betreibt