Sonntagsarbeit
Hallo, wir sind ein Einzelhandelsunternehmen und in 14 Tagen also auf einen Sonntag soll Inventur gemacht werden.( Als Betriebsrat haben wir nach §87 Mitbestimmung)ich weiß, aber der Chef beteht darauf das alle Mitarbeiter mit machen sollen. Freiwillig würden auch welche mit machen aber wie sollen wir uns jetzt verhalten? Vielleicht eine Liste raushängen auf der man sich eintragen kann wenn man mit machen will oder habt ihr Ideen?
Community-Antworten (14)
12.07.2009 um 19:15 Uhr
@ Bigboss Wieso hängt ihr eine Liste aus? Lasst das doch den Arbeitgeber machen und teilt ihm vorher mit, dass ihr der Sonntagsarbeit nur zustimmt, wenn ihr die Liste mit den freiwilligen AN rechtzeitig bekommt.
12.07.2009 um 19:15 Uhr
@ bigboss
inventur ist auch ohne mehrarbeit möglich, alles eine frage der richtigen planung wie wurde es denn bisher bei euch gehandhabt ? mitbestimmung heißt ja gerade auch, daß der AG eben nicht ohne eure zustimmung darauf bestehen kann, daß es so läuft, wie er will... es ist auch nicht aufgabe des BR, jetzt mit irgendwelchen listen nach freiwilligen zu suchen...
12.07.2009 um 19:25 Uhr
@ Bigboss
Kriegsrat hat Recht, erst mal überprüfen, ob die Inventur nicht auch an einem normalen Arbeitstag stattfinden kann. Wenn ja komplette Verweigerung der Zustimmung zur Sonntagsarbeit.
12.07.2009 um 19:32 Uhr
@kriegsrat Die Inventur wurde sonst Sonnabends durchgeführt. Und dann auch mit Aushilfen. Diesmal sollen es nur die Arbeitnehmer machen. Also keine Aushilfen einstellen denn sie kosten ja Geld. :-((
12.07.2009 um 19:37 Uhr
@Bigboss, was mich noch interessieren würde... Frage: habt Ihr eine Genehmigung/Sonderregelung ......Sonntagsarbeit Einzelhandel?
12.07.2009 um 19:41 Uhr
Ja ist von der Stadt genehmigt worden.
12.07.2009 um 19:50 Uhr
@ bigboss
versteh ich jetzt nicht unbedingt ich denke mal, aushilfen sind in der regel billiger als reguläre arbeitskräfte ?
anonsten konfrontier deinen AG doch mal mit den §§ 9-13 arbeitszeitgesetz (siehe pirat, sonntagsarbeit) nach § 80 betrVG habt ihr darüber zu wachen, daß die zugunsten der AN geltenden gesetze eingehalten werden also warum solltet ihr diesem vorhaben zustimmen ? außer vielleicht, weil ihr euch mit eurem AG nicht anlegen wollt ???
12.07.2009 um 19:55 Uhr
@ bigboss
ihr habt also eine ausnahmegenehmigung ? antworten haben sich überschnitten .......;-((
trotzdem kein grund zur zustimmung, wenn es für euch gute gründe gibt, dies nicht zu tun wann sollen denn dann die mitarbeiter einen ersatzruhetag bekommen ?
12.07.2009 um 20:05 Uhr
Die Überstunden sollen "irgendwann mal abgebaut" werden. So die Aussage. Aber noch mal die Frage: Der Chef kann nicht verlangen das man einmal im Jahr an einem Sonntag für die Inventur arbeiten muß oder?
12.07.2009 um 20:14 Uhr
ohne eure zustimmung geht in dem fall gar nichts...........
schließt doch mit eurem AG eine betriebsvereinbarung zu dem thema "inventur" ab wenn er unbedingt eure zustimmung haben will und auch haben muß, kann man ihn ja vielleicht im rahmen von "kompensationsgeschäften" zu anderen themen, wo ihr gerne etwas von ihm wollt, zu zugeständnissen bewegen ?
in solchen momenten blüht doch das herz eines kreativen betriebsrats erst so richtig auf..;-))
12.07.2009 um 20:16 Uhr
@ Bigboss
Doch, kann er. Aber der BR kann die Zustimmung verweigern, dann darf er nicht am Sonntag arbeiten lassen oder er müsste erst eine Zustimmungsersetzungsklage beim Arbeitsgericht einreichen und natürlich gewinnen. Beantragt euer AG gar nicht erst die Zustimmung könnt ihr auf dem Weg der Einstweiligen Verfügung die Sonntagsarbeit unterbinden.
12.07.2009 um 20:22 Uhr
@oluschka Wo steht das der Chef am Sonntag im Einzelhandel bei Inventur arbeiten lassen kann?
12.07.2009 um 20:30 Uhr
@ bigboss
gehe ich recht in der annahme, das es bei euch schulungsmässig etwas mager ausschaut
das eine : § 106 gewerbeordnung Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
das andere : § 87 betrVG Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ........ 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; .......
12.07.2009 um 21:37 Uhr
@ Bigboss
Im Arbeitszeitgesetz. § 10 Abs.1 Nr 14 besagt: " Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 (= Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) beschäftigt werden.... bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktätigen Betriebs...
Das Argument, die Inventur könnte auch an einem Werktag verschoben werden greift nicht, da der Arbeitgeber sich auf wirtschaftliche Gründe berufen kann. (Inventur am Werktag hätte doch erhebliche Umsatzeinbußen, oder?) Vgl. Kommentar Arbeitszeitgesetz Baeck/Deutsch § 10 Rn-Nr 106.
Machts euch nicht zu kompliziert, nehmt einfach das Betriebsverfassungsgesetz, wie kriegsrat und andere schon geschrieben!!!
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