Erstellt am 10.07.2009 um 09:17 Uhr von Zwiesel
Wählbar als SBV sind "alle im Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören..." (§ 94 SGB IX). Eine Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht Voraussetzung um als SBV gewählt zu werden, d.h. auch nicht behinderte Personen können sich zur Wahl stellen. Aktiv wählen dürfen allerdings nur Schwerbehinderte. Somit passiert in Bezug auf das Mandat gar nichts, wenn ein SBV seine Schwerbehinderteneigenschaft verliert.
Erstellt am 10.07.2009 um 09:41 Uhr von erwin
@Bison
>> bleibt er dann bis zur nächsten Wahl Vorsitzender
JA!
..... aber vorgeschlagen werden zur Wahl kann ein "Nichtbehinderter" nur von einem aktiv Wahlberechtigten, also einem Schwerbehinderten/ Gleichgestellten.
Bei vereinfachtem Wahlverfahren §§ 19 20 SchwbVWO
Hat sie also die Schwerbehinderteneigenschaft verloren, müsste sie spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zu einer Wahlversammlung einladen, dürfte sich dort aber nicht mehr selbst vorschlagen. Dieses müsste dann ein aktiv Wahlberechtigter machen. Denn sie hätte dann nur noch das passive Wahlrecht.
>> s zweites sind auch freigestellte Schwerbehinderte wahlberechtigt.
Wqas meinst Du damit "freigestellt"