hallo,
das sagt das BetrVG:
§ 37 BetrVG - VI. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs. 6
Hält der AG die betrieblichen Notwendigkeiten bei dem Entsendungsbeschluß für nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, kann er zur Klärung dieser Frage die ESt. anrufen, die gemäß § 76 Abs. 5 entscheidet. Dies gilt nicht bei freigestellten BR-Mitgliedern, da bei diesen grundsätzlich die Frage der Nichtberücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten nicht auftreten kann. Der BR bzw. das BR-Mitglied ist nicht verpflichtet, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung eine vorherige Klärung herbeizuführen (ArbG Hamburg 22. 3. 84, AiB 85, 48), da sich das BR-Mitglied selbst von der Arbeitspflicht befreien kann (LAG Düsseldorf 15. 10. 92 – 12 [13] Sa 1035/92, BB 93, 581, Ls.; Däubler/Peter, Rn. 430). Ruft der AG die ESt. nicht an, bleibt es beim Beschluß des BR (Däubler/Peter, Rn. 453). Die ESt. hat nur über die Frage zu befinden, ob die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt worden sind (FKHE, Rn. 196; GK-Wiese, Rn. 236; HSG, Rn. 143). Der Spruch der ESt. ist gerichtlich überprüfbar (FKHE, Rn. 198). Ist der AG der Auffassung, daß in der Schulungsveranstaltung nicht überwiegend oder keine für die BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, obliegt die Entscheidung dieser Frage nicht der ESt., sondern dem ArbG; allerdings ist das freiwillige ESt.-Verfahren nach § 76 Abs. 6 möglich (Däubler/Peter, Rn. 456; FKHE, Rn. 196; GK-Wiese, a. a. O.; GL, Rn. 91; HSG, a. a. O.; Richardi, Rn. 125). Die gerichtliche Klärung kann ggf. auch durch den BR herbeigeführt werden (vgl. im übrigen Rn. 160 ff.).
mfg