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Ein Rat zu Fortbildungen

P
pummelfee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Leute, ich benötige Euren Rat. Es geht um unsere Betriebsratsfortbildungen, genauer um den Antrag auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.

Eines kurz vorweg: Obwohl wir weit unter den gesetzlichen Möglichkeiten (was die Anzahl der Fortbildungen bzw. deren Gesamtdauer betrifft) bleiben, haben wir immer wieder Probleme mit der Kostenübernahme und sind deshalb bestrebt die Kommunikation mit dem AG grundsätzlich Gerichtsfest zu gestalten.

Also: Das Anschreiben an den AG enthält alles wesentliche zu Beschluss und Seminar und eine Fristsetzung von einer Woche. Über diese Fristsetzung regt sich die AG immer wieder auf, weil sie Zeit zum nachdenken benötigt und bei der Dauer dieses komplizierten Prozesses nicht eingeschränkt werden will. Meinetwegen gönne ich Ihr das, aber wenn ich mich nicht irre ist eine Fristsetzung im theoretischen Falle eines Rechtsstreites absolut notwendig. Wie haltet Ihr das mit dem Anschreiben bzw. Kostenanfrage für Eure Seminare?

LG pummelfee

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Community-Antworten (14)

C
celestro

30.08.2016 um 14:26 Uhr

Eine Frist zu setzen ist sinnvoll. Allerdings würde ich mal fragen, ob man mit 14 Tagen vielleicht weniger "Probleme" hätte und dies dann ggf. anpassen.

P
Pjöööng

30.08.2016 um 14:58 Uhr

"Fristsetzung von einer Woche"? Und dann?Was ist die Konsequenz wenn sich der AG hier im Verzug befindet? Ohne das zu wissen kann hier niemand ernsthaft sagen, ob diese Fristsetzung auch nur annähernd sinnvoll ist.

Aber generell ist eine solche Fristsetzung Zeichen eines gestörten Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und BR, welches dadurch in aller Regel auch nicht verbessert wird. Als Arbeitgeber würde ich mich hier auch fragen, warum der Betriebsrat hier eine solch kurze Frist setzt.

Andererseits: Wenn der BR bei einem Vorschlag zu einer BV auch immer innerhalb einer Woche seine Zustimmung erteilt, ist das nur fair.

N
nicoline

30.08.2016 um 15:11 Uhr

Nur mal zur Dauer der Frist, wenn ihr denn unbedingt eine setzen wollt:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Wedde, § 37 BetrVG, 8. Unterrichtungs- und Einspruchsrecht des Arbeitgebers RN 159

Das Gesetz selbst sieht keine Frist vor, innerhalb deren der AG seine Bedenken gegen die mangelnde Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten durch die Anrufung der ESt. geltend machen muss. Unter der Voraussetzung, dass der BR seinerseits die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung angemessene Zeit vorher mitgeteilt hat, ist der AG verpflichtet, unverzüglich, in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 4 jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch den BR die ESt. anzurufen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der AG gegen die beabsichtigte Teilnahme der BR-Mitglieder keine Bedenken erhebt.

P
pummelfee

30.08.2016 um 15:34 Uhr

@Pjöööng: Kann es sein, dass deine These "generell ist eine solche Fristsetzung Zeichen eines gestörten Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und BR" etwas provokativ ist? Zugegeben 1 Woche scheint zu kurz. Die waf schlägt folgendes vor: "Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage nicht von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass der Seminarteilnahme aus Ihrer Sicht nichts entgegensteht." Ist das dann ein Halb- oder Teil- gestörtes Verhältnis?

@Pjöööng 2: "Andererseits: Wenn der BR bei einem Vorschlag zu einer BV auch immer innerhalb einer Woche seine Zustimmung erteilt, ist das nur fair." Hilf mir bitte, ich verstehe das nicht richtig. Meinst du, den Inhalt einer BV zu bewerten oder sogar mitzubestimmen ist gleichzusetzen mit der Beurteilung einer Kostenfrage? Wir sind hier im Gremium gerade fasziniert von deiner Antwort, besser hätte es unsere AG nicht formulieren können.

@nicoline: Danke nicoline für den Hinweis im Kommentar. Zugegeben unsere Frist ist knapp, werden wir auf 2 Wochen ändern oder weglassen

P
Pjöööng

30.08.2016 um 16:43 Uhr

Zuerst einmal vorab zu dem von nicoline zitierten:

Hier wird nur auf die mangelnde Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten und Anrufung der Einigungsstelle eingegangen, aber nicht auf die Frage der Notwendigkeit und die damit verbundene Anrufung des Arbeitsgerichtes. Da auf § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG Bezug genommen wird, kann das Geschriebene nicht analog für eine ggf. bestrittene Notwendigkeit herangezogen werden. Daher sollte man diesen Kommentar auch daraufhin durchsehen, was bezüglich Notwendigkeit geschrieben wird.

Des Weiteren handelt es sich nach dem Zitat wohl um eine Kommentarmeinung und nicht um Rechtsprechung, auch dies sollte man im Hinterkopf haben, wenn man es hier auf die Konfrontation ankommen lässt.

Zitat (pummelfee): "Kann es sein, dass deine These "generell ist eine solche Fristsetzung Zeichen eines gestörten Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und BR" etwas provokativ ist?"

Nein!

Zitat (Pummelfee): "Die waf schlägt folgendes vor: "Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage nicht von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass der Seminarteilnahme aus Ihrer Sicht nichts entgegensteht." Ist das dann ein Halb- oder Teil- gestörtes Verhältnis?"

Nö! Das ist nicht einmal eine Fristsetzung!

Zitat (Pummelfee): "Hilf mir bitte, ich verstehe das nicht richtig. Meinst du, den Inhalt einer BV zu bewerten oder sogar mitzubestimmen ist gleichzusetzen mit der Beurteilung einer Kostenfrage? Wir sind hier im Gremium gerade fasziniert von deiner Antwort, besser hätte es unsere AG nicht formulieren können."

Hier wiederum muss ich zugeben, dass das etwas provokativ war. Ich finde es nämlich immer wieder faszinierend, wie BRM einerseits Anforderungen an ihre Arbeitgeber stellen, andererseits aber Zeter und Mordio schreien, wenn Anforderungen des Arbeitgebers an sie herangetragen werden. Dabei ist das Leben doch ein Geben und ein Nehmen. Und gute Kommunikation bedeutet für mich, dass man miteinander spricht. Letztendlich muss ich keine Frist setzen, wenn ich mit jemandem im Gespräch bin. Und wenn sich die Gegenseite mal ziert, klar Stzellung zu beziehen, dann ist es oftnmals viel hilfreicher zu fragen: "Bis wann können wir mit einer Antwort rechnen?", als eine Frist zu setzen.

P
pummelfee

30.08.2016 um 17:02 Uhr

@Pjöööng: "Hier wiederum muss ich zugeben, dass ... als eine Frist zu setzen."

Du hast vollkommen recht: geben und nehmen wäre wunderbar.

Bei uns ist das aber so: Welches Gesetz Anwendung in unserer Firma findet entscheidet nur eine: Die Chefin. Und Betriebsräte, die nicht spuren ...

G
gironimo

30.08.2016 um 17:05 Uhr

Eine Frist von einer Woche ist voll o.k.

Es gibt ja nichts nachzudenken, nur zu unterschreiben.

D
DummerHund

30.08.2016 um 19:50 Uhr

@pummelfee

Von unserem AG erwarten wir das er vorrausschauend handelt. Gleiches solltet ihr als BR und halt ebend als "Geschäftspartner" des AG auch machen. Grundsätzlich kann er euch nicht vorschreiben was ihr zu tun und zu lassen habt. Kommt ihm aber entgegen und informiert ihm das ihr in Zukunft mit einer 2wochen Frist leben könnt. Und nur wenn er dann immer noch rum speckert, nehmt @nicolines Urteil und gebt ihm dann unmissverständlich zu verstehen das ihr euch ANALOG darauf bezieht, sollte es sich um eine der Gründe handeln die den Gang zum Arbeitsgericht und nicht zur Einigungsstelle, erfordern.

G
Globus

30.08.2016 um 20:29 Uhr

Ich glaube das zeigt ein "gestörtes Verhältnis".

Ich sehe das eigentlich entspannter. Einzig eine Frist zeugt nicht von einem gestörten Verhältnis, sondern wie die Betriebsparteien damit umgehen. Auch der Arbeitgeber hat Fristen im betrieblichen Alltag mit seinen Kunden... Skonto usw. er ist also geübt damit Fristen zu halten oder auszusprechen. Es ist also nichts dämonisches, wenn auch der BR zur Planungssicherheit hier Fristen setzt...

Und mal ehrlich, es geht nur um die Einbeziehung der betrieblichen Belange, und wenn der BR seinen Job richtig gemacht hat, hat er diese einbezogen. Wo ist also das Problem?

Eine Woche finde ich persönlich allerdings auch wie Revolver auf die Brust gesetzt - zwei Wochen sind völlig ok... Urlaubsplanung und Liefertermine können in dieser Zeit gut geplant / umgeplant werden...

Also nciht finger am Abzug - vernünftiger Umgang sollte helfen.

Und ja, niemals muß eine Frist immer ausgeschöpft werden (vertrauensvolle Zusammenarbeit) - womit ich beide Seiten meine....

N
nicoline

30.08.2016 um 20:56 Uhr

Zuerst einmal vorab zu dem von nicoline zitierten: Ja sehr schön Pjöööng, wie du das wieder genauert hast, vielen Dank.

Anmerken möchte ich nur, dass mir auch dieser Weg: aber nicht auf die Frage der Notwendigkeit und die damit verbundene Anrufung des Arbeitsgerichtes. sehr wohl bekannt ist.

Ich bin aber trotzdem der Meinung, dass, wenn man schon eine Frist ansetzt, wenigstens das von mir zitierte beachten sollte.

Des Weiteren handelt es sich nach dem Zitat wohl um eine Kommentarmeinung und nicht um Rechtsprechung, auch dies sollte man im Hinterkopf haben, wenn man es hier auf die Konfrontation ankommen lässt. Ja Pjöööng, es handelt sich um einen Kommentar. Mit einem solchen arbeiten nach meiner Kenntnis häufig auch Arbeitgeber in einer Auseinandersetzung mit dem BR. Und auch du könntest schlußfolgern, dass das lediglich als Anregung gedacht war.

Hier wiederum muss ich zugeben, dass das etwas provokativ war. Das ist ja nett!

vernünftiger Umgang sollte helfen. Ja, dann aber bitte von beiden Seiten!

P
Pjöööng

31.08.2016 um 12:24 Uhr

Schau mal nicoline,

selbst so ein erfahrener Gewerkschaftssekretär , Gutachter am BAG und Berater des Präsidentschaftskandiaten Donald Trumpp wie "Dummer Hund" kennt offensichtlich den Unterschied zwischen einer Kommentarmeinung, einem Urteil und einem Beschluss nicht. Wie soll das dann ein normaler Fragesteller erkennen?

N
nicoline

31.08.2016 um 21:16 Uhr

Lieber Pjöööng, ich habe geschaut und festgestellt, dass dir so eine Antwort :

Und gute Kommunikation bedeutet für mich, dass man miteinander spricht. Letztendlich muss ich keine Frist setzen, wenn ich mit jemandem im Gespräch bin. Und wenn sich die Gegenseite mal ziert, klar Stzellung zu beziehen, dann ist es oftnmals viel hilfreicher zu fragen: "Bis wann können wir mit einer Antwort rechnen?", als eine Frist zu setzen.

viel tausend mal besser steht, als deine ewige oberpingelige Besserwisserei und Rumstänkerei.

D
DummerHund

31.08.2016 um 21:50 Uhr

------Schau mal nicoline,

selbst so ein erfahrener Gewerkschaftssekretär , Gutachter am BAG und Berater des Präsidentschaftskandiaten Donald Trumpp wie "Dummer Hund" kennt offensichtlich den Unterschied zwischen einer Kommentarmeinung, einem Urteil und einem Beschluss nicht. Wie soll das dann ein normaler Fragesteller erkennen? Antwort 11 Erstellt am 31.08.2016 um 10:24 Uhr von Pjöööng-------

@Pjöööng Ich könnte dich wegen wegen dem Thread bei der WAF anschwärzen (wegen beleidigender Art und Weise), aber es liegt mir fern. Ich finde es eh besser wenn dies stehen bleibt, da du dich durch solche Aussagen selber deskreditiest. Ich hoffe deshalb das es so viele wie möglich lesen. Auch wenn dies mit dem GEW richtig ist, kann ein Mensch der mich nicht mal Ansatzweise kennt behaupten ich wäre in irgend einer Art und Weise ein Freund von Typen wie dem Trump. Das mit dem BAG.... na da sach ich lieber nix zu. Ich kann mich da nur @nicolines letzten Satz anschliessen und über deine Art und Weise den Kopf schütteln. Mit den Leuten in eurem Gremium und euren MA kannst Du da vielleicht Erfolg haben. Hier eher Weniger.

W
waf-admin

01.09.2016 um 12:13 Uhr

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