Erstellt am 09.07.2009 um 22:32 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
da auch ein MBR beim Besetzungsplan besteht, kann man diesen in die BV Arbeitszeit mit einbeziehen.
Erstellt am 09.07.2009 um 22:37 Uhr von Laffo
was haltet ihr davon hier einen Arbeitrechtsanwalt/in oder eine/n blickigen Gewerkschafter/in zu Rate zu ziehen?
..denn eine BV ist die kleine Schwester des Tarifvertrages!!!
... & wenn ich auch das noch lese:"weil wir in einem Behindertenwohnheim mit teilweise hochaggressiven Klientel arbeiten", glaube ich hat das mit unterjubeln nicht viel zu tun!
..das Rad haben die Sumerer schon erfunden...
Erstellt am 09.07.2009 um 22:49 Uhr von Oluscha
@ Laffo
Was glaubst du denn, wer uns beratend in der Einigungsstelle zur Seite steht - meine Großmutter? Natürlich haben wir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen. Dieser hat auch schon den entsprechenden Auftrag von uns erhalten, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Wir wollen uns aber in der Zwischenzeit ebenfalls aktiv daran beteiligen.
Deine Kommentare sind jedenfalls keine Hilfe!!!
@ ridgeback
Laut welchem Gesetz hat der BR ein MBR beim Besetzungsplan? Vielen Dank im Vorraus!!!
Erstellt am 09.07.2009 um 22:56 Uhr von Laffo
Oluscha,
wenn deine Oma ne klasse Rechtsverdreherin ist... na süüper!
...& übrigens wird dies jetzt Kommentare, vorher war es nur Kommentar!
Erstellt am 09.07.2009 um 23:08 Uhr von Oluscha
@ Laffo
Ab sofort: Laffo = ignorieren wegen Unterbelichtung!
Erstellt am 10.07.2009 um 15:05 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
den 87er in Verbindung mit dem 92er.
Wenn Chef nicht will, grüßt die Einigungsstelle.
Erstellt am 10.07.2009 um 17:00 Uhr von Oluscha
@ ridgeback
Danke für die sachliche Auskunft. In der ersten Runde unserer Einigungsstelle habe ich es mit diesen beiden §§ versucht. Das Problem: § 87 hat echte MBR, aber nicht in punkto Besetzungspläne
§ 92 regelt u.a. Personalbedarf, gibt aber keine echten MBR her, sondern nur Informations- und Beratungs-
rechte
In der Abstimmungsrunde kommt es also auf den Einigungsstellenvorsitzenden an. Um dessen Stimme zu bekommen braucht es evtl. noch weitere Argumente.
Erstellt am 10.07.2009 um 18:19 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
der Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist die gleichberechtigte Teilhabe der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer an Entscheidungen, die sie innerhalb des sozialen Gebindes der Betriebsgemeinschaft betreffen und die sonst im Wege des Direktionsrechts vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden könnten. Die Frage, ob dahinter auch ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Schutzgedanke steht, kann bejaht werden (Sicherheit des Personals), wenn man diesen Schutzgedanken weit versteht. Bei der Mitbestimmung geht es aber nicht um die Egalisierung eines vertraglichen Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist vielmehr der Teilhabegedanke in sozialen Angelegenheiten, der bei der Mitbestimmung klar im Vordergrund steht.
Erstellt am 10.07.2009 um 18:41 Uhr von Oluscha
@ ridgeback
Ich werde diese Argumentation in der nächsten Runde der Einigungsstelle mit einbeziehen. Mal sehen wie der ES- Vorsitzende (= Arbeitsrichter) darauf reagiert. Nochmals vielen Dank!!!