Betriebsversammlung - muss Mindestbesetzung in den Filialen bleiben?
Wir wollen eine Betriebsversammlung durchführen. Dazu haben wir die Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr vorgesehen. Wir sind BR einer Bank. Die betreffenden Filialen müssten nachmittags geschlossen werden (ab 14:00 Uhr), um den Mitarbeitern die Anreise zeitnah zu ermöglichen. Kann unsere Geschäftsleitung festlegen, dass eine Mindestbesetzung in den Filialen bleibt, damit diese nicht geschlossen werden müssen?
Community-Antworten (2)
12.01.2007 um 13:39 Uhr
@maritim Hallo, Der §44 BetrVG sagt dazu aus: Der AG ist nicht berechtigt, einen Notdienst für die Zeit der Betriebsversammlung einzuteilen und es den für diesen Notdienst vorgesehenen AN zu untersagen, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. In Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit Publikumsverkehr ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber durch die Öfnnung des Betriebes während einer Betriebsversammlung unmittelbaren oder mittelbaren Druck auf die Arbeitnehmer ausübt, auf den Besuch der Betriebsversammlung zu verzichten. Zur Vermeidung von Behinderungen der ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsversammlungen kann der AG zur Schließung des Betriebes verpflichtet sein. Quelle Däubler/Littner/Klebe BetrVG 9. Auflage §44 RN 9 Vielleicht hilft es Euch weiter. Gruß
12.01.2007 um 15:28 Uhr
Hallo Betriebsrätin,
das hilft auf jeden Fall!!! Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Beste Grüße
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