Erstellt am 12.01.2007 um 12:39 Uhr von Betriebsrätin
@maritim
Hallo, Der §44 BetrVG sagt dazu aus:
Der AG ist nicht berechtigt, einen Notdienst für die Zeit der Betriebsversammlung einzuteilen und es den für diesen Notdienst vorgesehenen AN zu untersagen, an der Betriebsversammlung teilzunehmen.
In Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit Publikumsverkehr ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber durch die Öfnnung des Betriebes während einer Betriebsversammlung unmittelbaren oder mittelbaren Druck auf die Arbeitnehmer ausübt, auf den Besuch der Betriebsversammlung zu verzichten.
Zur Vermeidung von Behinderungen der ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsversammlungen kann der AG zur Schließung des Betriebes verpflichtet sein.
Quelle Däubler/Littner/Klebe BetrVG 9. Auflage §44 RN 9
Vielleicht hilft es Euch weiter.
Gruß
Erstellt am 12.01.2007 um 14:28 Uhr von maritim
Hallo Betriebsrätin,
das hilft auf jeden Fall!!! Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Beste Grüße