Erstellt am 09.07.2009 um 14:03 Uhr von derdermalwjlwar
Das Thema ist nicht abschließend geregelt. Meist versuchen die Arbeitgeber eine Frist vorzugeben.
Völlig unabhängig davon, würde ich sie zeitnah schreiben, alleine um zu dokumentieren, dass man das Geschehene noch gut in eigener Erinnerung hat. Man sollte sich aber, falls die Abmahnung nicht offensichtlich unrichtig ist, sehr gut überlegen, ob man überhaupt eine Abmahnung an den Arbeitgeber, bzw. zur Personalakte gibt.
Erstellt am 09.07.2009 um 14:04 Uhr von MonaLisa
@BRKollege,
2 Dinge sind in dem Satz falsch!
Es MUSS keine Gegendarstellung geschrieben werden! Es gibt kein Gesetz, das dies vorschreibt!
Demzufolge gibt es auch keine Frist......
Erstellt am 09.07.2009 um 14:15 Uhr von pitsieben
@ BRKollege,
wie ML schrieb, muss keine Gegendarstellung fristgerecht geschrieben werden. Doch wenn ein Kollege eine Gegendarstellung schreiben möchte, empfehle ich immer, diese dem BR zur Verwahrung zu geben. Denn wenn es zu einer Kündigung auf Grund der Abmahnung kommen sollte, kann sich der AG im Kündigungsschutztermin nicht mit Hilfe der Abmahnung vorbereiten.
Erstellt am 09.07.2009 um 14:20 Uhr von derdermalwjlwar
MonaLisa,
ich habe die Frage so verstanden, ob es eine Frist gibt innerhalb der geschrieben werden MUSS, falls man will.
Inhaltlich gebe ich Dir natürlich recht.
Erstellt am 09.07.2009 um 14:37 Uhr von BRKollege
@derdermalwjlwar
ja genau, so meinte ich da natürlich, wenn man eine schreiben will, ob es dann eine Frist gibt, oder der AG sagen könnte "jetzt ist es zu spät dafür"
Erstellt am 09.07.2009 um 14:42 Uhr von MonaLisa
@BRKollege,
wenn du schon eine Gegendarstellung schreiben willst, dann bitte nicht dem AG oder der Personalakte übergeben!
Hinterleg sie beim BR oder bewahr sie in deinem Besitz auf!
'pitsieben' und der ehemalige 'w-j-l' wissen sehr genau, was sie dir antworten! Hör auf sie!
Erstellt am 09.07.2009 um 14:59 Uhr von galaxy
@BRKollege
ergänzend zu "meiner 501-jährigen Schönheit MonaLisa" :-)) hier auch der Grund, warum du die Gegendarstellung nicht dem AG oder der PA geben sollst. Die wissen dann nämlich in Zukunft genau, wie und warum sie dir eine Abmahnung erteilen sollen, durch deine Gegendarstellung spielst du ihnen in die Hände und schadest dir evtl. selbst. Dann warten sie auf die passende Gelegenheit und hauen dir dann deine eigenen Widersprüche um die Ohren.!!!!! AG können hinterhältig sein, darum hinterlegst du deine Gegendarstellung beim BR, dann hat der AG keine Kenntniss davon.
Erstellt am 10.07.2009 um 12:28 Uhr von derdermalwjlwar
galaxy,
fast richtig.
1. gibt man mit einer Gegendarstellung dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Abmahnung nachzubessern.
2. stellt man in einer Gegendarstellung möglicherweise unstrittige Sachverhalte dar, wenn auch vielleicht nur indirekt und unbeabsichtigt
3. ist es besser im Falle einer Kündigung die auf der Abmahnung basiert, wenn der eigene Anwalt aus der (verdeckten) Gegendarstellung etwas machen kann.
Ich empfehle immer nur eine Gegendarstellung die lautet:
Die Tatsachendarstellung der Abmahnung sind unrichtig, daher sind auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig und die angedrohten arbeitsrechtlichen Schritte unzulässig. (je nachdem was stimmt)
Das ist eine Gegendarstellung, die zeigt, dass man die Abmahnung für falsch hält, aber nicht, warum das so ist. Damit kann der AG nichts anfangen. Man sollte auch niemals auf formale Fehler hinweisen.
Die ausführliche Gegendarstellung unterzeichne ich in der Regel mit Datum als BR, und der Betroffe behält die bei sich. Im Falle des Falles (Kündigung) ist dann klar, dass die Gegendarstellung mit guter Erinnerung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung und dem vorgeworfenen Sachverhalt entstanden ist.
derdermal w-j-l war