Erstellt am 26.03.2009 um 16:25 Uhr von kriegsrat
Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter nach einer Abmahnung längere Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Dann kann eine Kündigung nicht mehr auf diese Abmahnung gestützt werde. Das Zeitmoment hängt von Art und Schwere der abgemahnten Vertragsverstöße ab (BAG DB 57, 311).
im endeffekt wird das wohl das arbeitsgericht im konkreten einzelfall beim kündigungsschutzprozeß entscheiden.....
Erstellt am 26.03.2009 um 17:31 Uhr von waschbär
je länger eine abmahung rum liegt.... um so unsiniger wird sie da sie ja nur Abschreken soll, ausser dem sollte in der Abmahung schon stehen wann sie wieder "raus" sollte....
ach das war übrigends richter recht. .-)))
Erstellt am 26.03.2009 um 19:43 Uhr von ridgeback
@Nicoletti,
bezüglich der Verjährung, lehnt das BAG die Festlegung bestimmter Fristen ab und vertritt die Ansicht, es komme auf die Umstände des Einzelfalls an.
BAG Urteil vom 18.11.1986 - 7 AZR 674/84
Erstellt am 27.03.2009 um 07:52 Uhr von pit47
Hallo Nicoletti,
die Verjährung einer Abmahnung kann der BR mit dem AG in einer BV vereibaren. Bei uns sind es zwei Jahre.