Erstellt am 08.07.2009 um 12:57 Uhr von rolfo
Mir stellt sich die Frage warum ein Betriebsrat dem widerspricht?
Erstellt am 08.07.2009 um 13:03 Uhr von jofalki
Moin rolfo!
Da der AG von seinem jahrelangen Verfahren abweicht und Mitarbeiter bevorzugen will die aber erst kurz im Betrieb sind.
Wir als BR wollen aber langjährige MA damit belohnen
jofalki
Erstellt am 08.07.2009 um 13:38 Uhr von Petrus
@jofalki
Kein MBR, nur ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG. Und da könnte es gut sein, dass der ArbGeb-Anwalt recht hat...
Wenn der Auserwählte ebenfalls Teilzeitler war, greift §99(2) Nr.1 iVm §9 TzBfG nicht, da sich ja mind. 2 Teilzeitkräfte auf die Vollzeitstelle beworben haben.
Ich nehme an, ihr seid keine 500 MA, so dass §99(2) Nr.2 / §95(2) BetrVG auch nicht greift.
Bei Nr.3 gilt der alte Spruch: Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.
Nr. 4 entfällt: Der Auserwählte wurde nicht benachteiligt.
Nr. 5 wohl auch
Wenn Nr.6 nicht einschlägig ist, könnt ihr höchstens noch prüfen, ob eine Diskriminierung irgendeiner Art vorliegen könnte (Nr.1 iVm §§ ??? AGG). Ansonsten Nasenfaktor.