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Amtsenthebung

O
orcie
Nov 2016 bearbeitet

hallo ,

wieder einmal brauch ich eure hilfe, nachdem die betriebsbedingte kündigung eines unseren BR- mitglied erwartungsgemäß vom arbeitsgerichtabgelehnt wurde, will der AG ein amtsenthebungsverfahren gegen das mitglied wegen grober pflichtverletzung erwirken. was müßen wir jetzt beachten? werden wir bzw. das mitglid vor der gerichtlichen entscheidung vom ArbG gehört? was ist mit seinem kündigungsschutz?

danke für eure hilfe , orci

5.90505

Community-Antworten (5)

T
theorecht

05.07.2009 um 14:38 Uhr

Hallo Orcie Die groben pflichtverletzungen muss der AG erst einmal euch dem BR erklären, ohne wenn und aber. Ich denke wenn du dir die Paragraphen:

75 bis 76a / 78 / 99 abs3 / 102 und als obendrauf 119 alles BetrVG Anschaust wird es dir wahrscheinlich leicht fallen deine Fragen zu beantworten. Versuche eure Situation auch zwischen den Zeilen zu finden, lade den AG danach zu einer BR Sitzung ein evtl mit Gewerkschaftsbeistand. Grobe Pflichtverletzung ist eine ganz miese Sache. Wenn der AG diese nicht Beweisen kann siehe § 101 und oder § 119.

K
Kriegsrat

05.07.2009 um 16:22 Uhr

also erstmal muß der AG dem BR gar nichts erklären... der AG stellt einen antrag beim arbeitsgericht, dann nimmt die sache seinen lauf..... es ist auch sinnlos, vorher mit dem AG noch irgendwelche gespräche zu diesem thema zu führen gehört werden die betroffenen vor gericht da kann dann schon die güteverhandlung ausreichen, dem AG die sinnlosigkeit seines vorhabens deutlich zu machen,

das LAG düsseldorf hat in einem einschlägigen fall die vorraussetzungen zusammengefasst:

  1. Ein Betriebsratsmitglied kann nur wegen grober Verletzung der sich aus dem Amt als Betriebsratsmitglied ergebenen Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Die "grobe" Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Dies kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Beschwerdekammer im Streitfall keine Veranlassung sieht, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden - vgl. BAG, Beschluss vom 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 und die weiteren Nachweise bei Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 23 RN 14. Die Verletzung von gesetzlichen Pflichten setzt im Regelfall ein schuldhaftes Verhalten des Betriebsratsmitglieds im Sinne eines groben Verschuldens voraus, muss also vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen sein (vgl. BAG, Beschluss vom 05.09.1967- 1 ABR 1/67 = AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 23 RN - wiederum m. w. N.). Ein Gesetzesverstoß i. S. des § 23 Abs. 1 BetrVG, der auch in der Missachtung der in den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 und 74 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Gebote und Verbote durch das einzelne Betriebsratsmitglied liegen kann (BAG, Beschluss vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972 im Anschluss an das Urteil des BAG vom 05.12.1975 - 1 AZR 94/74 - = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße) hat dabei erst dann die vom Gesetzgeber geforderte Gewichtung, wenn unter Berücksichtung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (vgl. LAG Berlin, ARSt. XVI, S. X Nr. 26; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 23 RN 29). Auch die Sanktionen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und ihre Voraussetzungen unterfallen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden und findet letztlich schon im Tatbestandsmerkmal der "groben" Verletzung gesetzlicher Pflichten in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG selbst seinen Ausdruck, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 - = AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972 festgestellt.

wie gehts weiter : das betroffene BR-mitglied nimmt sich einen anwalt der betroffene BR beauftragt einen anwalt und dann wartet man auf die gerichtstermine bis zur entscheidung bleibt das br-mitglied mit allen rechten und pflichten im amt,

P
paula

05.07.2009 um 17:54 Uhr

sollte nächstes Jahr gewählt werden, dann wird die Sache im Sand verlaufen, da die Sache bis da sicher nicht rechtskräftig wird....

O
orcie

06.07.2009 um 13:46 Uhr

vielen vielen dank an euch alle,

orci

A
andraberg

17.07.2009 um 19:41 Uhr

Hallo, bin seit 1981 Betriebsrätin, bei mir hat das Betriebsratsgremium den Antrag beim Arbeitsgericht auf Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Fall: die Vorsitzende hat eine Einladung bekommen zur Telefonkonferrenz, da ich alles mit ihr gemeinsam mache und sie mir das E.-Mail (das ich ausdruckete) gemeinsam durchlasen, dachte ich ich sei damut auch zur Telefonkonferenz geladen, beim anmelden meines Namens begrüßte mich auch der Geschäftsführer mit Namen, jetzt hat sie im Gremium Verbreitet, ich hätte die Daten geglaut, dabei lagen sie 2 Tage odden auf dem Schreibtisch. Ist Das ein Grund zum Ausschluß?

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