Erstellt am 02.07.2020 um 11:09 Uhr von celestro
1.) Wieso finden die Sitzungen nach Arbeitsende statt?
2.) Ein BRM im Urlaub darf trotzdem zu den Sitzungen kommen
Erstellt am 02.07.2020 um 11:15 Uhr von fuhrmannuzg
Bei den meisten Mitgliedern handelt es sich um Zeitungszusteller, wie auch in dem Fall. Deren Arbeitszeit ist nachts. Da können wir schlecht Sitzungen abhalten. Also geschieht dies am späten Vormittag. Somit sind diese Mitglieder zu vergüten.
Es geht mir nicht um die Teilnahme ob ja oder nein. Sondern darum ob die Teilnahme auch während des Urlaubs zu vergüten ist.
Erstellt am 02.07.2020 um 11:34 Uhr von galaxy
Nein, während des Urlaubs nicht denn das Betriebsratsmitglied setzt ja freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein. Normalerweise wäre es ja wegen Urlaub verhindert und der Urlaubstag ist ja quasi schon vergütet.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 02.07.2020 um 11:37 Uhr von celestro
wobei dann die Fahrtkosten zu erstatten vermutlich nicht zu beanstanden ist. Bei der "Zeit" könnte man ggf. eine Bevorzugung aufgrund des Amtes in den Ring werfen.
Erstellt am 02.07.2020 um 12:33 Uhr von Dummerhund
Ähnliche Frage hatten wir die Tage schon mal. Die Zeit der BR Sitzung ist nicht Vergütungspflichtig; wohl aber die Fahrtkosten nach § 40 BbetrVG.
Erstellt am 03.07.2020 um 11:54 Uhr von fuhrmannuzg
Das die Zeit der BR-Sitzung nicht vergütungspflichtig ist, kann man nicht so pauschal sagen. Da ja unsere BR-Sitzungen am Vormittag stattfinden, und dies für einige Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeit ist, ist es für diese Mitarbeiter zu vergüten.
Erstellt am 03.07.2020 um 13:02 Uhr von wdliss
"so pauschal" war es ja auch gar nicht gemeint sondern bezogen auf deine Frage. Und in dem Zusammenhang korrekt.
Erstellt am 04.09.2020 um 08:41 Uhr von SubkulTourisT
Habe ein vergleichbares Problem. (Bin auch Zeitungszusteller)
aber vorerst zu Deiner Frage:
Da die BR-Tätigkeit während der üblichen Arbeitszeit (Nachts) aus verschiedenen Gründen
und nicht möglich ist ( z.B. kein Zugang zu Bürogebäuden, Arbeitszeiten der verschiedenen BR-Mitgl. überschneiden sich nicht) und dass die BR-Tätigkeit außerhalb de üblichen Arbeitsplatzes (BR-Büro liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Zustellgebiet) fängt Eure BR-Tätigkeit mit dem verlassen der Haustüre an und endet auch mit dem Erreichen derselbigen. Die Fahrtkosten trägt der AG.
Die BR-Tätigkeit ist innerhalb eines Monats durch Freizeitausgleich zu vergüten, ist dies aus betrieblichen Gründen nicht Möglich (wie immer findet man keine Vertretung) ist die BR-Tätigkeit Entgeltlich zu vergüten. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich geltend gemacht werden muss.
Fitting §37 RN 79 [..]Auch wenn ein zeitungszusteller, dessen Arbeit in den frühen Morgenstunden zu erledigen ist, BR-Tätigkeit in der Normalarbeitszeit ausübt, ist dies durch die Eigenart des Betriebs bedingt (BAG 19.3.2014 - 7AZR 480/12, DB 2014, 497; 25.8.1999 - 7 AZR 713/97, AP BetrVG 1972 §37 Nr. 130).
Zur BR-Tätigkeit im Urlaub
Hierzu möchte ich Dich gerne auf den Däubler §37 RN 19 hinweisen. Leider kann für die BR-Tätigkeit während des Urlaubs in der Regel keine Erforderlichkeit angenommen werden, aber es muss im Sinne des §37 Abs.2 die Möglichkeit der Unterbrechung des Urlaubs und dessen spätere Verlängerung oder Gutscxhrift eines Urlaubstags gegeben sein.
Es wird hingewiesen
auf das Urteil
BAG 28.05.12 - 7 AZR 404/12, NZA 15, 564
und den Literaturhinweis
DKKW - Wedde § 37 RN, 77.
Ich habe das leider auch auf die "harte Weise" lernen müssen, da ich als Betriebsratsvorsitzender in eine PC scheuen Gremium während meines Urlaubs alle Formalitäten zur Vorbereitung von Beschlüssen zur Einleitung von Gerichtsverfahren erledigt habe um eventuellen Formfehlern vorzubeugen.
(Anwältin meinte dass das alles vorbildlich erledigt worden ist ;) )
Gewerkschaftssekretär ist der Meinung, dass dadurch eine Erforderlichkeit der Unterbrechung des Urlaubs bestand. Problem ist jedoch, dass ich diese Erforderlichkeit nicht angemeldet habe und einfach meine Zeiten für die BR-Tätigkeit eingereicht habe und mich darauf verlassen habe, dass die betriebsübliche Handhabe angewendet wird, da die BR-Tätigkeit während des Urlaubs bis zu diesem Zeitpunkt immer vergütet worden ist.
Wie auch immer, ich hoffe ich konnte helfen.
Weiterhin viel Erfolg bei der BR-Arbeit an die "Leidensgenossen" bei den Zustellern ;P