Thema Leiharbeit im Betrieb - Darf der Arbeitgeber den Leiharbeiter für weniger Lohn Einstellen?
Guten Morgen,
Mitbestimmung nach § 99 BetrVG Was muss in der Einstellungsanzeige enthalten sein? Darf der Arbeitgeber den Leiharbeiter für weniger Lohn Einstellen?
Bin für jeden Rat dankbar. MFG MIKI
Community-Antworten (4)
01.07.2009 um 12:17 Uhr
Guten Morgen mikiblue Bei uns muß Enthalten sein: Leiharbeitsunternehmen / Name / Alter / Nationalität / Beruf / Vorgesetzter / Abt. / Beginn und geplante Einsatzdauer / Tarif(Stundenlohn) / Sicherheitsunterweisung. Der BR hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Entlohnung §87.1
01.07.2009 um 12:44 Uhr
@mikiblue, wie schon von Dir bemerkt besteht ein MBR nach § 99. Zusätzlich hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG dass er die amtliche Verleiherlaubnis nach § 1 AÜG besitzt vorzulegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Entlohnung läuft leer, so dass eine zwischen LeihAG und LeihAN frei vereinbare Vergütung, die weit unterhalb der tariflichen Entlohnung liegen kann, rechtswirksam vereinbart werden kann.
01.07.2009 um 12:52 Uhr
Hallo, eine Mitbestimmung bei der Entlohnung des Leiharbeitnehmers sehe ich nicht. Der LeihAN wird von der Verleihfirma und nicht vom Entleiher bezahlt. Daher höchstens Mitbestimmung bei der Verleihfirma.
01.07.2009 um 20:32 Uhr
ja er darf weil der Gesetzgeber es erlaubt und die Gewerkschaft nichts da gegen tut
das hängt auch von dem Vertrag ab den sie unterschrieben haben
fragen sie ihr Arbeitsamt mit welchem unternehmen es zu sammen Arbeitet
und Prüfen sie ihren Arbeitsvertrag ? und zwahr sehr sorgfältig ?
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