Erstellt am 28.06.2009 um 10:17 Uhr von Lotte
tanjamey,
nein ein Verweigerungsrecht des einzelnen AN sehe ich erstmal nicht, aber der BR ist, wenn die Gespräche für alle gleichermaßen stattfinden, in der Mitbestimmung, sehe hier das MBR nach § 94 und ggf. § 87 (1) Nr. 10 BetrVG als gegeben.
Und natürlich kann jeder AN verlangen, dass ein BRM seines Vertrauens am Gespräch teilnimmt.
Erstellt am 28.06.2009 um 10:26 Uhr von ridgeback
@Lotte,
sehe ich nicht ganz so in Bezug auf MBR denn, Mitarbeitergespräche sind ein wesentliches Element der Mitarbeiterführung und der innerbetrieblichen Kommunikation. In Bezug auf Durchführung und Inhalt des Gesprächs hat der Betriebsrat grundsätzlich keine Beteiligungsrechte.
Erstellt am 28.06.2009 um 11:25 Uhr von erwin
@tanjamey
hier sind die Fragen zustellen:
Was ist der Grund dieser Gespräche und das Ziel?
Gibt es vieleicht sogar eine Rechtsgrundlage dafür im TV/BV?
Der BR ist dann je nach Antwort dabei:
siehe hier:
www.zbw-bayern.de/.../Mitarbeitergespraeche_Wassmer.pdf
www.umsetzungsberatung.de/downloads/Mitarbeitergespraech.pdf
Ob und wann, zu welchen Gesprächen der BR hiezugezogen werden kann ist in den §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als " Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds" abschließend auf den jeweils ganz bestimmten Gegenstand und Anlass geregeln.
Erstellt am 28.06.2009 um 20:28 Uhr von Tulla
das betriebsratsmitglied kann und darf bei dem gespräch dabei sein und der oder die fragebogen mit den entsprechenden fragen müssen dem mitarbeiter wenigstens 3 tage vor dem gespräch ausgehändigt werden ,damit dieser sich auch ein paar gedanken oder antworten zu den einzelnen fragen machen kann.
Erstellt am 28.06.2009 um 22:37 Uhr von rainerw
@all
Schon alleine weil ie Fragen einheitlich sein müssen,werden diese wohl anhand eines Fragebogens gestellt. Bei der Einführung von Formformularen allein ist der BR schon vor dem MA mit im BOOT, da diese unter dem MBR fallen.