Erstellt am 15.06.2006 um 12:25 Uhr von pit47
Hallo Monk,
nach § 94 Abs. 2 BetrVG Kommentar Däubler Rn 29 ist der BR bei der Durchführung der Beurteilung im Einzelfall nicht mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 15.06.2006 um 19:25 Uhr von Florian 11
Hallo Monk
Sorry,aber das sehe ich hier ganz anders.
Von dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten ist das reine Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Dieses betreffen alle Regeln und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten wird berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind. Nicht mitbestimmungspflichtig sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird .
Aber das ist hier in diesem Fall ganz anders.
Dem Betriebsrat steht bei der Führung von Gesprächen in der hier zu beurteilenden Form ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu.
Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses fordert ein aufeinander abgestimmtes Verhalten. Dazu dienen verbindliche Verhaltensregeln sowie unterschiedliche Maßnahmen, die geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen und zu koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren.
Werden die Gespräche in einer generalisierten Art und Weise durchgeführt, wie sie der Arbeitgeber hier praktiziert hat, handelt es sich um einen kollektiven Tatbestand, der einer generellen Regelung zugänglich ist und die Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich macht.
Erstellt am 16.06.2006 um 09:45 Uhr von Fayence
@ monk
Was Eure Möglichkeiten als BR betrifft, gibt es m.E. verschiedene Ansatzmöglichkeiten. Würde als Grundlage Kommentierungen zum "§ 75 BetrVG und § 94 BetrVG" lesen.
Der AG darf zwar alleine über die Einführung von Beurteilungsgrundsätzen entscheiden, ABER der BR hat ein durchsetzbares MBR über deren Inhalt. Vor allem müssen Beurteilungsgrundsätze objektivierbar sein und sollten/müssen dem AN inhaltlich bekannt sein. Bei uns müssen solche Beurteilungen von beiden Parteien in beiderseitigem Einverständnis unterschrieben werden.
Arbeitet zwingend eine BV zu diesem Thema aus. Lasst Euch schulen und teilt dem AG vorerst mit, dass "seine" Beurteilungen NICHT zwecks Beurteilung bei personellen Entscheidungen verwandt werden dürfen.
Erstellt am 16.06.2006 um 10:19 Uhr von aristos
Hallo,
bevor der Betriebsrat die Beurteilungen die schon laufen nicht zustimmt,
darf der AG nichts unternehmen. Natürlich darf er die Entscheidung treffen so was einzuführen. Becor aber der BR zustimmt darf er dies nicht anwenden.
Deswegen heißt laut dem Gesetz "Mittbestimung".
Ich würde hier als BR das ganze erst mal stoppen.
Sollche Beurteilungen sind immer ein Nachteil für die Arbeitnehmer. Beurteilungskriterien richt prüfen.!!!!