Erstellt am 27.06.2009 um 15:47 Uhr von DonJohnson
Also der § 38 BetrVG ist da eindeutig! "Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel..."
Hat zu - ist zu (sind zu) sind absolute "Muß" Vorschriften. Man könnte also daraus eroieren, dass ein Zuwiderhandeln (auch des Gremiums) eine grobe Pflichtverletzung ist und im Sinne des § 23 Abs 1 BetrVG geahndet werden kann! Hier könnte auch der Abs 3 relevant sein.
Erstellt am 27.06.2009 um 16:46 Uhr von kriegsrat
der AG kann schon ablehnen, wenn er die freistellung nicht für sachlich vertretbar erachtet
muß aber innerhalb der zweiwochenfrist die einigungsstelle anrufen
aber was für stichhaltige gründe könnte er haben ?
Erstellt am 27.06.2009 um 16:51 Uhr von DonJohnson
Na, auf die Gründe, die eine Mißachtung des BetrVG angeht, wäre ich dann auch mal gespannt!!!
Erstellt am 27.06.2009 um 17:04 Uhr von kriegsrat
tja, dj
weshalb muß sich dann der BR vor einer freistellung mit dem AG darüber beraten , wenn alles so klar wäre?
auch das steht im § 38.....
Erstellt am 27.06.2009 um 17:11 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Na ist doch klar, da es durchaus auch mehr als vom Gesetzgeber verlangt sein kann. Außerdem stehen ja auch halbe Freistellungen zur Auswahl
Erstellt am 27.06.2009 um 17:20 Uhr von SuzieQ
...könnte nicht auch im Tarifvertrag dazu noch etwas geregelt sein?
Erstellt am 27.06.2009 um 17:26 Uhr von kriegsrat
oder viertelfreistellung, oder achtelfreistellungen, oder sechzehntelfreistellungen.....
oder kollege A statt kollege B......
oder die mitarbeiterzahl bezüglich der freistellungen wurde falsch berechnet (z.b. inklusive leiharbeiter )......
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 22.10.2003, 7 ABR 3/03
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
so, ich geh jetzt auf achse,---so long
Erstellt am 27.06.2009 um 17:31 Uhr von DonJohnson
@SuzieQ
Na, das kann ich mir eher nciht vorstellen - wie sollte das auch gehen? Der BR bestimmt das - dieses Recht kann nciht durch einen TV beschnitten werden. Wenn dann besser gestellt werden, aber nciht schlechter als das gesetzliche Minimum!
@kriegsrat
Ja toll und morgen geht es dir wieder schlecht ;-))))
Erstellt am 27.06.2009 um 18:36 Uhr von SuzieQ
DonJohnson, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden sieh Abs. 1 S. 4.
Erstellt am 27.06.2009 um 18:58 Uhr von DonJohnson
SuzieQ
Jepp, mehr Freistellungen, nciht weniger bis gar keine...
Erstellt am 27.06.2009 um 19:04 Uhr von Immie
@SuzieQ
Du solltest die Kommentare dazu lesen
@DJ
Nicht ganz;-)
Anderweitige Freistellungsregelungen
Bei der gesetzlichen Freistellungsstaffel handelt es sich (wie oben erwähnt) um eine Mindest-anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder. „Mindestens" bedeutet in diesem Zusammen-hang, dass Betriebsratsmitglieder auch in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten ganz oder teilweise freigestellt werden können. Häufig sind in der Praxis angesichts der zu bewälti-genden Betriebsratsaufgaben mehr Freistellungen erforderlich als in § 38 Abs. 1 BetrVG festge-legt ist. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Änderung des BetrVG reagiert. Nach wie vor han-delt es sich um eine Mindestregelung, so dass auch mehr Betriebsratsmitglieder freigestellt werden können, als die gesetzliche Staffel vorgibt.
§ 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG erlaubt per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Festle-gung einer „anderweitigen Regelung" über die Freistellung. Dabei steht es den Betriebsparteien oder den Tarifvertragsparteien frei, die Anzahl der Freistellungen generell zu ändern oder sie an andere Voraussetzungen zu knüpfen wie z. B. an die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Betriebsbereiche.
Eine „anderweitige Regelung' kann auch darauf hinauslaufen, die Zahl der Freistellungen unter-halb der gesetzlichen Staffel festzusetzen. Allerdings darf die Reduzierung der Freistellungen nicht dazu führen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrneh-men kann. Genauso unzulässig wäre es, die Freistellung völlig auszuschließen.
Der Betriebsrat hat es weitestgehend in der Hand, inwieweit er sich auf eine anderweitige Re-gelung einlässt; denn dies kann zwischen den Betriebsparteien nur im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat gegen den Willen des Betriebs-rats keine Durchsetzungschance. Umgekehrt kann der Betriebsrat vor der Einigungsstelle auch keine Erhöhung der Freistellungszahlen erzwingen.
Anders stellen sich die Möglichkeiten für die Gewerkschaft dar: Sie kann der Forderung nach einer anderweitigen Regelung per Tarif-vertrag sogar mit Arbeitskampfmitteln Nachdruck verleihen. Kommt eine tarifliche Regelung über die Freistellung zustande, ist aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG Seite 2 von 6kein Raum für eine konkurrierende Betriebsvereinbarung. Neben dem Tarifvertrag ist eine Be-triebsvereinbarung nur dann zulässig, wenn sie eine weitergehende Regelung vorsieht oder wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die auch ungünstigere Regelungen in ei-ner Betriebsvereinbarung erlaubt.
Erstellt am 27.06.2009 um 19:14 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 27.06.2009 um 19:28 Uhr von Immie
Erstellt am 27.06.2009 um 19:34 Uhr von DonJohnson
Immi
Ach komm, das war doch keine Beleidigung meiner Seits - eher im Gegenteil. Ich finde es richtig gut wenn man nach höherem strebt, und das meine ich echt ernst :-)))
Durch deinen letzten Absatz hast du mich ja bestätigt! *Der Betriebsrat hat es weitestgehend in der Hand, inwieweit er sich auf eine anderweitige Re-gelung einlässt; denn dies kann zwischen den Betriebsparteien nur im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat gegen den Willen des Betriebs-rats keine Durchsetzungschance. * Ich finde es toll wenn man kurze Äußerungen von wem auch immer ausführlicher behandelt!
So kommt Licht ins Dunkle ;-))))
Erstellt am 27.06.2009 um 20:22 Uhr von rainerw
Was aber auch bestätigt das SuzieQ ja nicht Grundsätzlich unrecht hat,
Erstellt am 27.06.2009 um 20:35 Uhr von DonJohnson
nein rainer, das sehe ich anders!
*Welche Gründe gibt es für den AG BR Freistellungen nicht zu genehmigen?*
Ich denke da sollte man durchaus die Wortwahl zu Grunde legen!!! Für den AG gibt es keine Gründe die Freistellung NICHT zu gewähren!!! Von dem Terminus "genehmigen" reden wir in diesem Bezug nciht einmal ;-)))
Erstellt am 27.06.2009 um 20:46 Uhr von rainerw
Ihr Einwand bezog sich nicht auf die Gründe sondern auf das Wort "kann":
Ist zwar Wortklauberei aber im Bereich des möglichen,
Erstellt am 27.06.2009 um 20:50 Uhr von Lotte
DJ,
Suzie hat aber doch genau die richtige Wortwahl benutzt...die des BetrVG...
Erstellt am 27.06.2009 um 20:53 Uhr von ridgeback
@all,
vor der Wahl muss der BR die bevorstehende Wahl mit dem AG beraten, um diesem die Möglichkeit zu geben, auf etwaige betriebliche Notwendigkeiten hinsichtlich einzelner Kandidaten hinzuweisen. Die Beratung einzelner BR- mitglieder mit dem AG genügt nicht. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung sind umstritten: Unwirksamkeit des Freistellungsbeschlusses (Richardi/Thüsing § 38 Rz 29) oder lediglich Sanktionierung gem § 23 BetrVG ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Freistellungsbeschlusses (Fitting § 38 Rz 46; GK-BetrVG/Wiese/Weber § 38 Rz 45). Aus gesetzessystematischen Erwägungen spricht mehr für die zuletzt genannte Ansicht, denn zum einen kann der AG im Rahmen der Beratung keinen zwingenden Einfluss auf die Bestimmung des freizustellenden BR- mitglieds ausüben. Zum anderen normiert das Gesetz in § 38 Abs 2 Satz 6 BetrVG mit der besonderen Anrufungsmöglichkeit der Einigungsstelle einen eigenen Konfliktlösungsmechanismus.
Ergänzung:
Soweit der AG die durch den BR beschlossene Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält, kann er gem. § 38 Abs 2 Satz 4 BetrVG
binnen einer Frist von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt der Rechtskontrolle
durch das ArbG. Ruft der AG die Einigungsstelle nicht an, so gilt gem. § 38 Abs 2 Satz 6 BetrVG sein Einverständnis nach Ablauf
der zwei Wochen als erteilt (Fitting § 38 Rz 65).
Erstellt am 27.06.2009 um 21:06 Uhr von rainerw
Erstellt am 27.06.2009 um 21:19 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 28.06.2009 um 01:42 Uhr von Immie
Erstellt am 28.06.2009 um 08:40 Uhr von Lotte
Erstellt am 28.06.2009 um 10:28 Uhr von ridgeback
.... warum treffe ich nie dankbare Mädels? ;-))
Erstellt am 28.06.2009 um 13:17 Uhr von Immie
Erstellt am 28.06.2009 um 13:25 Uhr von ridgeback
@Immie,
naja, so`n Mitleidsdanke baut mich auch nicht auf..:-))
Erstellt am 28.06.2009 um 13:57 Uhr von Immie
@ridgeback
...von ganzem Herzen...aufrichtig...tief empfunden...für Alles...
Erstellt am 28.06.2009 um 14:01 Uhr von rainerw
@ridgeback
...........und baut auf für die nächsten 40 Jahre.
Erstellt am 28.06.2009 um 14:12 Uhr von ridgeback
@rainerw,
..sollte es aber bei Aussagen von Mädels, ich weiß nicht, irgendwie trau ich denen nicht so ganz.
@Immie,
**...von ganzem Herzen...**
..haben Frauen ein Herz?
**aufrichtig...**
Aufrichtige Frauen, gibt es sie wirklich?
**tief empfunden...**
muss man ergründen..
**für Alles...**
da fällt mir aber nix mehr ein, hab ja auch nix gemacht..
;-))
Erstellt am 28.06.2009 um 14:15 Uhr von MonaLisa
@ridgeback,
ich hoffe, dir ist klar, dass du gerade eben mit deiner (irgendwann - vielleicht - zu erwartenden) Rente russisch Roulett spielst.... :-))
Erstellt am 28.06.2009 um 14:24 Uhr von rainerw
@ridgeback
wie war das dch noch mit dem wegheiraten von weibl. BRM´s.? Dann ist auch die Rente wieder gesichert.
Helfe auch gerne!!! -verschmitztschmunzel-
Erstellt am 28.06.2009 um 14:27 Uhr von ridgeback
@MonaLisa,
..ist mir schon seit einigen Jahren bewußt, was glaubst Du denn warum ich nie alleine auf die Strasse gehe. ;-))
Erstellt am 28.06.2009 um 14:28 Uhr von MonaLisa
@hei ihr männlichen BRM'S!
„Adam überlisten, Peanuts...." sagte die Schlange, „aber Eva, das nenne ich ein Meisterwerk!" (M. Hinrich)
;))
Erstellt am 28.06.2009 um 14:29 Uhr von ridgeback
@rainerw,
..danke, ich hätte noch einige, aber kein Recht auf Rückgabe. ;-))
Erstellt am 28.06.2009 um 14:36 Uhr von ridgeback
@MonaLisa,
Gott schuf die Erde und ruhte einen Tag, danach hat er die Frau erschaffen und hat seitdem keine Ruhe mehr.
Erstellt am 28.06.2009 um 14:37 Uhr von rainerw
@MonaLisa
.........oder heißt es nicht des Meisters Werk?
@ridgeback
könnte ich mit leben.
Erstellt am 28.06.2009 um 15:30 Uhr von Immie
@ridgeback
*..haben Frauen ein Herz?*
Einige auserwählte schon...
*Aufrichtige Frauen, gibt es sie wirklich?*
Mein Spina dorsalis ist völlig in Ordnung...
*muss man ergründen..*
Wie lange hast du Zeit?
*da fällt mir aber nix mehr ein, hab ja auch nix gemacht..*
Das sagt ihr Männer immer...
:-))
Erstellt am 28.06.2009 um 15:34 Uhr von rainerw
@Immi
.......und haben wie immer recht
Erstellt am 28.06.2009 um 15:38 Uhr von DonJohnson
@all
Hmmm, diese Unterhaltung läuft ein wenig aus dem Ruder. Wie gut, dass wir nicht alle einem Betrieb angehören, ansonsten könnte man hier einen Fall für das AGG konzipieren...
... ach wie war das noch mal gleich vor unendlich langer Zeit? Stimmt, wir sind ja alles MA der WAF ;-)))) Ups, wie bekommen wir jetzt den Einklang mit dem AGG in diesen Fred?
*grübel*
Erstellt am 28.06.2009 um 16:03 Uhr von ridgeback
@
*..haben Frauen ein Herz?*
>Einige auserwählte schon...<
Auserwählt sind nur die wenigsten...
*Aufrichtige Frauen, gibt es sie wirklich?*
>Mein Spina dorsalis ist völlig in Ordnung...<
Wirbel hab ich schon bei euch vermutet
*muss man ergründen..*
>Wie lange hast du Zeit?<
Für die Forschung nehm ich mir alle Zeit der Welt..
*da fällt mir aber nix mehr ein, hab ja auch nix gemacht..*
>Das sagt ihr Männer immer...<
..nun, wir sind ehrlich, nur manchmal vergesslich..
schliesse mich rainer w an..
DJ...objektive Vergleiche, die der Wahrheitsfindung dienen, fallen nicht unter AGG
Erstellt am 28.06.2009 um 21:04 Uhr von Immie
objektive Vergliche...
Welche Objektivität schwebt dir da vor?
das sollten wir schon vorher festlegen.
-Durchführungsobjektivität
-Auswertungsobjektivität
- Interpretationsobjektivität
Erstellt am 28.06.2009 um 21:12 Uhr von rainerw
@Immi
Das ist die allgemeine DAI Objektivität
Erstellt am 28.06.2009 um 21:36 Uhr von ridgeback
@Immie,
natürlich auf anerkannter wissenschaftlicher Basis nach Sigmund Freud.
rainers wär die Kurzform.
Warum müssen Frauen alles Hinterfragen? ;-))
Erstellt am 28.06.2009 um 21:44 Uhr von rainerw
@ridgeback
Warum müssen Frauen alles Hinterfragen?
Antwort: Weil es Frauen sind! (oder ein Mißgeschick bei der Schöpfung)
Erstellt am 28.06.2009 um 21:50 Uhr von ridgeback
@rainerw,
Mißgeschick will ich nicht unbedingt sagen, hab gehört, es sollen sich auch gelungene Exemplare darunter befinden.
Erstellt am 28.06.2009 um 22:01 Uhr von rainerw
@ridgeback
werde mich bemühen welche zu entdecken.
Erstellt am 28.06.2009 um 22:10 Uhr von Immie
rainer, ridgeback...
Meine Herren...warum denn so negativ?
Erstellt am 28.06.2009 um 22:15 Uhr von Immie
Nur um es noch mal deutlicher zu machen...
-Durchführungsobjektivität
oder
-Auswertungsobjektivität
oder
- Interpretationsobjektivität
Nicht alles vermischen, umrühren, noch mal schütteln, und schauen ob es dann passt;-))
Erstellt am 28.06.2009 um 22:22 Uhr von rainerw
@Immi
Iss doch egal was raus kommt, passt schon!
Erstellt am 28.06.2009 um 22:32 Uhr von ridgeback
@Immie,
werde es nach der ridgebackobjektivität durchführen.;-))