W.A.F. LogoSeminare

Kann AG BR Freistellungen ablehnen?

B
Briskoschneider
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Liebenden,wir bereiten uns gerade darauf vor, bei den nächsten BR Wahlen anzutreten.Hab da mal eine Frage an euch:Welche Gründe gibt es für den AG BR Freistellungen nicht zu genehmigen?generell habe ich mir nun ein Wissen angelesen dass der AG die nie ablehnen kann,aber ihr wißt dass sicher besser und vielleicht gibt es auch Urteile?Eure antworten wären super hilfreich,Euer Brisko:)

10.216050

Community-Antworten (50)

D
DonJohnson

27.06.2009 um 17:47 Uhr

Also der § 38 BetrVG ist da eindeutig! "Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel..."

Hat zu - ist zu (sind zu) sind absolute "Muß" Vorschriften. Man könnte also daraus eroieren, dass ein Zuwiderhandeln (auch des Gremiums) eine grobe Pflichtverletzung ist und im Sinne des § 23 Abs 1 BetrVG geahndet werden kann! Hier könnte auch der Abs 3 relevant sein.

K
Kriegsrat

27.06.2009 um 18:46 Uhr

der AG kann schon ablehnen, wenn er die freistellung nicht für sachlich vertretbar erachtet muß aber innerhalb der zweiwochenfrist die einigungsstelle anrufen

aber was für stichhaltige gründe könnte er haben ?

D
DonJohnson

27.06.2009 um 18:51 Uhr

Na, auf die Gründe, die eine Mißachtung des BetrVG angeht, wäre ich dann auch mal gespannt!!!

K
Kriegsrat

27.06.2009 um 19:04 Uhr

tja, dj weshalb muß sich dann der BR vor einer freistellung mit dem AG darüber beraten , wenn alles so klar wäre? auch das steht im § 38.....

D
DonJohnson

27.06.2009 um 19:11 Uhr

kriegsrat

Na ist doch klar, da es durchaus auch mehr als vom Gesetzgeber verlangt sein kann. Außerdem stehen ja auch halbe Freistellungen zur Auswahl

S
SuzieQ

27.06.2009 um 19:20 Uhr

...könnte nicht auch im Tarifvertrag dazu noch etwas geregelt sein?

K
Kriegsrat

27.06.2009 um 19:26 Uhr

oder viertelfreistellung, oder achtelfreistellungen, oder sechzehntelfreistellungen.....

oder kollege A statt kollege B......

oder die mitarbeiterzahl bezüglich der freistellungen wurde falsch berechnet (z.b. inklusive leiharbeiter )...... BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 22.10.2003, 7 ABR 3/03 Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.

so, ich geh jetzt auf achse,---so long

D
DonJohnson

27.06.2009 um 19:31 Uhr

@SuzieQ Na, das kann ich mir eher nciht vorstellen - wie sollte das auch gehen? Der BR bestimmt das - dieses Recht kann nciht durch einen TV beschnitten werden. Wenn dann besser gestellt werden, aber nciht schlechter als das gesetzliche Minimum!

@kriegsrat Ja toll und morgen geht es dir wieder schlecht ;-))))

S
SuzieQ

27.06.2009 um 20:36 Uhr

DonJohnson, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden sieh Abs. 1 S. 4.

D
DonJohnson

27.06.2009 um 20:58 Uhr

SuzieQ Jepp, mehr Freistellungen, nciht weniger bis gar keine...

I
Immie

27.06.2009 um 21:04 Uhr

@SuzieQ Du solltest die Kommentare dazu lesen

@DJ Nicht ganz;-)

Anderweitige Freistellungsregelungen Bei der gesetzlichen Freistellungsstaffel handelt es sich (wie oben erwähnt) um eine Mindest-anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder. „Mindestens" bedeutet in diesem Zusammen-hang, dass Betriebsratsmitglieder auch in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten ganz oder teilweise freigestellt werden können. Häufig sind in der Praxis angesichts der zu bewälti-genden Betriebsratsaufgaben mehr Freistellungen erforderlich als in § 38 Abs. 1 BetrVG festge-legt ist. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Änderung des BetrVG reagiert. Nach wie vor han-delt es sich um eine Mindestregelung, so dass auch mehr Betriebsratsmitglieder freigestellt werden können, als die gesetzliche Staffel vorgibt.

§ 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG erlaubt per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Festle-gung einer „anderweitigen Regelung" über die Freistellung. Dabei steht es den Betriebsparteien oder den Tarifvertragsparteien frei, die Anzahl der Freistellungen generell zu ändern oder sie an andere Voraussetzungen zu knüpfen wie z. B. an die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Betriebsbereiche. Eine „anderweitige Regelung' kann auch darauf hinauslaufen, die Zahl der Freistellungen unter-halb der gesetzlichen Staffel festzusetzen. Allerdings darf die Reduzierung der Freistellungen nicht dazu führen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrneh-men kann. Genauso unzulässig wäre es, die Freistellung völlig auszuschließen.

Der Betriebsrat hat es weitestgehend in der Hand, inwieweit er sich auf eine anderweitige Re-gelung einlässt; denn dies kann zwischen den Betriebsparteien nur im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat gegen den Willen des Betriebs-rats keine Durchsetzungschance. Umgekehrt kann der Betriebsrat vor der Einigungsstelle auch keine Erhöhung der Freistellungszahlen erzwingen. Anders stellen sich die Möglichkeiten für die Gewerkschaft dar: Sie kann der Forderung nach einer anderweitigen Regelung per Tarif-vertrag sogar mit Arbeitskampfmitteln Nachdruck verleihen. Kommt eine tarifliche Regelung über die Freistellung zustande, ist aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG Seite 2 von 6kein Raum für eine konkurrierende Betriebsvereinbarung. Neben dem Tarifvertrag ist eine Be-triebsvereinbarung nur dann zulässig, wenn sie eine weitergehende Regelung vorsieht oder wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die auch ungünstigere Regelungen in ei-ner Betriebsvereinbarung erlaubt.

D
DonJohnson

27.06.2009 um 21:14 Uhr

Immi Streberin ;-)))))

I
Immie

27.06.2009 um 21:28 Uhr

DJ, nur kopiert:-(

D
DonJohnson

27.06.2009 um 21:34 Uhr

Immi Ach komm, das war doch keine Beleidigung meiner Seits - eher im Gegenteil. Ich finde es richtig gut wenn man nach höherem strebt, und das meine ich echt ernst :-)))

Durch deinen letzten Absatz hast du mich ja bestätigt! *Der Betriebsrat hat es weitestgehend in der Hand, inwieweit er sich auf eine anderweitige Re-gelung einlässt; denn dies kann zwischen den Betriebsparteien nur im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat gegen den Willen des Betriebs-rats keine Durchsetzungschance. * Ich finde es toll wenn man kurze Äußerungen von wem auch immer ausführlicher behandelt!

So kommt Licht ins Dunkle ;-))))

R
rainerw

27.06.2009 um 22:22 Uhr

Was aber auch bestätigt das SuzieQ ja nicht Grundsätzlich unrecht hat,

D
DonJohnson

27.06.2009 um 22:35 Uhr

nein rainer, das sehe ich anders! Welche Gründe gibt es für den AG BR Freistellungen nicht zu genehmigen?

Ich denke da sollte man durchaus die Wortwahl zu Grunde legen!!! Für den AG gibt es keine Gründe die Freistellung NICHT zu gewähren!!! Von dem Terminus "genehmigen" reden wir in diesem Bezug nciht einmal ;-)))

R
rainerw

27.06.2009 um 22:46 Uhr

Ihr Einwand bezog sich nicht auf die Gründe sondern auf das Wort "kann": Ist zwar Wortklauberei aber im Bereich des möglichen,

L
Lotte

27.06.2009 um 22:50 Uhr

DJ, Suzie hat aber doch genau die richtige Wortwahl benutzt...die des BetrVG...

R
ridgeback

27.06.2009 um 22:53 Uhr

@all, vor der Wahl muss der BR die bevorstehende Wahl mit dem AG beraten, um diesem die Möglichkeit zu geben, auf etwaige betriebliche Notwendigkeiten hinsichtlich einzelner Kandidaten hinzuweisen. Die Beratung einzelner BR- mitglieder mit dem AG genügt nicht. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung sind umstritten: Unwirksamkeit des Freistellungsbeschlusses (Richardi/Thüsing § 38 Rz 29) oder lediglich Sanktionierung gem § 23 BetrVG ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Freistellungsbeschlusses (Fitting § 38 Rz 46; GK-BetrVG/Wiese/Weber § 38 Rz 45). Aus gesetzessystematischen Erwägungen spricht mehr für die zuletzt genannte Ansicht, denn zum einen kann der AG im Rahmen der Beratung keinen zwingenden Einfluss auf die Bestimmung des freizustellenden BR- mitglieds ausüben. Zum anderen normiert das Gesetz in § 38 Abs 2 Satz 6 BetrVG mit der besonderen Anrufungsmöglichkeit der Einigungsstelle einen eigenen Konfliktlösungsmechanismus. Ergänzung: Soweit der AG die durch den BR beschlossene Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält, kann er gem. § 38 Abs 2 Satz 4 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt der Rechtskontrolle durch das ArbG. Ruft der AG die Einigungsstelle nicht an, so gilt gem. § 38 Abs 2 Satz 6 BetrVG sein Einverständnis nach Ablauf der zwei Wochen als erteilt (Fitting § 38 Rz 65).

R
rainerw

27.06.2009 um 23:06 Uhr

@Lotte Danke

D
DonJohnson

27.06.2009 um 23:19 Uhr

ridgeback Danke

I
Immie

28.06.2009 um 03:42 Uhr

DJ Danke:-)

L
Lotte

28.06.2009 um 10:40 Uhr

Immie, Danke ;-)

R
ridgeback

28.06.2009 um 12:28 Uhr

.... warum treffe ich nie dankbare Mädels? ;-))

I
Immie

28.06.2009 um 15:17 Uhr

ridgeback Danke:-))

R
ridgeback

28.06.2009 um 15:25 Uhr

@Immie, naja, so`n Mitleidsdanke baut mich auch nicht auf..:-))

I
Immie

28.06.2009 um 15:57 Uhr

@ridgeback ...von ganzem Herzen...aufrichtig...tief empfunden...für Alles...

R
rainerw

28.06.2009 um 16:01 Uhr

@ridgeback ...........und baut auf für die nächsten 40 Jahre.

R
ridgeback

28.06.2009 um 16:12 Uhr

@rainerw, ..sollte es aber bei Aussagen von Mädels, ich weiß nicht, irgendwie trau ich denen nicht so ganz.

@Immie, ...von ganzem Herzen... ..haben Frauen ein Herz? aufrichtig... Aufrichtige Frauen, gibt es sie wirklich? tief empfunden... muss man ergründen.. für Alles... da fällt mir aber nix mehr ein, hab ja auch nix gemacht.. ;-))

M
monalisa

28.06.2009 um 16:15 Uhr

@ridgeback, ich hoffe, dir ist klar, dass du gerade eben mit deiner (irgendwann - vielleicht - zu erwartenden) Rente russisch Roulett spielst.... :-))

R
rainerw

28.06.2009 um 16:24 Uhr

@ridgeback wie war das dch noch mit dem wegheiraten von weibl. BRM´s.? Dann ist auch die Rente wieder gesichert. Helfe auch gerne!!! -verschmitztschmunzel-

R
ridgeback

28.06.2009 um 16:27 Uhr

@MonaLisa, ..ist mir schon seit einigen Jahren bewußt, was glaubst Du denn warum ich nie alleine auf die Strasse gehe. ;-))

M
monalisa

28.06.2009 um 16:28 Uhr

@hei ihr männlichen BRM'S! „Adam überlisten, Peanuts...." sagte die Schlange, „aber Eva, das nenne ich ein Meisterwerk!" (M. Hinrich) ;))

R
ridgeback

28.06.2009 um 16:29 Uhr

@rainerw, ..danke, ich hätte noch einige, aber kein Recht auf Rückgabe. ;-))

R
ridgeback

28.06.2009 um 16:36 Uhr

@MonaLisa, Gott schuf die Erde und ruhte einen Tag, danach hat er die Frau erschaffen und hat seitdem keine Ruhe mehr.

R
rainerw

28.06.2009 um 16:37 Uhr

@MonaLisa .........oder heißt es nicht des Meisters Werk?

@ridgeback könnte ich mit leben.

I
Immie

28.06.2009 um 17:30 Uhr

@ridgeback ..haben Frauen ein Herz? Einige auserwählte schon... Aufrichtige Frauen, gibt es sie wirklich? Mein Spina dorsalis ist völlig in Ordnung... muss man ergründen.. Wie lange hast du Zeit? da fällt mir aber nix mehr ein, hab ja auch nix gemacht.. Das sagt ihr Männer immer... :-))

R
rainerw

28.06.2009 um 17:34 Uhr

@Immi .......und haben wie immer recht

D
DonJohnson

28.06.2009 um 17:38 Uhr

@all Hmmm, diese Unterhaltung läuft ein wenig aus dem Ruder. Wie gut, dass wir nicht alle einem Betrieb angehören, ansonsten könnte man hier einen Fall für das AGG konzipieren...

... ach wie war das noch mal gleich vor unendlich langer Zeit? Stimmt, wir sind ja alles MA der WAF ;-)))) Ups, wie bekommen wir jetzt den Einklang mit dem AGG in diesen Fred?

grübel

R
ridgeback

28.06.2009 um 18:03 Uhr

@ ..haben Frauen ein Herz?

Einige auserwählte schon...< Auserwählt sind nur die wenigsten...

Aufrichtige Frauen, gibt es sie wirklich?

Mein Spina dorsalis ist völlig in Ordnung...< Wirbel hab ich schon bei euch vermutet

muss man ergründen..

Wie lange hast du Zeit?< Für die Forschung nehm ich mir alle Zeit der Welt..

da fällt mir aber nix mehr ein, hab ja auch nix gemacht..

Das sagt ihr Männer immer...< ..nun, wir sind ehrlich, nur manchmal vergesslich..

schliesse mich rainer w an.. DJ...objektive Vergleiche, die der Wahrheitsfindung dienen, fallen nicht unter AGG

I
Immie

28.06.2009 um 23:04 Uhr

objektive Vergliche... Welche Objektivität schwebt dir da vor? das sollten wir schon vorher festlegen. -Durchführungsobjektivität -Auswertungsobjektivität

  • Interpretationsobjektivität
R
rainerw

28.06.2009 um 23:12 Uhr

@Immi Das ist die allgemeine DAI Objektivität

R
ridgeback

28.06.2009 um 23:36 Uhr

@Immie, natürlich auf anerkannter wissenschaftlicher Basis nach Sigmund Freud. rainers wär die Kurzform. Warum müssen Frauen alles Hinterfragen? ;-))

R
rainerw

28.06.2009 um 23:44 Uhr

@ridgeback Warum müssen Frauen alles Hinterfragen? Antwort: Weil es Frauen sind! (oder ein Mißgeschick bei der Schöpfung)

R
ridgeback

28.06.2009 um 23:50 Uhr

@rainerw, Mißgeschick will ich nicht unbedingt sagen, hab gehört, es sollen sich auch gelungene Exemplare darunter befinden.

R
rainerw

29.06.2009 um 00:01 Uhr

@ridgeback werde mich bemühen welche zu entdecken.

I
Immie

29.06.2009 um 00:10 Uhr

rainer, ridgeback... Meine Herren...warum denn so negativ?

I
Immie

29.06.2009 um 00:15 Uhr

Nur um es noch mal deutlicher zu machen... -Durchführungsobjektivität oder -Auswertungsobjektivität oder

  • Interpretationsobjektivität

Nicht alles vermischen, umrühren, noch mal schütteln, und schauen ob es dann passt;-))

R
rainerw

29.06.2009 um 00:22 Uhr

@Immi Iss doch egal was raus kommt, passt schon!

R
ridgeback

29.06.2009 um 00:32 Uhr

@Immie, werde es nach der ridgebackobjektivität durchführen.;-))

Ihre Antwort