Ausschluss von Belegschaftsversammlung wegen disponierter Arbeitszeit
Hallo, Mein Arbeitgeber hat letzte Woche zum morgigen Tag eine verpflichtende Belegschaftsversammlung einberufen. Thema ist das meine Firma ihren grössten Auftraggeber verloren hat und wahrscheinlich aufgelöst wird. Nun habe ich heute die Info bekommen das eine Hand voll Mitarbeiter und ich nicht an der Versammlung teil nehmen dürften da wir in der Zeit des Treffens disponiert sind und weiter arbeiten sollen. Meine Frage dazu ist ob dies so zulässig ist? Da es um die Zukunft meines Arbeitsplatzes geht will ich natürlich unter allen Umständen daran teilnehmen. Die Einladung ging an alle Mitarbeiter und wurde ausdrücklich als verpflichtend deklariert. Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar.
Community-Antworten (12)
24.06.2020 um 22:47 Uhr
Eine Belegschaftsversammlung ist eine Belegschaftsversammlung. Und wenn nicht gerade diese 1-2 Stunden für den Fortbestand eines anderen Auftrages unverzichtbar sind (Chance dafür liegt wohl bei 0,03%), dann halte ich einen "Ausschluss" von einigen wenigen für nicht in Ordnung.
25.06.2020 um 10:01 Uhr
Aber eine Belegschaftsversammlung ist eben keine Betriebsversammlung. Der AG kann einladen, wie er will.
Ohnehin sollte der BR so zeitnah wie möglich eine Betriebsversammlung durchführen.
25.06.2020 um 10:32 Uhr
das sehe ich nicht so ... Belegschaftsversammlung (also die gesamte Belegschaft) .... verpflichtend .... ABER die Abteilung da nicht. Finde den Fehler!
Außerdem ... arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Und ich glaube nicht, dass man da einfach sagen kann: "aber die müssen JETZT arbeiten". Da könnte der AG die Versammlung ja verschieben, bzw. soll der erst einmal deutlich machen, wieso 1-2 Stunden so wichtig sein sollen, dass die Arbeit nicht unterbrochen werden kann.
25.06.2020 um 21:05 Uhr
celestro das hat erst einmal nichts mit Gleichbehandlung zu tun. Es geht um die Ausübung des Direktionsrechts. Also bewegen wir uns im Bereich von § 106 GewO bzw. § 315 BGB. Das Direktionsrecht ist nach dem Grundsatz des billigem Ermessens, § 315 I 1 BGB auszuüben. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der AG die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des AN ausreichend berücksichtigen. Es stellt sich also die Frage, ob hier die Interessen des AN ausreichend gegen die Interessen des AGs abgewogen wurden. Das kann man dann vielleicht so sehen wie celestro, aber vielleicht hat der AG ja auch gut Gründe
25.06.2020 um 22:23 Uhr
@paula In dem vorgegebenen Fall denke ich mal schon das das Interesse der AN hier höher ein zu Stufen ist wie die Gründe es AG. Hier geht es um die evtl. Schließung des Betriebes und um den Verlust des Arbeitsplatzes.
Nachtrag: Lässt der AG nicht alle MA an der Belegschaftsversammlung teil nehmen, kann der BR durchaus noch eine Betriebsversammlung einberufen. Hier hätte der AG keine handhabe ein zu greifen.
26.06.2020 um 10:26 Uhr
Genau - der gesamte Flughafen (der dicht gemacht werden soll oder das gesamte Krankenhaus - wird mal eben für die Belegschaftsversammlung für 2 bis 3 Stunden dicht gemacht. Es ist ja schließlich Belegschaftsversammlung!! * Ironie aus
Es gibt halt durchaus Bereiche, die trotz des wichtigen Thema abreitsmäßig aufrechterhalten werden müssen, solange der Betrieb noch offen ist. Diese Ma muss der AG natürlich nachinformieren, nichts desto trotz kann er bestimmen (im billigem Ermessen) ob MA an der Belegschaftsversammlung teilnehmen oder ihrer Arbeit nachgehen müssen.
27.06.2020 um 03:55 Uhr
der AN hat ein Informationsinteresse der AG ein wirtschaftliches. Da schlägt das Pendel sehr sehr schnell für den AG aus. Und für die INfo gibt es wie geschildert weitere Wege...
27.06.2020 um 12:43 Uhr
@paula "Thema ist das meine Firma ihren grössten Auftraggeber verloren hat und wahrscheinlich aufgelöst wird." Iss jetzt nicht dein Ernst oder...das nur der AG ein wirtschaftliches Interesse hat
27.06.2020 um 14:36 Uhr
"der AN hat ein Informationsinteresse der AG ein wirtschaftliches. Da schlägt das Pendel sehr sehr schnell für den AG aus."
Und wie kommst Du auf die Idee, dass das wirtschaftliche Interesse des AG das Informationsinteresse des AN "schlägt"?
P.S. und nochmal ... mir als BR sollte der AG dann erst einmal darlegen, wieso diese Arbeit nicht für die Zeit der Versammlung unterbrochen werden kann. Und wenn der AG dann anfängt zu stottern, wäre klar was Sache ist.
27.06.2020 um 19:26 Uhr
@Celestro zumal......Die AN hier haben ja nicht nur ein Informationsinteresse. Hier geht es evtl. um ihren Arbeitsplatz.......um den künftigen Weg... wie Ernähre ich meine Familie. Und wenn das kein wirtschaftliches Interesse ist...ich glaube dann lebe ich auf dem falschen Planeten.
28.06.2020 um 22:50 Uhr
Und wie kommst Du auf die Idee, dass das wirtschaftliche Interesse des AG das Informationsinteresse des AN "schlägt"?
Weil der Maßstab eben nur das billige Ermessen ist....
Ausgangspost: "....eine Hand voll Mitarbeiter und ich nicht an der Versammlung teil nehmen dürften da wir in der Zeit des Treffens disponiert sind und weiter arbeiten sollen." Wenn es einen wirtschaftlichen Grund dafür gibt (Telefon muss bedient werden oder Auftrag muss fertig werden oder oder oder) dann schlägt das Interesse des AG eben fix die Interessen der Kollegen
29.06.2020 um 00:14 Uhr
Und nur weil ein AG sagt sie sollen arbeiten das ist das so in Ordnung mit dem billigem Ermessen. Wie geschrieben, dem AN wein wirtschaftliches Interesse ist bei einer evtl. Schließung des Betriebes nicht geringer als wie das des AG. Der AG steht anschließend vor den Nichts, aber der AN steht aber auch vor den Nichts. Ein Telefon kann man so einstellen das es sagt das das Telefon betriebsbedingten Gründen(oder auch sonst was) bis voraussichtlich Uhrzeit XY nicht besetzt ist. Was Arbeitsaufträge betrifft, so kann man den Kunden vorab eine Mail schicken, das sich der Abschluss des Auftrages um ca. XY Zeit verschiebt. Was oder oder oder betrifft, so lässt sich auch dies steuern, denn die Belegschaftsversammlung ist ja nicht über Nacht aus dem Boden gestampft worden. Hier wird der AG schon aus dem After Eight kommen müssen. Entweder er lässt alle zu, er macht Abteilungsversammlungen anstatt eine Belegschaft Versammlung oder aber er legt unter der entsprechenden Vergütung und unter Mitbestimmung des BR die Versammlung nach dem eigentlichen Arbeitsende. Ist der AG hier der Meinung das sein Interesse höher zu werten ist so könnte er sich; wäre ich einer der Ausgeschlossenen MA, könnte er sich darüber mit meinem Anwalt unterhalten. Als BR würde ich in einem so gearteten Fall eh tätig werden und eine Betriebsversammlung einberufen.
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