Abmahnung/Kündigung
Guten Tag! Ein MA muß mind. 1x in der Woche zum Arzt (Therapietermin) und bekommt an diesen Tag vom AG absichtlich Arbeitszeiten so, das er diese Termine nicht wahrnehmen kann. Wenn MA jetzt trotzdem diese Termine wahrnimmt zum Beispiel dann zur besagten Zeit die Arbeit verläßt um den Termin wahrzunehmen, kann der AG ihm eine Abmahnung geben? Verhaltensbedingte Kündigung aussprechen? Gruß Lilly
Community-Antworten (10)
25.06.2009 um 14:47 Uhr
Hallo Lilly,
grundsätzlich sind Arzttermine wenn möglich in die Freizeit zu legen. Wenn der MA aber keinen Termin während seiner Freizeit bekommt, kann er auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen.
.....und bekommt an diesen Tag vom AG absichtlich Arbeitszeiten......
Habt ihr einen Betriebsrat?
25.06.2009 um 14:51 Uhr
hallo lilly,
schau doch einmal in eurem manteltarifvertrag was da geregelt ist. falls da nichts steht greift der § 616 BGB
gruß steini
25.06.2009 um 14:57 Uhr
@ steini
Der §616 ist im Arbeitsvertrag abdingbar. Außerdem gilt er für eine nicht erhebliche Zeit, die nach hM nur ein paar Tage umfasst. Der Kollege muss aber bestimmt öfter zur Therapie.
25.06.2009 um 14:58 Uhr
Hallo DeWalt, ja wir haben einen BR, der aber besteht aus 90% Luschen und JA-Sager des AG. Ich weiß das der BR in Sachen Arbeitszeit Mitbestimmung hat. Gruß Lilly
25.06.2009 um 15:02 Uhr
@ Lilly
Na, nicht auf den BR schimpfen bald sind Neuwahlen dann könnt ihr einen starken BR wählen.
Sind eure Arbeitszeiten auch vertraglich geregelt?
25.06.2009 um 15:44 Uhr
@DeWalt: In diesem speziellen Fall dürfte der ArbGeb aber Probleme mit dem Nachweis kriegen, dass der Arbeitsausfall erheblich ist. Denn wenn ich Lilly richtig verstanden habe, hatte der ArbGeb hier die Möglichkeit, dass die ihm bekannten Arzttermine in der Freizeit des MA liegen. Wenn er den Dienstplan trotzdem anders gestaltet, könnte das auch sein Problem sein -> bezahlte Freistellung
25.06.2009 um 15:48 Uhr
@ petrus
Weswegen ich auf die Arbeitszeitregelung anspiele.
25.06.2009 um 16:57 Uhr
@DeWalt, ich finde den von Steini gut !
@Lilly, Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Wichtig: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
@Liebe Lilly, bist du auch im BR ? Woran merkt MA dasa der BR aus Lusen Besteht ????
25.06.2009 um 22:11 Uhr
@Lilly
lese einmal hier:
Müssen Arbeitgeber für Arztbesuche während der Arbeitszeit zahlen?
Beispiel: Ein Mitarbeiter muss häufiger zu einer wichtigen Untersuchung in eine Spezialklinik, die nur vormittags geöffnet ist. Er reicht bei seinem Arbeitgeber auch immer eine entsprechende Bescheinigung der Klinik über den Zeitraum ein. Der Arbeitgeber muss den Lohnausfall zahlen, da die Arztbesuche unvermeidlich in die Arbeitszeit fallen. Ob in dem Unternehmen Vertrauensarbeitszeit gilt spielt dabei übrigens keine Rolle.
Grundsätzlich gilt: Für Arztbesuche muss Sonderurlaub gewährt werden, wenn diese während der Arbeitszeit erforderlich sind.
Hinweis: Bei Unternehmen mit Gleitzeit muss für einen Arztbesuch während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift gegeben zu werden (LAG Köln, 10.2.1993, 8 Sa 894/92).
Also, er bekommt die zeit sogar bezahlt, wenn der Termin nicht in die Freizeit gelegt werden kann.
Auch hier findest Du noch etwas: http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/lohnabrechnung/03509_lohnabrechnung--keine-zeitgutschrift-bei-arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit.php
Lohnabrechnung: Arztbesuche müssen in der Freizeit erfolgen Antwort: Ja, das können Sie tun. Denn grundsätzlich können Arbeitnehmer – wenn sie an einer betrieblichen Gleitzeitregelung teilnehmen – für Arztbesuche während der Arbeitszeit keine Zeitgutschrift verlangen. Denn Sie sind grundsätzlich verpflichtet, Ihre Arztbesuche in Ihre Freizeit zu legen (BAG, Urteil vom 16.12.1993, Az. 6 AZR 236/93).
Lohnabrechnung: Kein Zeitabzug bei unvermeidbaren Arztbesuchen Eine Ausnahme von dieser Regelung ist lediglich dann gegeben, wenn es sich um einen unvermeidbaren Arztbesuch handelt, also wenn sich z. B. Der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verletzt oder einen Kreislaufzusammenbruch erleidet. Zudem muss er nicht mit einem Abzug der entsprechenden Zeit rechnen, wenn der Arzt keinen anderen Termin mehr frei hatte oder eine Untersuchung vorgenommen werden soll, die nur während der Arbeitszeit erfolgen kann (LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2004, Az. 11 Sa 247/03).
Lohnabrechnung: Arbeitnehmer sind für Termine beweispflichtig Beachten Sie: Arbeitnehmer sind dafür beweispflichtig, dass sie keinen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit bekommen konnten. Haben Sie als Arbeitgeber ernstliche Zweifel, dass ein Arbeitnehmer einen Termin tatsächlich nur während der Arbeitszeit wahrnehmen konnte, können Sie einen schriftlichen Nachweis fordern.
25.06.2009 um 23:39 Uhr
Lilly sag deinem Kollegen er soll sich von Arzt für diesen Tag an dem er immer den Termin hat krank schreiben lassen dann kann der Arbeitgeber nichts gegen die Arzttermine machen. Die Gesundheit geht vor.
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