Vorsitz & Elternzeit
Der Vorsitzende ist grundsätzlich zu 50% von der regulären Arbeit freigestellt, geht dann in Elternzeit und wird Elterngeld beziehen. Die BR-Arbeit soll auch während der Elternzeit fortbestehen, ebenso der Vorsitz des Gremiums. Eine feste Wochenstundenzahl kann / soll nicht geleistet werden. Ist das so überhaupt möglich?
Konkret gefragt:
- Kann der Vorsitz bestehen bleiben?
- Ist die 50%-Freistellung abzugeben?
- Ist eine flexible BR-Arbeit möglich, die z.B. über eine Teilnahme an Sitzungen hinausgeht?
- Wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit dann ruht, aber ehrenamtliche BR-Arbeit geleistet wird, muss diese dann trotzdem normal vergütet werden?
Community-Antworten (4)
24.06.2020 um 00:05 Uhr
Ich kopiere mal was aus einem alten Thread aus 2008, weil ich es vom Text her verständlich geschrieben finde: "Vorgehensweise des Betriebsrats Entscheidung liegt bei dem Betriebsratsmitglied Unabhängig davon, ob die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, kann ein in Elternzeit befindliches Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit ausüben und selbstverständlich auch an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Die Entscheidung liegt bei dem Betriebsratsmitglied. Es kann während der Elternzeit ebenso auch auf die Ausübung von Betriebsratstätigkeit verzichten und gilt dann als verhindert mit der Folge, dass ein Ersatzmitglied zu laden ist. Erklärt das Betriebsratsmitglied jedoch, es werde weiterhin an Betriebsratssitzungen teilnehmen, so muss es vom Betriebsratsvorsitzenden geladen werden. Ein Ersatzmitglied nimmt dann selbstverständlich für das in Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied nicht an der Sitzung teil.
In der Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied Die Ausübung des Betriebsratsamts ist unabhängig davon, ob die Arbeitsvertragsparteien von den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses entbunden sind. Dies führt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München dann auch dazu, dass die Arbeitgeberin die Fahrtkosten zu den Betriebsratssitzungen erstatten muss. Das in der Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied darf hinter den anderen Betriebsratsmitgliedern nicht zurückstehen. Ohne die Kostenerstattung würde es wegen seiner Betriebsratstätigkeit jedoch benachteiligt. Denn es wäre gezwungen, die Fahrtkosten, die nur aufgrund der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstehen, selber zu tragen.
Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied für die Fortführung seines Mandates, dürfen ihm auch während der Elternzeit keine Nachteile entstehen.
Dann noch ein Urteil: Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit während Elternzeit (BAG) Ein Betriebsratsmitglied hat gegen den Arbeitgeber nach § 40 I BetrVG Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, geklagt. Die gilt auch während der ohne Erwerbstätigkeit in Anspruch genommenen Elternzeit des Betriebsratsmitglieds. Denn die Elternzeit führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG noch zum Verlust der Wählbarkeit i.S. von § 24 Nr. 4 i.V. mit § 8 BetrVG.
(Quelle: NZA 2005, 1002)
(BAG, Urteil vom 25.Mai 2005, Aktenzeichen: 7 ABR 45/04)
24.06.2020 um 09:40 Uhr
Es steht dem Gremium aber natürlich frei, die Freistellung / den Vorsitz temporär auf eine andere Person zu übertragen.
24.06.2020 um 12:53 Uhr
@Dummerhund Danke! Ich verstehe das so, dass Fahrtkosten erstattet werden müssen, dass aber keine Kompensation für Sitzungsteilnahme -bzw. BR-Arbeit selbst während Elternzeit erfolgt?! Oder sind geleistete BR-Stunden dennoch zu entlohnen, bzw. wie stellt sich das dann bei Elterngeldbezug dar?
24.06.2020 um 16:23 Uhr
nein keine Entlohnung, aber Fahrtkostenerstattung
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