Bestellung Wahlvorstand durch GBR oder KBR in betriebsratslosen Betrieben - Was wenn die bestellten Personen untätig bleiben?
Hallo,
gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt der KBR bzw. GBR den Wahlvorstand in betriebsratslosen Betrieben. Was tut der GBR oder KBR, wenn die bestellten Personen die Bestellung nicht annehmen bzw. zurücktreten oder untätig bleiben ?
MfG
David_gegen_Goliath
Community-Antworten (3)
01.03.2008 um 21:40 Uhr
@David_gegen_Goliath Entschuldige die banale Antwort: Neuen WV einsetzen lassen!
02.03.2008 um 00:04 Uhr
wie peinlich... darauf bin ich nicht gekommen!
03.03.2008 um 23:06 Uhr
@all Sorry: Ich vergaß, dass evt. vorher ein ArbG. bemüht werden muss. "[...] Der Antrag auf Abberufung durch das ArbG kann vom BR, von mindestens drei wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2)." DKK 11.Aufl.
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