Erstellt am 23.06.2009 um 18:34 Uhr von Kölner
@Dreher
Nö, das ist nicht richtig!
Es gibt das DrittelbG oder das MitbestG - bei beiden Wahlformen müssen grundlegende demokratische Prinzipien wie in den WO beschrieben, gelten.
Erstellt am 23.06.2009 um 18:38 Uhr von MonaLisa
@Dreher,
§ 5 DrittelbG Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
(2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 (Ersatzmitglieder) Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
@Kölner,
warum MitbestG?
Erstellt am 23.06.2009 um 18:51 Uhr von Immie
Es gibt auch das Montan MitBestG;-)
Erstellt am 23.06.2009 um 18:58 Uhr von dreher
Danke für die schnellen Antworten.
Wie läuft das denn mit den Wahlvorschlägen.
Muß die Belegschaft nicht rechtzeitig Informiert werden um ihre eventuellen Vorschläge einreichen zu können? Wenn ja von wem? Von der Geschäftsleitung, oder dem BR?
Nochmal Danke,
dreher
Erstellt am 23.06.2009 um 19:03 Uhr von Immie
@Dreher
Du drehst dich im Kreis.
Es gibt verschiedene Gesetze nach denen die AN Vertrn in den AR gewählt werden.
Erstellt am 23.06.2009 um 19:13 Uhr von Dreher
nach dem DrittelbG steht auf dem Zettel.