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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gewerkschaftsliste ohne Gewerkschaftsmitglieder

S
Schmidt_1
Jun 2019 bearbeitet

Guten Tag!

Ich versuche den Sachverhalt möglichst detailliert wiederzugeben. Bei uns stehen demnächst wieder die Personalratswahlen an. Die Mitarbeitergröße beträgt ca. 1000. Es wird nach Listenverfahren gewählt. Aktuell kann man davon ausgehen, dass es drei Listen geben wird.

  1. Gewerkschaft 1
  2. Gewerkschaft 2
  3. Freie Liste

Gewerkschaft 1 stellt nur Gewerkschaftsmitglieder auf. Gewerkschaft 2 stellt sehr viele Mitarbeiter auf, obwohl diese NICHT Mitglied einer Gewerkschaft sind.

Die Liste ohne Gewerkschaftshintergrund hat genügend Unterschriften gesammelt und dient hier nur zur vollständigen Wiedergabe der IST – Situation.

Fragestellungen:

  1. Ist es (in der Listenwahl) zulässig Mitglieder aufzustellen, welche auf der offiziellen Gewerkschaftsliste stehen aber keine Gewerkschaftsmitglieder sind? a. Wenn NEIN: Ist die kommende Wahl korrekt oder muss diese wiederholt werden, wenn jemand diese anfechtet?

Vielen Dank im Voraus!

1.44404

Community-Antworten (4)

E
ExBoMa

17.06.2019 um 15:53 Uhr

§8, BetrVG: (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§14, BetrVG: (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

Wenn die Gewerkschaft das so macht, dürfte dem nichts im Wege stehen.

K
Kjarrigan

17.06.2019 um 15:56 Uhr

14 Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG Die AN und jede im Betrieb vertretende Gewerkschaft kann Wahlvorschlagslisten einreichen. Jeder von der Gewerkschaft eingereichte Vorschlag ist von 2 Beauftragter (der Gewerkschaft) zu unterzeichnen.

siehe dazu: BAG hat mit Beschluss vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15

Das alle vorgeschlagenen Kanditaten Gerkschaftsmitglied sein müssen gibt weder das BetrVG noch die Wahlordnung vor. Auch die beiden Unterzeichner müssten nicht mal Mitglied sein, sie müssen nur von der Gewerkschaft beauftragt sein.

C
celestro

17.06.2019 um 16:08 Uhr

Es könnte ggf. sein, dass der WV den Namen der Liste nicht zulässt, wenn man sich des Namens einer Gewerkschaft bedient, jedoch weder MA in dieser Gewerkschaft sind, noch Gewerkschaftssekretäre die Liste unterzeichnen (und auch sonst die Gewerkschaft nicht dahinter steht).

https://www.reinelt-arbeitsrecht.de/wegen-einer-verwechslungsgefahr-darf-eine-liste-bei-der-br-wahl-nicht-zuruckgewiesen-werden/

P
Pjöööng

17.06.2019 um 16:11 Uhr

Um es ganz klar und deutlich zu sagen: Es reicht nicht dass die im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder eine "Gewerkschaftsliste" zusammenstellen, diese mit zwei Unterschriften versehen und abgeben. Die Liste muss offiziell von der Gewerkschaft kommen. So mit Stempel, zwei Unterschriften und so... Ggf. würde ich mir als Wahlvorstand auch die Beauftragung nachweisen lassen.

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