Betriebsbedingte Kündigung durch wegfalle Aufgabenbereich
Hallo in die Runde.
Folgendes Problem. (AN 62 Jahre gesundheitlich stark angeschlagen, 25 Jahre Betriebszugehörigkeit).
Der Aufgabenbereich des AN fällt in 4 Wochen komplett weg. Ausweichtätigkeit kann er gesundheitlich definitiv nicht antreten. AG möchte diesen Kollegen betriebsbedingt Kündigen.
Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind im Grunde gegeben . Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ist gesundheitlich nicht umsetzbar. Der nächste Punkt ist die Sozialauswahl. Meine grundlegende Frage ist : Müssen wir als BR Sozialauswahl erstellen ? Es gibt keinen anderen Arbeitsplatz für den AN welchen er gesundheitlich ausführen könnte und eine Vergleichsgruppe gibt es auch nicht da es ein "Einzelarbeitsplatz" war.
Vielen dank im vorraus
Community-Antworten (4)
22.06.2020 um 16:24 Uhr
Nein nicht der BR muss die Sozialauswahl durchführen sondern der AG.
Ihr als BR solltet alles - und ich meine alles - versuchen einem altgedienten AN mit 25 Jahren Betriebszugehörigkeit zu unterstützen und einen Verbleib im Betrieb zu erreichen
- Schwerbehinderung beantragen, Leidensgerechter Arbeitsplatz, Teilverrentung Teilzeit - irgendwas damit er in ein paar Jahren in Rente gehen kann und sich nicht jetzt schon Sorgen um seinen Lebensabend zu machen.
22.06.2020 um 16:25 Uhr
Der AG muss die Sozialauswahl treffen und dem BR bei der Anhörung vorlegen.
Der BR kann widersprechen, wenn diese aus seiner Sicht fehlerhaft war.
Ich kenne euren Betrieb nicht; dennoch ist anzunehmen, dass es vergleichbare AN gibt.
Ausserdem muss der AG noch andere Auflagen erfüllen - aber dazu sage ich lieber nichts. Der BR scheint mir hier zu sehr vom Arbeitgeber beeinflusst zu sein.
22.06.2020 um 20:27 Uhr
"Es gibt keinen anderen Arbeitsplatz für den AN welchen er gesundheitlich ausführen könnte und eine Vergleichsgruppe gibt es auch nicht da es ein "Einzelarbeitsplatz" war."
Wie speziell soll denn der Arbeitsplatz gewesen sein? Und dann wird der gestrichen?
Vergleichbar sind AN, die z.B. die gleiche Ausbildung haben. Also z.B. alle Kaufleute, denn der Kollege könnte auch wenn er vielleicht ein spezieller Kaufmann ist, mit ein wenig Einarbeitung einen anderen Kaufmannsjob machen. Da wird sich doch bestimmt etwas finden.
23.06.2020 um 01:20 Uhr
Mich würde interessieren, wer hat es ermittelt das der AN einen anderen Arbeitsplatz nicht besetzen und ausfüllen kann (gegebenfalles mit der ein oder anderen baulichen Veränderung des Arbeitsplatzes)?
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