Erstellt am 23.06.2009 um 10:08 Uhr von waschbär
@Maria,
grundsätzlich bin ich immer für den Satz mehr Leistung mehr Vergütung, und habe ihn auch schon Gelebt und habe endsprechend Vergüttet bekommen .-)))
Der Knackpunkt ist die MA.... Ist sie denn so das sie sagt.... Mehr arbeit > Mehr Geld sonst eben keine mehrbelastung.... Ausserhalb meiner Stellenbeschreibung ?
oder ist sie eine von der Sorte die ihr Selbstwertgefühl darüber auf werten das sie "eine Zusatzfunktion" im Namensschild lockt ????
Durchsetzen als BR.... Werdet ihr das nicht jedenfalls nicht im TVöd...
Erstellt am 23.06.2009 um 10:30 Uhr von galaxy
@Maria
es gibt ja noch keine "neue" Eingruppierungsordnung für den TVöD, demnach gilt noch die "alte" aus dem BAT. Also, diese raussuchen, "Tätigkeitsmerkmale" der MA mit den dort hinterlegten Tätigkeitsmerkmalen für Arzthelferinnen vergleichen, "umrechnen" auf die neue EG im TVöD und wenn dann eine "Höhergruppierung" nach EG 4 gegeben ist dementsprechend handeln.
@waschbär
der Versuch ist nicht strafbar, auch im Zeitalter des TVöD muss man als BR kreativ werden. Auf dem Dachboden durch ein Astloch auf Midnightlady schielen hilft nicht weiter.. ;-))
Erstellt am 23.06.2009 um 10:54 Uhr von waschbär
@Maria, oder sie Schreibt einfach mal ins Blaue.... und hat Glück in einer NEUEN Gruppe ?
An den Obermacker meiner Bude !
ich bin zur Zeit in die Tarifgruppe __ eingruppiert und werde demnach mit __ brutto im Monat bezahlt.
Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat verlange ich die Höhergruppierung in Tarifgruppe __, da ich seit diesem Monat Tätigkeiten verrichte, die dieser Tarifgruppe zuzuordnen sind. Zur Begründung habe ich meine aktuelle Stellenbeschreibung beigefügt.
Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir ab sofort die höhere Vergütung der Tarifgruppe auszuzahlen.
Mit freundlichem Gruß
Arbeitnehmer/in
Erstellt am 23.06.2009 um 11:08 Uhr von Maria
@waschbär
@galaxy
Danke für eure ersten Antworten.
Ich bin der Meinung irgendwo (?Alzheimer?) mal gelesen zu haben, dass eine Höhergruppierung gerechtfertigt ist, wenn man andere Tätigkeiten zu 20% (oder 25%) ausübt. Finde aber leider die Quelle nicht mehr.
Habt ihr auch davon Kenntnis? Wenn ja, wo steht`s?
Danke.
Maria
Erstellt am 23.06.2009 um 11:20 Uhr von Immie
@Maria
Meinst §14 TVöD?
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Erstellt am 23.06.2009 um 11:25 Uhr von Maria
@ Immie
Nein, nicht vorübergehend.
Die MA soll diese "Arzthelferinnentätigkeit a`10 Std. die Woche auf DAUER leisten.
Maria
Erstellt am 23.06.2009 um 11:26 Uhr von waschbär
@Maria, Die Immi hat mit dem da wohl das verpassende gefunden... es könnte aber auch sein das er nicht passt.... also ich hatte mal eine zulage die hatte den Namen auf dem Gehaltsscheck AT zu lage 100 € .... aber das war schon im Haustarif
§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten
Erstellt am 23.06.2009 um 14:01 Uhr von waschbär
@Maria,
will der AG mehr Bezahlen ? Oder fragst Du weil die AN, es ohne Mehr geldleisten soll ?
Erstellt am 23.06.2009 um 14:24 Uhr von Maria
@waschbär
Die MA möchte entsprechend ihrer höherwertigen Tätigkeit bezahlt werden.
Es könnte ja evtl. auch eine " jederzeit widerrufbare persönliche Zulage" (= Differenzbetrag EG 4 zu EG 3) vereinbart werden, oder?
Aber wie gesagt, ich habe es irgendwo (Fitting?, Däubler?) mit den 20% gelesen.....
Danke.
Maria
Erstellt am 23.06.2009 um 14:35 Uhr von Immie
@Maria
Du meinst §99 BetrVG. Versetzung ist das Stichwort.
Erstellt am 23.06.2009 um 14:44 Uhr von Maria
@Immie
Jaaaa, das ist es!!! Danke!!!
Auszug Däubler, 10. Auflage ,§ 99,Rand 98 oder Fitting 24. Auflage, § 99, Rand 129: ...Bei einem quantitativen Anteil von 20 v. H. spricht viel von einer Versetzung (hierzu BAG 19.2.90-1 ABR 33/90).
Ich kann das betreffende BAG-Urteil zwar nicht finden, aber genau diesen Hinweis habe ich alzheimerisch gesucht.
SUPER Immie.
Maria