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Höhergruppierung bei zeitweiser höherwertiger Tätifkeit?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

Liebe ForumsteilnehmerInnen,

in unserem KH (TVöD) gibt es zwei Servicekräfte, welche für den Hol- und Bringedienst (Patienten) eingestellt sind. Beide sind in EG 3 eingruppiert. Nun soll eine MA (ausgebildete Arzthelferin) zweimal die Woche (insgesamt ca. 8-10 Std.) bei einer Chefarztsprechstunde die Patienten betreuen (an- und ausziehen, Datenerfassung, kleine Verbände anlegen, etc.). Würde dies nicht eine Höhergruppierung (EG 4?) rechtfertigen? Wenn ja, bitte ich um eine Begründung. Vielen Dank für eure Antworten.

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Community-Antworten (11)

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Waschbär

23.06.2009 um 12:08 Uhr

@Maria, grundsätzlich bin ich immer für den Satz mehr Leistung mehr Vergütung, und habe ihn auch schon Gelebt und habe endsprechend Vergüttet bekommen .-)))

Der Knackpunkt ist die MA.... Ist sie denn so das sie sagt.... Mehr arbeit > Mehr Geld sonst eben keine mehrbelastung.... Ausserhalb meiner Stellenbeschreibung ?

oder ist sie eine von der Sorte die ihr Selbstwertgefühl darüber auf werten das sie "eine Zusatzfunktion" im Namensschild lockt ????

Durchsetzen als BR.... Werdet ihr das nicht jedenfalls nicht im TVöd...

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Galaxy

23.06.2009 um 12:30 Uhr

@Maria

es gibt ja noch keine "neue" Eingruppierungsordnung für den TVöD, demnach gilt noch die "alte" aus dem BAT. Also, diese raussuchen, "Tätigkeitsmerkmale" der MA mit den dort hinterlegten Tätigkeitsmerkmalen für Arzthelferinnen vergleichen, "umrechnen" auf die neue EG im TVöD und wenn dann eine "Höhergruppierung" nach EG 4 gegeben ist dementsprechend handeln.

@waschbär der Versuch ist nicht strafbar, auch im Zeitalter des TVöD muss man als BR kreativ werden. Auf dem Dachboden durch ein Astloch auf Midnightlady schielen hilft nicht weiter.. ;-))

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Waschbär

23.06.2009 um 12:54 Uhr

@Maria, oder sie Schreibt einfach mal ins Blaue.... und hat Glück in einer NEUEN Gruppe ?

An den Obermacker meiner Bude ! ich bin zur Zeit in die Tarifgruppe __ eingruppiert und werde demnach mit __ brutto im Monat bezahlt.

Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat verlange ich die Höhergruppierung in Tarifgruppe __, da ich seit diesem Monat Tätigkeiten verrichte, die dieser Tarifgruppe zuzuordnen sind. Zur Begründung habe ich meine aktuelle Stellenbeschreibung beigefügt.

Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir ab sofort die höhere Vergütung der Tarifgruppe auszuzahlen.

Mit freundlichem Gruß

Arbeitnehmer/in

M
Maria

23.06.2009 um 13:08 Uhr

@waschbär @galaxy Danke für eure ersten Antworten. Ich bin der Meinung irgendwo (?Alzheimer?) mal gelesen zu haben, dass eine Höhergruppierung gerechtfertigt ist, wenn man andere Tätigkeiten zu 20% (oder 25%) ausübt. Finde aber leider die Quelle nicht mehr. Habt ihr auch davon Kenntnis? Wenn ja, wo steht`s? Danke. Maria

I
Immie

23.06.2009 um 13:20 Uhr

@Maria Meinst §14 TVöD? Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

M
Maria

23.06.2009 um 13:25 Uhr

@ Immie Nein, nicht vorübergehend. Die MA soll diese "Arzthelferinnentätigkeit a`10 Std. die Woche auf DAUER leisten. Maria

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Waschbär

23.06.2009 um 13:26 Uhr

@Maria, Die Immi hat mit dem da wohl das verpassende gefunden... es könnte aber auch sein das er nicht passt.... also ich hatte mal eine zulage die hatte den Namen auf dem Gehaltsscheck AT zu lage 100 € .... aber das war schon im Haustarif

§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten

W
Waschbär

23.06.2009 um 16:01 Uhr

@Maria, will der AG mehr Bezahlen ? Oder fragst Du weil die AN, es ohne Mehr geldleisten soll ?

M
Maria

23.06.2009 um 16:24 Uhr

@waschbär

Die MA möchte entsprechend ihrer höherwertigen Tätigkeit bezahlt werden. Es könnte ja evtl. auch eine " jederzeit widerrufbare persönliche Zulage" (= Differenzbetrag EG 4 zu EG 3) vereinbart werden, oder? Aber wie gesagt, ich habe es irgendwo (Fitting?, Däubler?) mit den 20% gelesen..... Danke. Maria

I
Immie

23.06.2009 um 16:35 Uhr

@Maria Du meinst §99 BetrVG. Versetzung ist das Stichwort.

M
Maria

23.06.2009 um 16:44 Uhr

@Immie Jaaaa, das ist es!!! Danke!!! Auszug Däubler, 10. Auflage ,§ 99,Rand 98 oder Fitting 24. Auflage, § 99, Rand 129: ...Bei einem quantitativen Anteil von 20 v. H. spricht viel von einer Versetzung (hierzu BAG 19.2.90-1 ABR 33/90). Ich kann das betreffende BAG-Urteil zwar nicht finden, aber genau diesen Hinweis habe ich alzheimerisch gesucht. SUPER Immie. Maria

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