Klausel das 5 Arbeitstunden monatlich mit dem Gehalt abgegolten sindd
Einige MA haben diese Klausel im Arbeitsvertrag stehen. Der AG fordert diese nun ein von den Mitarbeitern, obwohl wir Kurzarbeit machen. Ist das rechtens bezw. müssen die MA dem nachkommen? Unserer Betrieb hat den IGM Tarifvertrag. Darf der AG die Klausel geltendmachen, wenn diese in der Gewerkschaft sind und nur Tariflohn bekommen. Ich habe mal gehört, dass dieses nicht geht, sondern nur, wenn es eine übertarifliche Zahlung gibt. Danke für Infos.
Community-Antworten (9)
19.06.2020 um 20:43 Uhr
Ich nehme mal an, das die Überschrift "Überstunden" meint und nicht Arbeitsstunden. Wenn man in KA ist, dann deshalb, weil nicht genug Arbeit da ist, dass man die Sollstunden voll bekommt. Wenn der AG jetzt die inkludierten Überstunden einfordert, scheint ja doch mehr Arbeit da zu sein. Dann macht er sich ggf. strafbar, weil er ja angegeben hat, es sei nicht genug Arbeit da .....
20.06.2020 um 09:59 Uhr
Ausserdem - die Mitbestimmung bei der Mehrarbeit besteht dennoch. Ihr könntet ja auch mal nein sagen. Ich würde auch einmal mit der IGM Kontakt aufnehmen.
20.06.2020 um 13:35 Uhr
Zitat : Einige MA haben diese Klausel im Arbeitsvertrag stehen.
Das heißt ja im Umkehrschluss, dass andere MA diese Klausel nicht im Arbeitsvertrag stehen haben. Warum also dieser Unterschied ?
Der IGM Tarifvertrag regelt Mindestbedingungen. Derzeit habe ich Zweifel, dass eine derartige Vertragsklausel zu Gunsten des AG wirksam ist; es sein denn, das der TV eine entsprechende Öffnungsklausel hat, was ich jedoch nicht glaube.
20.06.2020 um 13:38 Uhr
@Kratzbürste Ausserdem - die Mitbestimmung bei der Mehrarbeit besteht dennoch. Ihr könntet ja auch mal nein sagen.
Ich würde noch einen Schritt weitergehen. Ich würde nicht nur mal nein sagen. Als BR würde ich grundsätzlich die Zustimmung verweigern.
20.06.2020 um 15:04 Uhr
Tarifvertrag schlägt in diesem Fall Arbeitsvertrag (Rechtsfolgesystematik; meist in Grundlagenseminare dargestellt)
21.06.2020 um 06:40 Uhr
Sorry, hättest du ein solches besucht, müsste hier eigentlich etwas gescheiteres stehen.
Ein TV stellt zwar ein höherwertiges Recht dar, greift aber gegenüber einem AV nur dann, wenn sich durch den AV eine Schlechterstellung ergibt. Ist das nicht der Fall, ist die erste Adresse immer der AV.
21.06.2020 um 06:40 Uhr
Eine Klausel in einem AV, die bei einer Übertariflichen Zahlung die Abgeltung von genau benannten Überstunden mit dem Monatslohn vorsieht, ist bis zu einer bestimmten Grenze durchaus rechtens. Wurde vom BAG schon mehrmals so eingeordnet. Gilt auch für Verträge die keinem Tarif unterliegen. Hier wird dann vom Branchenüblichen ausgegangen. Dass ein TV und die MB eines BR hier Vorrang haben, ändert nichts an der Gültigkeit dieser Klausel. Sie greift aber immer erst dann, wenn keine stärkeren Rechte bestehen. Ein ev. Vorrang durch einen BR besteht aber auch nur auf die Durchführung von Überstunden. Nicht auch auf die Entlohnung. Hier würde dann die Klausel des AV greifen. Es sei denn, es besteht eine für alle im Betrieb geltende BV, die anderes bestimmt. Dass MA die eine solche Klausel nicht in ihrem AV haben, die vom BR genehmigten ÜS dann bezahlt bekommen und die mit der Klausel nicht, ist dann zwar eine andere Baustelle, aber korrekt.
21.06.2020 um 18:54 Uhr
Das heisst, wenn ich keine übertarifliche Leistung erhalte und nur Tarifgehalt bekomme, entfällt die Klausen mit den z.B 5 Überstunden?
22.06.2020 um 12:08 Uhr
wenn bei euch der Tarifvertrag gilt dann kann der AG den nicht unterschreiten mit einer solchen Klausel wenn keine übertarifliche Zulage für diese 5Std gezahlt wird.
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