Erstellt am 22.06.2009 um 11:52 Uhr von Petrus
Sprecht doch als BR die GL mal auf diesen Artikel an. Vielleicht ist es ja eine Zeitungsente, die sie noch nicht bemerkt haben, dann aber umgehend richtig stellen wollen...
Ansonsten: Kündigen kann der ArbGeb immer. Ob die Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Prüfung standhält, ist eine andere Frage. Nur müssen die Kollegen eben klagen...
Erstellt am 22.06.2009 um 12:59 Uhr von Kölner
@DarkAngel
Interessante Sache: Wenn der AG mit der von Dir erwähnten Kündigung also vor dem 31.03.10 AN kündigen will, hat er nicht nur alle Widerspruchsgründe nach § 102 BetrVG gegen sich, sondern auch ncoh § 77 und damit ggf. auch § 23 BetrVG.