Erstellt am 19.06.2020 um 11:51 Uhr von Kratzbürste
Bei § 111 BetrVG lese ich "erforderliche Informationen". Und bei Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan spielt Geld eine entscheidende Rolle.
Die AN mit ihren Gehaltsansprüchen zählen zu den Gläubigern - wie andere aber auch.
Erstellt am 19.06.2020 um 13:20 Uhr von Dummerhund
Der Treuhänder verwaltet das Konto des Treugebers; ist also auch der Inhaber des Kontos. Erforderliche Informationen heißen hier also das der AG dem BR mitteilen muss das der Umstand so ist. Einen eigenen Zugang und Einsichtnahme auf das Konto steht einem BR aber nicht zu.
Erstellt am 19.06.2020 um 13:21 Uhr von rtjum
also ich kenne mich da nicht aus wenn es um Insolvenzen geht, aus dem Bauch würde ich auch erstmal einen Anspruch sehen. Problem ist halt was nützt der beste Sozialplan/Interessenausgleich wenn kein Geld zum bezahlen da ist.
Erstellt am 19.06.2020 um 18:36 Uhr von paula
für den Sozialplan in der Insolvenz gelten doch eh ein paar Sonderregeln. Da kommt es auf das Konto für die Bemessung eines Sozialplanvolumens so direkt nicht an. (vgl auch https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/01/10/der-sozialplan-in-der-insolvenz/ auch wenn es eine Arbeitgeberkanzlei ist - oder auch Fitting § 112 Rn. 287ff) Für die Sozialplanverhandlungen bedarf es natürlich Informationen. Der Informationsanspruch richtet sich gegen den AG, im Falle der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter (Fitting § 111 Rn 105)
Erstellt am 19.06.2020 um 18:50 Uhr von jimbob2019
Also wir haben da ein Wirtschaftausschuss, der dem BR zum Thema Finanzen auf dem Laufenden hällt. Wohl dann auch bei einer Insolvenz.
Erstellt am 19.06.2020 um 21:46 Uhr von Dummerhund
@jiimbob2019
Das gilt bis zum Eintritt in die Insolvenz aber nicht mehr während der Insolvenz (ich rede hier nur von Treuhandkonto).