Erstellt am 18.06.2020 um 15:01 Uhr von celestro
1.) Eine Abmahnung braucht man nicht zu unterschreiben. Ich würde sogar sagen, das man es bleiben lassen sollte.
2.) Der AN ist dafür verantwortlich, das die AU zum AG gelangt. Um das Abschicken beweisen zu können, empfiehlt sich ein Einwurfeinschreiben (nicht normaler Brief).
3.) Der BR könnte eine BV mit dem AG abschließen. Darin kann man festhalten, dass ein AN nach einigen Tagen informiert wird, wenn die AU nicht eingegangen ist und eine Frist setzen, bis zu der der AN die AU noch nachreichen kann.
Erstellt am 18.06.2020 um 15:24 Uhr von moreno
Wenn eine Krankmeldung bei der Post verloren geht dann holt man sich beim Arzt eine Kopie und gibt die ab. Hier wäre der AG dran gewesen zu sagen Herr Schmid ihre AU fehlt noch die Abmahnung ist meiner Meinung nach Quark. Na ab 2021 soll ja die elektronische Krankmeldung kommen dann passiert das nicht mehr :-)
Erstellt am 18.06.2020 um 15:52 Uhr von rtjum
bin da bei beiden Vorrednern und vor allem das hier:
Eine Abmahnung braucht man nicht zu unterschreiben. Ich würde sogar sagen, das man es bleiben lassen sollte.
(Zitat celestro)
unterschreibe ich dick und fett.
Erstellt am 19.06.2020 um 06:49 Uhr von Mattis-A-
Grundsätzlich gebe auch ich den Vorrednern Recht. Ich kenne diese Fälle nur zu gut aus unserer Firma.
So wie sich das liest, hat der AN sich „nur“ für den 20.04. noch einmal krankschreiben lassen. Heißt am 21.04. war er wieder in der Firma, da wäre es logischer gewesen die AU persönlich in der Firma abzugeben, ist aber nicht relevant.
Wurde der AN in den zwei Wochen wirklich nicht vom Vorgesetzten angesprochen, dass die AU fehlt, schließlich scheint er ja in der Firma gewesen zu sein.
Ich würde dem AN empfehlen sich nach der Abmahnung trotzdem eine Kopie der AU vom Arzt zu besorgen, diese mit einem Wiederspruch dem AG geben, dann muss die AU mit an die Abmahnung geheftet werden.
Erstellt am 19.06.2020 um 10:30 Uhr von Challenger
Zitat Dirk aus G : Wer ist nun in der Beweispflicht?
Der AN ist für den Zugang der AU beim AG verantwortlich, worauf celestro bereits hingewiesen hat. Allerdings gehen auch Briefsendungen auf dem Postweg verloren, was auch dem AG bekannt sein dürfte. Ein verständiger AG würde daher den AN erst einmal auffordern, eine 'Ersatz' AU vorzulegen, bevor er diziplinarische Maßnahmen ergreift.
Erstellt am 19.06.2020 um 10:34 Uhr von Kampfschwein
@Dirk aus G. : Aber die AU wurde per Post verschickt am 20.04. und der AG sagt es ist nichts angekommen und verschickt dem AN 2 Wochen später eine Abmahnung weil die AU für den 20.04 nicht vorliegt.
WANN hat der AG dem MA denn gesagt, dass die AU noch nicht vorliegt ?
Erstellt am 19.06.2020 um 10:37 Uhr von Challenger
Zitat Mattis-A- : So wie sich das liest, hat der AN sich „nur“ für den 20.04. noch einmal krankschreiben lassen. Heißt am 21.04. war er wieder in der Firma, da wäre es logischer gewesen die AU persönlich in der Firma abzugeben, ist aber nicht relevant.
Wurde der AN in den zwei Wochen wirklich nicht vom Vorgesetzten angesprochen, dass die AU fehlt, schließlich scheint er ja in der Firma gewesen zu sein.
Gut analysiert.
Erstellt am 19.06.2020 um 18:59 Uhr von jimbob2019
Eine AU Bescheinigung ist für den AG einerseitz der Nachweis der AU und zweitens Abrechungsrelevant mit KK. Eine Abmahnung ist nur so gut , wie sie im Rechtsstreit zum tragen kommt. Ich sende meine AU als Mail in Kopie zum AG und das Orginal per Post. In diesem Fall hier hätte der AG ein wenig mehr Fingerspitzengefühl zeigen sollen. Also reines Machtspiel. Wenn ein BR vorhanden sein sollte, kann hier eine BV zum Thema Krankmeldeprozess gestaltet werden.
Erstellt am 19.06.2020 um 19:02 Uhr von celestro
"Wenn ein BR vorhanden sein sollte, kann hier eine BV zum Thema Krankmeldeprozess gestaltet werden."
Was dem AN in der derzeitigen Situation aber auch nicht hilft. Wobei man sich natürlich fragen muss, wie ein AN (der schon eine Abmahnung wegen dem Thema hat) so bräsig sein kann, die AU nicht per Einschreiben zu schicken.
Erstellt am 19.06.2020 um 19:23 Uhr von EDDFBR
Das Ganze hat nur ein gutes: Mit der 2. Abmahnung hat der AG seine disziplinarischen Mittel für diesen Fall verbraucht, d.h. eine Kündigung basierend auf diesem Vorfall kann nicht mehr erfolgen.
Ich bin da etwas strenger als die Kollegen und denke, der AN hat sich sehr unvorsichtig verhalten. Er hat bereits eine Abmahnung aus demselben Grund, und trägt keine Sorge dafür, dass die AU auch wirklich sicher den AG erreicht. Hierfür trägt er die alleinige Verantwortung.
Man kann dem Kollegen nur raten, die Abmahnung nicht zu unterschreiben, eine Kopie der AU noch nachzureichen, und für eine erneute AU allergrößte Sorgfalt walten zu lassen. Sprich, Einwurf-Einschreiben, parallel Scan per E-Mail und immer 100% korrekt die Fristen einhalten.
Wenn ihm das dann nochmal passiert ist ihm wirklich nicht zu helfen. Der AG wollte ihm wohl eine reinwürgen, und der AN hat ihm dankbar die offene Flanke dargeboten. Dumm gelaufen.
Erstellt am 22.06.2020 um 12:58 Uhr von der Dirk aus G.
Hallo zusammen,
Vielen Dank für eure Antworten, die mir sehr geholfen haben :-)
Euch noch einen schönen Start in die sonnige Woche
Bleibt gesund
MfG