Abgruppierung
Hallo Experten. Folgende Sachlage: Der AG stellt an den B.R den Antrag auf eine Umgruppierung. Eingruppierung nach aktueller Tätigkeit. Der AN soll3 Tarifgruppen verlieren. Der AN war vor 3 Jahren versetzt worden und hat seine alte Eingruppierung behalten. Die "neue "Tätigkeit entspricht der jetzigen Eingruppierung. (Gleichbehandlung?) Wie verhalte ich mich als BR Mitglied bei der Abstimmung (Beschluß) und welche Rechtsgrundlage habe ich damit der AN seine höhere Eingruppierung behält?
Community-Antworten (2)
20.06.2009 um 15:42 Uhr
der AN hat drei jahre lang die höhere eingruppierung behalten, und soll jetzt einfach so in die seiner tätigkeit entsprechende eingruppierung, die 3 tarifgruppen tiefer liegt, zurückgestuft werden ?
20.06.2009 um 15:48 Uhr
Hat der Arbeitgeber dem AN eine höhere, nicht geschuldete Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe mit Wissen und Wollen zugebilligt. dann kann sich der Arbeitgeber nicht auf einen Irrtum berufen und nachträglich die Vertragsgrundlage revidieren. Eine Rückführung wäre dann nicht möglich. Auch ein ausreichender Rechtsgrund für eine Verringerung der Vergütung durch Änderungskündigung wäre nicht ohne weiteres gegeben.
Wenn die Mitteilung der Vergütungsgruppe keine bewußte Zubilligung einer übertariflichen Vergütung darstellt, so darf der Arbeitgeber bei objektiver Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe die Vergütung des Arbeitnehmers für die Zukunft durch korrigierende Rückgruppierung& auf das richtige Maß korrigieren. Diese objektive Fehlerhaftigkeit und die Rückgruppierung setzt voraus, daß sich der Arbeitgeber tatsächlich geirrt hat, also unzutreffende Tatsachen zugrundegelegt hat und / oder eine objektiv unzureichende rechtliche Bewertung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale und der Tätigkeit vorgenommen hat. In diesem Falle ist keine Änderungskündigung nach § 2 Kündigungsschutzgesetz erforderlich.
nach drei jahren würde ich aber schon mal von einer bewußten zubilligung ausgehen....
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