Erstellt am 19.06.2009 um 20:27 Uhr von kriegsrat
Erstellt am 19.06.2009 um 20:31 Uhr von DonJohnson
udngleichzeitig vielleicht noch den § 23 Abs 3 BetrVG - als Vorbeugung quasi...
Erstellt am 19.06.2009 um 20:31 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Wäre ein § 23 Abs. 3 BetrVG-Verfahren nicht direkter, brutaler und mit mehr Schmerzen verbunden?
Wie wäre es, wenn 'erwin' noch den Gang zum RA empfehlen würde?
Erstellt am 19.06.2009 um 21:30 Uhr von erwin
@Kölner
Ja, Kölner würde ich, denn auch dieses scheint ien AG zu sein, den nur Kosten und Keule zum nachdenken bringen.
Viel BR haben bei solchen AG viel zu viee Ängste RA einzubinden. Aber leider schauen sie auch zu lange dem Treiben der AG zu.
Eigentlich sollte man beim ersten Verstoß den AG darauf hinweisen und auffordern das BetrVG zu beachten. Dann abmahnen mit Fristsetzung und dann die Keule. Auf alle Fälle nicht lange ducken und schlucken.
@gründer
Leiharbeiter und zu letzt eingestellte gehen bei betriebbedingten Kündigungen i.d.R. als Erste auf alle Fälle Leiharbeitnehmer. Denn die Arbeitsplätze von Leiharbeitnehmern gelt in diesem Falle als unbesetzte Arbeitsplätze (siehe Entscheidug des LAG Hamm)