Ladung von Ersatzmitgliedern - leider nicht
Hallo Alle, dies ist nicht die 3476. Frage wie man richtig einlädt, keine Sorge.
Zur Sache: Unser Gremium hat 17 BRM, plus 5 EBRM. Einige BRM wurden seit der Wahl 2018 noch nie gesehen, einige vielleicht 1 oder 2 Mal. Insgesamt schätze ich ca. 5-6 die total passiv sind, und die auch nie auf Einladungen zur Gremiumssitzung reagieren. Unter den EBRM kommen davon noch 2 "Passive" dazu, fatalerweise zum Anfang der Nachrückerliste. Das Problem ist nun, der BRV zieht sich einfach darauf zurück zu sagen, "Tja ich lade immer ein und wenn ich keine Rückmeldung bekomme, kann ich auch keinen Ersatz einladen". So werde ich als EBRM, der weiter hinten steht, und der echt mitarbeiten will, praktisch nie eingeladen. Die Passiven im Gremium blockieren mich, denn ihre Plätze bleiben frei. Und sollte tatsächlich doch mal Befarf bestehen nach EBRM, dann blocken mich die Passiven am Beginn der EBRM Liste weg, indem sie nicht reagieren. Frage: Wie seht Ihr das, und kann man da was tun? (Das mit dem Ausschluss aus dem Gremium wegen Passivität vergesst bitte, das wird nicht passieren. Es bräuchte eine andere Lösung.) Zweite Frage hinterher: Wenn 5 Minuten vor Beginn der Sitzung wieder nur 17 statt 12 BRM erschienen sind, kann ich dann in der Tür stehen und um Nach-Ladung bitten? Es sind ja 5 Plätze frei. (Nur ne Idee :)
Community-Antworten (14)
17.06.2020 um 10:01 Uhr
- mit den passiven Kollegen reden
- kannst Du, wenn die Kollegen aber nicht reagiert haben handelt der BRV leide richtig, dich nicht einzuladen
Der Weg ist tatsächlich der Ausschluss aus dem Gremium aber das sollen wir ja vergessen
17.06.2020 um 10:22 Uhr
Sehe ich im Prinzip auch so. Die passiven Ersatzmitglieder sind ja nicht verhindert und können daher nicht durch andere Ersatzmitglieder ersetzt werden.
17.06.2020 um 10:40 Uhr
""Tja ich lade immer ein und wenn ich keine Rückmeldung bekomme, kann ich auch keinen Ersatz einladen.""-> da hat der BRV aus meiner Sicht nicht Unrecht. "...kann man da was tun?"-> sehe ich genauso wie rtjum "...kann ich dann in der Tür stehen und um Nach-Ladung bitten? "-> nein, kannst Du nicht.
17.06.2020 um 10:58 Uhr
Liebe Kollegen, danke für eure Einschätzungen ... das habe ich mich schon fast gedacht. Er nutzt eine tatsächlich bestehende Regelungslücke im Gesetz und es ist kein Kraut gewachsen. Oder könnte man sagen, jemanden der sich seit Jahren nicht im Gremium blicken lässt obwohl er ja gewählt wurde, vernachlässigt seine Pflichten. Und ihn als BRV nicht darauf hinzuweisen, ist -zwar nicht unmittelbar, aber über derart lange Zeit- ebenfalls eine Pflichtverletzung (?)
17.06.2020 um 11:10 Uhr
Ich habe als BRV schon mit solchen "Schläfern" gesprochen und auch schon erreicht, dass diese nicht interessierten ihr Amt niederlegen.
17.06.2020 um 12:37 Uhr
Er nutz keine Regelungslücke, er kann nicht anders agieren. Auch wenn es eine Pflichtverletzung sein könnte, dass EBRM nicht an Sitzungen teilnehmen, sind die Hürden für eine Pflichtverletzung bzw. die Folgen daraus recht hochgelegt. Und ob "nicht mit einem EBRM reden" eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (§ 23 Abs. 1BetrVG) des BRV ist....?
17.06.2020 um 12:37 Uhr
LAG München, Beschluss v. 14.12.2017 – 2 TaBV 109/17 Leitsätze: "1. Ein unentschuldigtes Fernbleiben an fast jeder Betriebsratssitzung und damit eine Nichtteilnahme an den Abstimmungen im Betriebsrats kann grundsätzlich als grobe Pflichtverletzung iSd § 23 Abs. 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen; die für einen Ausschluss erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Zahl der versäumten Sitzungen, auch noch nach Einleitung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Ausschlussverfahren. 2. Im Einzelfall greifen behauptete Entschuldigungsgründe (finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Schichteinteilung, nur kurzfristige Information über die Tagesordnung) nicht durch; wegen ernstlicher Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats etwa durch die häufige Unmöglichkeit, rechtzeitig ein Ersatzmitglied zu laden, und durch die Beeinflussung von Abstimmungsergebnissen - für deren Beeinflussung durch Stimmabgabe Betriebsratsmitglieder gewählt werden - liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes auch konkret vor."
17.06.2020 um 13:12 Uhr
Wenn wir hier im normalen Zyklus der BR-Wahlen sind, dann wird ein §23 BetrVG doch kaum noch sinnvoll zu Ende geführt werden können. Wenn das über 2 Instanzen geht, dann wird vorher neu gewählt und das Verfahren erledigt sich alleine schon dadurch. Und daher machen solche Überlegungen für mich gar keinen Sinn. Man muss sich auch als Gremium fragen, ob ich mich in der Betriebsöffentlichkeit so gegenseitig zerfleischen will. Das Thema muss das Gremium für sich angehen. Dazu muss es ja eine Meinung im Gremium geben und es wäre vielleicht an der Zeit eine gemeinsame Sichtweise herzustellen und entsprechend zu handeln. Aber sorry lgb das ist nicht Deine Aufgabe! Hier ist das Gremium gefordert und nicht das x-Ersatzmitglied das gerne mitspielen möchte. Du kannst in Hinblick auf die nächste Wahl mal überlegen, was du tun kannst damit Du nicht wieder nur auf Platz xy stehst
17.06.2020 um 13:38 Uhr
@wdliss: okay, danke. Dann müsste jetzt die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens für die betroffenen EBRM auf die TO. Aber ob das wird....
Bei meiner Meinung zum BRV bleibe ich.
17.06.2020 um 13:45 Uhr
@takkus: "Er nutz keine Regelungslücke, er kann nicht anders agieren." Ich meine, das ist ja gerade die Regelungslücke, dass er nicht anders agieren kann (aus seiner Sicht: muss). Denn wäre der Gesetzgeber daran interessiert, dass sich Gremiumsmitglieder auf eine Einladung hin wenigstens MELDEN (von Mitarbeit will ich ja gar nicht reden), dann hätte er entsprechende Vorkehrungen getroffen. Meine ich. Es soll doch ein handelndes Gremium sein, kein abwesendes.
17.06.2020 um 14:21 Uhr
Hallo igb, was meinst Du genau mit: "Er nutzt eine tatsächlich bestehende Regelungslücke im Gesetz und es ist kein Kraut gewachsen."? Hast Du den Eindruck, der BRV findet es selbst ganz gut, wenn Du bei den Sitzungen nicht dabei bist? Dann wäre das vielleicht eine Frage und Diskussion bei der nächsten Betriebsversammlung wert. Immerhin sollten die Kolleg*innen ja bei der nächsten Wahl eine Wahl haben. Und wer wählt schon gerne BRM, die dort nur wegen ihrem Kündigungsschutz rumhängen? Außerdem bist Du danach so bekannt, dass Du vermutlich mehr Stimmen bekommst als bei der letzten Wahl. Aber vielleicht ist der BRV selbst unzufrieden mit der Situation. Du könntest also erstmal versuchen, das Thema im BR zu diskutieren oder diskutieren zu lassen und gleich ein paar Vorschläge machen:
- Frühere Einladung
- Vorankündigung, wer in nächster Zeit vermutlich nachgeladen wird, damit die Betroffenen längerfristig planen können. Führung eines Kalenders, in dem jedes BRM die Verhinderungszeiten einträgt.
- Bitte um Rückmeldung innerhalb von zwei Tagen, ob verhindert oder nicht, mindestens aber die Einforderung einer Lesebestätigung
- Hinweis auf die Rechtslage mit der Aufforderung, sich klar zu entscheiden, ob man nun BR-Arbeit machen will oder nicht. Viel glück damit!
17.06.2020 um 14:39 Uhr
Nochmal: er nutzt sie nicht, sondern kann nicht anders. Ich sehe hier keine Regelungslücke. Ein muss ins BetrVG zu nehmen würde m. M. n. dem Charakter eines Ehrenamtes widersprechen.
17.06.2020 um 15:00 Uhr
@alterMann: Toll, vielen Dank! Du ziehst dich nicht darauf zurück, warum das Schlechte so sein muss, sondern zeigst konstruktiv, wie das Gute sein KANN. Besonders die Idee mit dem Kalender gefällt mir gut. Ich werde mal versuchen, den Vorschlag über ein paar integre BRM ins Gremium zu lancieren. Danke nochmal! :)
17.06.2020 um 17:03 Uhr
Ich habe da auch so meine eigene Sicht und nehme mir mal Passagen hier aus der Diskussion raus. Wer sie geschrieben hat ist egal.....nur wunder ich mich das sie geschrieben wurden. Zur Hilfe nehme ich mir den Fitting und §29 BetrVG:
" Denn wäre der Gesetzgeber daran interessiert, dass sich Gremiumsmitglieder auf eine Einladung hin wenigstens MELDEN (von Mitarbeit will ich ja gar nicht reden), dann hätte er entsprechende Vorkehrungen getroffen. Meine ich. Es soll doch ein handelndes Gremium sein, kein abwesendes."
" Ich sehe hier keine Regelungslücke. Ein muss ins BetrVG zu nehmen würde m. M. n. dem Charakter eines Ehrenamtes widersprechen."
In Rn. 44 steht: -Eine Einladungsfrist und die Form einer Einladung ist im Gesetz nicht vor gesehen. Diese können aber durch die Geschäftsordnung vorgeschrieben werden.- Das Ganze sagt uns es ist Regel- und Steuerbar wie auch von alterMann beschrieben. Guggen wir mal weiter in Rn. 44. Wie eine Einladung zu erfolgen hat lässt man hier offen. Der § 29 besagt aber eindeutig--- Jedenfalls muss die Ladung rechtzeitig ergehen, d.h. so zeitig das die BRMitgl. sich auf die Sitzung einrichten (zB für Vertretung am Arbeitsplatz sorgen), notwendige Vorarbeiten treffen, ggf. dem Vors. eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können.- Weiter heisst es da. -Die Ladung aller BRMitgl. einschließlich etwaiger ErsMitgl. ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße zustande kommen eines BRBeschlusses.- Gehen wir jetzt mal zurück nach Rn.39. -Ist ein BRMitgl. oder ein Mitgl. der JAV verhindert, so hat der BRV, sobald er dies erfährt von Amts wegen das entspr. ErsMitgl. unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Um den BRV die Ladung der ErsMitgl. zu ermöglichen, sollen BRMitgl. und die Mitgl. der JAV ihre Verhinderung unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem BRV unverzüglich mitteilen; eine entsprechende Verpflichtung kann in der Geschäftsordnung des BR festgelegt werden. Die Angabe des Verhinderungsgrundes soll dem BRV ermöglichen festzustellen, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist das ErsMitgl. nicht zu laden, da eine gewillkürte Stellvertretung nicht zulässig ist.-
Das Ganze sagt uns jetzt das der BRV hier im Rahmen seiner Möglichkeiten erst mal Richtig handelt. Erst mal! Es heisst ja auch irgendwo er hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Schaut man sich jetzt den Text an findet man wenig kann und mehr ein soll oder unverzüglich. Das nicht mitteilen des Verhinderungsgrundes kann also durchaus eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar stellen und einen Ausschluss einzelner BRMitgl. rechtfertigen. Das Gesetz gibt einen die Gesamtrichtlinie hier schon vor, der BR als Gremium muss sie nur umsetzen. Ich bin kein Freund von Geschäftsordnungen, aber bei solchen eklatanten Verstößen wäre es wohl die beste Möglichkeit eine klare Richtlinie rein zu bringen mit der alle BRMitgl. leben können; vom Vorsitzendem bist zu letzten Ersatzmitglied.
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