Ein Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Umzug des Betriebs in der gleichen Stadt
Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen mit rund 3.600 Arbeitnehmern und Sitz in A. Wegen Umbauarbeiten verlegte sie zwei Abteilungen, die sich in einem Gebäude in der B-Straße befinden, für die Dauer von neun Monaten in ein drei Kilometer entferntes Betriebsgebäude in der C-Straße, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter, ihre Vorgesetzten und Gruppenstrukturen änderten sich hierdurch nicht. Der Betriebsrat machte geltend, dass es sich bei der Umsetzung der 174 Arbeitnehmer der beiden Abteilungen um Versetzungen gehandelt habe, an denen er gemäß § 99 Abs.1 S.1 BetrVG hätte beteiligt werden müssen. Sein Antrag, mit dem er unter anderem die Feststellung begehrte, dass die Versetzung sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts stellte die Verlagerung der beiden Abteilungen keine nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung der betroffenen Mitarbeiter dar. Eine Versetzung kann zwar auch vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer lediglich ein neuer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Aufgaben oder die organisatorische Eingliederung in den Betrieb ändert. Ein neuer Arbeitsort liegt aber schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil – wie hier - lediglich innerhalb derselben Gemeinde verlagert wird. Denn bei dem Arbeitsort eines Arbeitnehmers handelt es sich regelmäßig nicht um ein bestimmtes Betriebsgebäude, sondern um den Sitz eines Betriebs innerhalb einer bestimmten Stadt. Auch der Zweck von § 99 BetrVG gebietet bei der Verlagerung von Betrieben oder Betriebsteilen innerhalb derselben Stadt keine Mitbestimmung des Betriebsrats. Anders als bei anderen Einzelmaßnahmen geht es in einem solchen Fall nicht um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern, sondern sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder Betriebsteils gleichermaßen betroffen. Quelle: BAG 27.6.2006, 1 ABR 35/05
aber vielleicht könnte der hier greifen:
BetrVG § 91 Korrigierende Mitbestimmung zur Abwendung, Milderung, Ausgleich von Nachteilen bei Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Arbeitsumgebung bei Verstoß gegen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und besonderer Belastung
ansonsten, wie heini, der alte, schon anmerkte, informationsrechte auf jeden fall
eventuell könnte man überprüfen, inwieweit eine betriebsänderung gem. § 111 vorliegen könnte, mit den daraus folgenden konsequenzen.....