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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausschluß bestimmter MA bei einer allgemeinen Lohnerhöhung?

K
KamiWest
Feb 2019 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

ist es in irgendeiner Form möglich, Mitarbeiter von einer anstehenden Löhnerhöhung auszuschließen?

Folgender Fall:

Bei uns in der Firma gibt es kein Tarifvertrag ( auch kein Haustarifvertrag ), nun will die Geschäftsleitung zur Lohnangleichung einige MA die zwar Maschinenführerlohn erhalten aber nicht eine Maschine bedienen von der nächsten Lohnerhöhung teilweise oder ganz ausschließen.( Entweder dürfen Sie keine bedienen weil die GL es nicht will, oder weil einige MA kein interresse mehr haben eine Maschine zubedienen, da diese teilweise nur gemobbt und unter Druck gesetzt werden!) Ist dieses möglich? Wiedermal spielt der BR dabei in der Liga des Geschäftsführer!!! Was kann man dagegen tun, da ich nur BR-Ersatzmitglied bin sind meine möglichkeiten eingeschränkt!?

Nachtrag: Sorry, kann dieses denn auch nachträglich in einem Tarifvertrag geregelt werden??

13.00603

Community-Antworten (3)

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pitsieben

17.06.2009 um 11:31 Uhr

Hallo KamiWest, das Mitbestimmungsrecht greift nur bei kollektiven Tatbeständen, also Schaffung von Lohn- und Gehaltsgruppen. Bei der Eingruppierung habt ihr nach § 99 BetrVg Mitbestimmung.

P
Pfälzer

17.06.2009 um 12:07 Uhr

@KamiWest die Rechtsprechung sieht das wie folgt : Unternehmen dürfen bei turnusmäßigen Gehaltserhöhungen nicht einzelne Mitarbeiter ausschließen. Das hat das ArbGer Frankfurt entschieden - Az: 1 Ca 7342/04 Die turnusgemäße GE habe lediglich den Zweck eines Ausgleichs zur allg. Inflation und sei nicht an bestimmte Leistungen der einzelnen AN geknüpft.

D
DerAlteHeini

17.06.2009 um 18:57 Uhr

KamiWest Der AG darf einzelne Mitarbeiter nicht ausschließen, das ist richtig. Aber er kann Gruppen bilden, z.B. die aktiven Maschinenführer und nicht aktiven Maschinenfüher, Springer, usw.. Hier kann er entsprechend handeln. Ob der BR gem.: § 87 Abs.1, Ziffer 10 BetrVG aktiv werden kann, bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; könnt nur ihr vor Ort prüfen.

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