Wählerliste überarbeiten -zulässig?
Hallo an alle, folgende Frage. Wir haben in 2 Wochen Betriebsratswahlen.Heute kam mein Arbeitgeber zu mir und sagte wir(der WV)hätten bei unserer Wählerliste einen Mitarbeiter vergessen.Es ist auch niemanden aufgefallen und der Mitarbeiter hat sich auch nicht bei uns gemeldet.In unserem Wahlausschreiben steht folgendes: Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, so können Sie gegen diese schriftlich Einspruch einlegen, eingehend beim Wahlvorstand unter der oben genannten Betriebsadresse bis spätestens zum 28.05.2009. Ein verspätet oder nur mündlich eingelegter Einspruch kann nicht berücksichtigt werden. Da wir dem Mitarbeiter an der Wahl teilnehmen lassen wollen wissen wir nicht ob wir die Wählerliste nochmal überarbeiten können.Oder würde die Wahl ansonsten Anfechtbar werden. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Danke im vorraus.
Community-Antworten (4)
17.06.2009 um 10:03 Uhr
@metaljack, euer AG ist gut..... der unterstellt euch dass ihr den Kollegen vergessen hättet! Er ist genauso wie der Wahlvorstand verpflichtet, die Wählerliste bis zur Wahl immer wieder zu überprüfen und auf Vordermann zu bringen! Also! Es wird kein Einspruch erhoben, warum auch! Wenn der Kollege kein Leitender im Sinne vom § 5 BetrVG ist - rauf auf die Liste!
17.06.2009 um 13:03 Uhr
@Mona
So einfach ist es denn doch nicht,frage ist:Warum steht er nicht auf der Liste. Ist er neu eingestellt worden,dann rauf auf die Liste aber ansonsten habe ich da meine Zweifel,§4 WO , ist da schon sehr interessant.
Gruss Doc
17.06.2009 um 13:21 Uhr
@MJ: Da hat euch wohl der ArbGeb bislang die erforderlichen Unterlagen (z.B. Liste aller MA) nur unvollständig zur Verfügung gestellt. Schön, dass er endlich seinen Pflichten nachkommt... (siehe §2 (2) WO) Ansonsten siehe §4(3) Satz 2 Alternative 2 WO: bei offenbaren Unrichtigkeiten ist die Wählerliste zu ergänzen.
@Doc: Es gibt 5 Gründe für die Änderung der Wählerliste, nicht nur einen!
17.06.2009 um 19:03 Uhr
metaljack Die Wählerliste ist bis zur Wahl immer auf den laufenden zu halten. Erfährt der Wahlvorstand, dass ein Kollege auf der Wählerliste vergessen wurde, so hat er das zu prüfen und gegebenenfalls mit in die Liste aufzunehmen.
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