Erstellt am 15.06.2009 um 12:04 Uhr von pitsieben
Hallo neris,
hat die Azubi innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ausbildungsende die unbefristete Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 2 BetrVG verlangt?
Erstellt am 15.06.2009 um 12:10 Uhr von neris
@ pitsieben
Ich hoffe sie hat es getan. Wir hatten es ihr empfohlen.
neris
Erstellt am 15.06.2009 um 12:15 Uhr von pitsieben
Hallo neris,
wenn sie es nicht getan hat, scheidet sie mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus.
Erstellt am 15.06.2009 um 12:30 Uhr von neris
Hallo pitsieben,
bin mir recht sicher , dass sie den Antrag gestellt hat. Wie gehts dann weiter?
Einstellung als Hilfskraft, da sie die Berufserlaubnis noch nicht hat? Bei normalem Ausbildungsende liegt die vor.
Erstellt am 16.06.2009 um 08:26 Uhr von pitsieben
Hallo neris,
hier ein Zitat des Bundesarbeitsgericht vom 15.11.2006 (7 ABR 15/06),
"Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage des "geeigneten" Arbeitsplatzes. Die gesetzliche Zielsetzung ist klar: Dem JAV-Mitglied, dessen Ausbildungsverhältnis endet und das Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat, ist ein Arbeitsplatz zu geben, der den durch die Ausbildung erreichten beruflichen Qualifikationen entspricht. Dies wird durch die Verweisung auf § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG deutlich (vgl. § 78a Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 5 BetrVG bedeutet: Dem Ausgebildeten, der der JAV angehört, ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Tätigkeit zuzuweisen, die der Tätigkeit der Arbeitnehmer/-innen entspricht, die hinsichtlich der beruflichen Grundqualifikation dem Ausgebildeten gleichzustellen sind. Beispielsweise hat ein ausgebildeter Anlagenelektroniker einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten, und zwar als Vollzeitarbeitsplatz.
Auch die Vergütung muss einem solchen Arbeitsplatz entsprechen. Das wird durch die Verweisung auf § 37 Abs. 4 BetrVG deutlich.
Nicht immer wird im Betrieb ein entsprechender Arbeitsplatz frei sein. Das BAG verweist in dem Beschluss vom 15.11.2006 auf einen möglichen Ausweg. Es erklärt, dass auch eine anderweitige Beschäftigung in Betracht kommt, wenn der Ausgebildete sein Einverständnis erklärt. Die Zuweisung eines (unterqualifizierten) Arbeitsplatzes, der mit einem geringeren Entgelt verbunden ist, wird aber nur die Ausnahme sein dürfen. Das Gesetz will einen der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz.
Will der Ausgebildete bei Nichtvorhandenseins eines freien Arbeitsplatzes, der seiner erworbenen Qualifikation entspricht, gleichwohl eine geringer entlohnte Tätigkeit verrichten, sollte dies unter Vorbehalt geschehen, also bis zur möglichen Übernahme auf einen seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz. Das gilt auch, wenn nur ein Teilzeitarbeitsplatz frei ist, denn § 78a BetrVG gibt den Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz."