Erstellt am 14.06.2009 um 09:14 Uhr von ridgeback
siehe: BAG Urteil vom 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
Erstellt am 14.06.2009 um 09:33 Uhr von pirat
@spakken,
wann eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist oder wann sie ihre Wirkung verliert, ist gesetzlich nicht geregelt.
Man spricht aber von einer Verbrauchsdauer von etwa 2 Jahren.
etwas Sonntagslektüre gefällig?
http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII/Arbeitsrecht_77/arbeitsrecht_77.html
http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496f20e8275a/index.htm
http://ostthueringen.verdi.de/rechtstipp/die_abmahnung
Eine weitere Möglichkeit wäre....BV zum Thema Abmahnung...
http://www.bund-verlag.de/shop/media/products/3697_auszug1.pdf
Erstellt am 14.06.2009 um 11:00 Uhr von kriegsrat
Die Frage, ab wann eine Abmahnung durch Zeitablauf wirkungslos geworden ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Ob der Arbeitnehmer aus diesem Grund ein Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hat, kann auf Grund einer fehlenden gesetzlichen Regelung und der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte nicht eindeutig beantwortet werden. Teilweise soll dies nach einer Zeit von zwei Jahren seit der Erteilung der Fall sein, nach anderer Ansicht kann ein zeitlicher Rahmen allgemein nicht festgelegt werden.