Frage zum §24(2)WO - Arbeitgeber schickt momentan ganz gerne Mitarbeiter kurzfristig in Urlaub wegen der Betriebsratswahl
Hallo, habe eine Frage bezüglich der Briefwahl in einer Bertriebsratswahl. §24 (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Wer ist damit gemeint?Leute die an diesem Tag Urlaub haben oder Krank sind.Oder gilt das nur für die im Paragrafen genannten Mitarbeiter.Inwieweit hätte das Einfluss auf die Betriebsratswahl(Anfechtung)? Unser Arbeitgeber schickt momentan ganz gerne Mitarbeiter kurzfristig in Urlaub wegen der Betriebsratswahl(das gilt auch für den Wahlvorstand). Ich hoffe ihr könnt mir helfen da wir der WV bis jetzt keine Fehler gemacht haben und am Ende vielleicht ohne Betriebsrat dasehen wegen eines Fehlers. Danke!
Community-Antworten (1)
10.06.2009 um 15:07 Uhr
@Metaljack Eine Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe liegt immer dann vor, wenn Wahlberechtigte aufgrund Abwesenheit vom Betrieb ...wegen einer Geschäftsreise, Erkrankung, Arbeitsbefreiung, Erholungsurlaub, Wehr-/Zivildienst, Erziehungsurlaub etc. nicht in der Lage sind, ihre Stimme am Wahltag im Wahllokal abzugeben. Erstreckt sich die Wahl über mehrere Tage, so muss, im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Briefwahl, die Verhinderung an allen Tagen vorliegen. Ist eine Wählerin/ein Wähler also auch nur an einem von mehreren Wahltagen im Betrieb, so ist sie/er nicht verhindert. Ein Antrag auf Übersendung von Briefwahlunterlagen wäre vom Wahlvorstand abzulehnen.
Schau auch mal hier
http://www.waf-seminar.de/content/service/newsletter/archiv/betriebsratswahl%202006/04-BR-Wahl.html
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