Erstellt am 10.06.2009 um 07:45 Uhr von pitsieben
Hallo kikki,
gesetzlich ist dieses nicht geregelt.
Aber vor dem Arbeitsgericht wird von zwei Jahren ausgegangen, dieses kann der BR auch mit dem AG vereinbaren.
Erstellt am 10.06.2009 um 07:59 Uhr von kriegsrat
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung sollte aus Beweisgründen in der Personalakte dokumentiert sein. Der Arbeitnehmer kann auch hier eine eigene Darstellung des Vorgangs einfügen. Ein Recht auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht nur, wenn diese unrechtmäßig ausgesprochen wurde. Im Streitfall wird dies nur durch ein Gericht zu entscheiden sein.
Die Frage, ab wann eine Abmahnung durch Zeitablauf wirkungslos geworden ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Ob der Arbeitnehmer aus diesem Grund ein Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hat, kann auf Grund einer fehlenden gesetzlichen Regelung und der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte nicht eindeutig beantwortet werden. Teilweise soll dies nach einer Zeit von zwei Jahren seit der Erteilung der Fall sein, nach anderer Ansicht kann ein zeitlicher Rahmen allgemein nicht festgelegt werden.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Etwas anderes gilt, wenn das Verbleiben der Abmahnung zu einem Schaden des Arbeitnehmers führt (BAG 14.09.1994 - 5 AZR 632/93).
Der Arbeitnehmer hat das Recht, der Akte zu bestimmten Vorgängen Gegendarstellungen beizufügen. Ein Recht auf Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers, die keine Abmahnung darstellt, hat der Arbeitnehmer nicht
http://www.juraforum.de/lexikon/Personalakte
und meinst du, selbst wenn er sie aus der personalakte entfernt, kann er sie nirgends anders aufheben, um sie bei passender gelegenheit zu zitieren ? (was immer das dem AG nach langer zeit auch bringen mag)
das ding verschwindet nicht spurlos, wenn der AG nicht will....
Erstellt am 10.06.2009 um 08:01 Uhr von waschbär
@kikki,
Die Abmahung muss im Text enthalten nach wann die Abmahung aus der Persoakte entfernt wird.
Es stimmt schon das die ansicht vom Arbeitsgericht aussagt das der Kern-Wert der Abmahung nach 2 Jahren sich auf löst da die Ab ja nur eine Wahrnung sein soll. Aber das Stört zumeist die AGs nicht.
Erstellt am 10.06.2009 um 08:04 Uhr von kriegsrat
@ waschbär
"Die Abmahung muss im Text enthalten nach wann die Abmahung aus der Persoakte entfernt wird"
das sind gerüchte aus der waschbärküche....
Erstellt am 10.06.2009 um 08:55 Uhr von Schmusezecke
Eine Abmahnung muß der Arbeitgeber, wenn keine Betriebsvereinbarung besteht, nicht löschen.
Ob eine Abmahnung bei einem Streitfall vor dem Arbeitsgericht noch von Bedeutung ist, ist sehr fraglich.
Schwere Vorfälle werden aber sowiso nie vergessen.
Erstellt am 10.06.2009 um 16:46 Uhr von Troisdorfer
@pitsieben
*gesetzlich ist dieses nicht geregelt.*
Ungesetzlich auch nicht !!!
Abmahnung ist der Fetischismus der Arbeitgeber ...
Um so mehr Wirbel darum gemacht wird, je geiler wird er ...
MFG
Erstellt am 11.06.2009 um 10:09 Uhr von waschbär
@waschbär,
Zu Gerüchten ! Stimmt nicht gibt der Ag in der Abmahung eine Frist vor so muss diese nach Ablauf der Frist "aus der Pers entfernt werden" Natürlich hilft das alles nichts, da der AN lieber nach sehen sollte.
Abmahungen, sind für mich Inhaltlich wie auch von der Form her. Eine Gute Grundlage um die Zusammenarbeit zu testen.