Erstellt am 24.10.2006 um 11:23 Uhr von Homeland42
Abmahnungen sind von der Rechtssprechung entwickelte Rechtsinstitute ohne gesetzliche Regelungen. Sie können sogar mündlich ausgesprochen werden, jedoch fehlt dann jeglicher Beweis.
je schwerwiegender der Pflichtverstoß, desto länger verbleibt die Abmahnung in der Personalakte (von 1 Jahr bis 5 Jahre)
AN kann Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen lassen.
Trifft zwar jetzt nicht 100%ig deine Frage, aber vielleicht hilft es weiter.
Schöne Grüße
Erstellt am 24.10.2006 um 11:48 Uhr von tamirasun
Eine Abmahnung muß nicht immer in die Personalakte...
Deine Kollegen sollten aber definitiv eine Gegendarstellung schreiben und die Herausnahme fordern.
Ansonsten kann es tatsächlich sein, daß die Abmahnung für immer drin bleibt.
Auch sollte man im Ernstfall Akteneinsicht nehmen, denn eine Abmahnung darf nicht in die nummerische Reihenfolge aufgenommen werden!( Falls es sowas bei Euch gibt)
Das Problem ist oft, daß die AG die Abmahnung trotz der Verpflichtung sie wieder rauszunehmen, drin lassen. Als Info für den nächsten.
Laut § 83 (4) sind Erklärungen auch dann beizufügen, wenn der AG sie für unzutreffend oder nicht in die Personalakten gehörend ansieht.
Daneben hat der AN das Recht auf Entfernung von unrichtigen Angaben und missbilligenden Äußerungen aus den Personalakten, wenn diese unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten(....)
Über die Zeit, kann ich nichts schriftlich finden, kann mich nur an eine Aussage im Seminar erinnern, sie müßte zeitnah ausgesprochen werden. Müßte man mal überprüfen lassen.
Die Abmahnung muß nicht quittiert werden.
Auch wenn der Arbeitgeber diese bei Dir in den Briefkasten wirft ( genau wie bei einer Kündigung) gilt sie als zugestellt.
So würde ich das erklären.
Vielleicht gibt es ja weitere Wortmeldungen...
LG
Erstellt am 24.10.2006 um 11:54 Uhr von zorro
Moin,
um es noch mal klar zu stellen: Der Vorgesetzte hat die Abmahnung nicht (!) in die Personalakte getan, sondern in seine Schreibtischschublade.
Und jetzt hängen die Kollegen in der Luft. Widersprechen sie der Abmahnung offiziell, wird das Verfahren offiziell. Oder abwarten und darauf warten, dass Gras über die Sache wächst.
c.u.
Erstellt am 24.10.2006 um 12:01 Uhr von merlin
Habt Ihr die Abmahnungen geprüft, ob sie überhaupt richtig verfasst sind? Darauf kommt es meiner Meinung nach nämlich an, bevor man weitere Schritte überlegt
Erstellt am 24.10.2006 um 13:24 Uhr von tamirasun
Meiner Meinung nach, ist eine Abmahnung eine Abmahnung, ob sie in der Schublade liegt oder in der Personalakte.
Ich meine, der Chef kann sie ja jederzeit rausholen. Wenn er meint die Beiden sind im selben Fall wieder auffällig, kann er sofort kündigen.
( Ich hab doch richtig verstanden, daß die Kollegen die Abmahnung in schriftlicher Form erhalten haben!?)
Deshalb solltet ihr den offiziellen Weg gehen. Naja es ist ja schon offiziell wenn die Abmahnungen überreicht wurden.
Geht da lieber kein Risiko ein...
Also, liegt die Abmahnung bei den Kollegen in schriftlicher Form vor, dann sofort die Abmahnung wie von merlin vorgeschlagen überprüfen .( Dort überprüfen , ob der Arbeitgeber mit Arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht hat! Dann gilt es als Abmahnung, die er für eine eventuelle Kündigung nutzen kann.) Dann auf jeden Fall eine Stellungnahme und die Aufforderung die Abmahnung zu entfernen schreiben.
Das ist besser als abzuwarten was der AG damit vor hat...
Wäre jetzt mein Weg...
Erstellt am 24.10.2006 um 13:39 Uhr von nidis
Hallo Zorro!
Erst einmal gibt es keine zeitliche Vorgabe bis wann eine Abmahnung ausgesprochen werden muß.
Du kannst theoretisch auch Jahre nach einem Vorfall eine Abmahnung erhalten. Eine Frist zur herausnahme aus der Akte gibt es auch nicht. Nur, je länger eine Abmnahnung in der Akte ist, desto schwächer wird Sie.
Man kann eigentlich einem MA nie raten eine Abmahnung gerichtlich aus der Akte herauszuklagen. Sollte der AG den MA kündigen, werden die Abmahnungen eh vor Gericht auf ihre Richtigkeit geprüft. Sind die Abmahnungen nämlich inhaltlich oder formell falsch, scheitern viele Kündigungen an dieser Hürde. Klagt der MA die Abmahnung aber wegen formeller Fehler aus der Akte heraus, kann der AG jederzeit eine formell richtige Abmahnung nachschieben. Sind die Abmahnungsgründe vom AG falsch dargestellt, dann würde ich auch zu einer Gegendarstellung raten.
@tamirasun
Ein AG kann immer kündigen, da brauch er keine Abmahnung vorher. Bloß ob diese vor Gericht standhält ist die Frage.
Ich finde wegen Abmahnungen wird viel zu viel Wind gemacht. Sind Sie inhaltlich und formell korrekt, kann sich der AN eigentlich nicht beschweren. Er hat vom AG durch die Abmahnung einen Hinweis bekommen. Ist sie inhaltlich und formell falsch, spielt es eh keine Rolle ob Sie in der Akte ist oder nicht.
Erstellt am 24.10.2006 um 14:17 Uhr von tamirasun
Also ich sehe das in ein paar Punkten vielleicht anders. Aber das kommt vielleicht aus dem Grund der unterschiedlichen betrieblichen Übungen.
Bei uns wurden dank Stellungnahmen die der BR unterstütze einige Abmahnungen entfernt, da sie einfach ungerechtfertigt waren. Und das war bei manchen Kolleginnen ihr Glück...
Hier geht es ja nicht nur um die formelle Seite...( Du hast Deine Aussage auch auf Inhaltliche Dinge gestützt)
Wenn sich zum Beispiel im Krankenhaus ein Patient beschwert, kennt den Namen nicht und zeigt einfach auf eines der bunten Bildchen ( kann das schon der Fehler sein). Also wird vielleicht eine Schwester beschuldigt etwas getan zu haben, was eine andere Schwester ( der Personalwechsel ist ja sehr oft pro Tag) vielleicht verbockt hat.
Da geht es nicht um die formelle oder inhaltliche Gestaltung, sondern um den Vorfall...
Denke einfach das sollte man trennen.
Natürlich kann der Arbeitgeber auch so kündigen, aber dann muß er betriebsbedingt o.s. kündigen.
Ganz so einfach ist das doch auch nicht.
Wie auch immer, denke ich man sollte eine Abmahnung natürlich nicht immer überbewerten,a ber auch einfach nicht unterschätzen.
Erstellt am 25.10.2006 um 17:46 Uhr von betriebsratten
@nidis falsch
Abmahnungen sind jeweils zeitnah nach Bekanntwerden auszusprechen, da der AG sonst mit seiner Untätigkeit die zu rügende Verhaltensweise ja sanktioniert. Stillschweigen gilt ab einem bestimmten Zeitraum als Zustimmung!!!!
http://www.online-law.de/hosting/Abmahnung/index/VorAbmahnung/vorabmahnung.html
Erstellt am 25.10.2006 um 19:52 Uhr von Lotte
betriebsratten falsch
nidis im Prinzip richtig
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 13 (12) Sa 1137/02
Entscheidungsdatum: 23.09.2003
betriebsratten,
auch Deine I-Seite gibt ja nicht wirkliche Zeiträume an, nach denen eine Abmahnung verwirkt ist.
tamirasun,
würde bei richtigem Sachverhalt dringend von einer Gegendarstellung abraten.