Erstellt am 09.06.2009 um 14:52 Uhr von pitsieben
Hallo tienchen,
wenn ein Teil der Auszubildenden übernommen wird, muss sich der durch § 78a geschütze Amtsträger darunter befinden. siehe im Kommentar von DKK (Däubler,Kittner,Klebe) zum § 78a BetrVG unter Rn 33.
Da es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen AG und AN handelt, kann der Azubi ein Urteilsverfahren beim Arbeitsgericht beantragen. Er sollte sich einen Anwalt nehmen oder an die Rechtsberatung der Gewerkschaft wenden.
Ihr als BR könnt den AG anmahnen, dass er den § 78a BetrVG beachten soll und den Azubi unbefristet weiter beschäftigten muss.
Erstellt am 09.06.2009 um 16:55 Uhr von kriegsrat
falls ein BPersVG/LPersVG gilt :
Nach neuer Rechtsprechung gilt das Leistungsprinzip für JAV-Mitglieder, wenn es mehr Bewerbungen aus dem Ausbildungsjahrgang gibt, als offene Stellen zu vergeben sind. Bewerben sich in diesem Fall Auszubildende mit einer besseren Abschlussnote als ein JAV-Mitglied, ist der Dienststelle die Übernahme des JAV-Mitglieds nicht zumutbar.
aber da du ja BR und kein PR bist, gilt bei euch das BetrVG,
falls das BetrVG gilt:
Wenn ein JAV-Mitglied die Übernahme verlangt hat, kann sein Arbeitgeber den Übergang in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nur durch ein für ihn günstiges Urteil des Arbeitsgerichts verhindern. Dazu muss er/sie das Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses anrufen. Solch ein Auflösungsantrag der Arbeitgeberseite ist begründet, wenn die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
Für die Übernahme haben die Prüfungsnoten des JAV-Mitglieds keine Relevanz. Wird nur ein Teil der Auszubildenden übernommen, müssen die betreffenden JAV-Mitglieder darunter sein.
Die Ausbildung rückt ihrem Ende immer näher und dem JAVler bleibt
ungewiss, was nach dem letzten Ausbildungstag folgt.
Um dieser Ungewissheit ein Ende machen zu können, bieten sich zwei
Möglichkeiten an:
1. JAVler erhebt Feststellungsklage über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
wie es nach Maßgabe der in § 78 a BetrVG automatisch zu Stande
kommt, sobald ein form- und fristgerechter Übernahmeantrag gestellt wurde.
2. JAVler stellt beim Arbeitsgericht zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, wonach der von § 78 a BetrVG geschützte Azubi vom
Arbeitgeber zu beschäftigen ist. Die Antragstellung sollte bis zur Erledigung der
Feststellungsklage erfolgen; zumal dieses Verfahren schneller zum Ziel führt.
In gleicher Weise ist zu vorzugehn, wenn ein Arbeitgeber den Standpunkt vertritt:
„Du bekommst bei mir keinen Arbeitsplatz – § 78 a hin oder her.“
In einer solchen Situation, sollte der JAVi die zuständige Gewerkschaft aufsuchen
http://www2.igmetall.de/homepages/neuwied/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf